BILLA - linea7.com
BILLA - linea7.com
BILLA - linea7.com
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Ihr Betriebsrat informiert<br />
ENTGELTFORTZAHLUNG BEI ARBEITERN<br />
Für Arbeiter gelten dieselben Zeiten nach Dienstjahren<br />
Volles Entgelt halbes Entgelt<br />
1. - 5. Dienstjahr: 6 Wochen 4 Wochen<br />
6. - 15. Dienstjahr: 8 Wochen 4 Wochen<br />
16. - 25. Dienstjahr 10 Wochen 4 Wochen<br />
ab dem 26. Dienstjahr 12 Wochen 4 Wochen<br />
Es gibt allerdings einen Unterschied zwischen Angestellten und Arbeitern:<br />
Der oben genannte Anspruch steht jedem Arbeiter nur einmal während eines<br />
Arbeitsjahres zur Verfügung. Ein Arbeitsjahr beginnt mit dem Eintrittsdatum. Ein<br />
neuer Anspruch entsteht erst wieder mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres.<br />
Für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, steht der Anspruch auf<br />
Entgeltfortzahlung für weitere 8 Wochen, ab dem 16. Dienstjahr 10 Wochen,<br />
volles Entgelt für jeden Anlassfall zu, unabhängig von „normalen<br />
Krankheiten.“<br />
Bei Wiedererkrankungen gibt es bei Arbeitern keinen 2. Topf. Wiederholte<br />
Krankheiten innerhalb eines Arbeitsjahres werden zusammengerechnet. Der<br />
Arbeitgeber hat nur solange eine Entgeltfortzahlungspflicht bis der Topf einmal<br />
ausgeschöpft wurde, danach zahlt die Krankenkassa.<br />
LEHRLINGE<br />
Auch Lehrlinge erhalten ihre Lehrlingsentschädigung weiter, wenn sie krank<br />
werden.<br />
Bei einer Krankheit:<br />
4 Wochen Volle Lehrlingsentschädigung bei Krankheit<br />
2 Wochen die Differenz zw. Lehrlingsentschädigung und<br />
Krankengeld von der GKK<br />
Nach einem Arbeitsunfall:<br />
8 Wochen volle Lehrlingsentschädigung bei Arbeitsunfällen<br />
4 Wochen die Differenz bei Arbeitsunfällen<br />
Bei einer weiteren Krankheit innerhalb des selben Lehrjahres erhält der Lehrling<br />
für 3 Tage das volle Entgelt und für maximal weitere 6 Wochen die Differenz<br />
zwischen Lehrlingsentschädigung und Krankengeld.<br />
54