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INVALIDITÄTS- BZW. BERUFSUNFÄHIGKEITSPENSION<br />

Anspruch auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension ist gegeben,<br />

1. wenn die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit voraussichtlich mindestens<br />

6 Monate andauert. Grundlage für diese Entscheidung bildet eine ärztliche<br />

Begutachtung.<br />

2. ein Mindestausmaß an Versicherungsmonaten erworben wurde<br />

mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder freiwilligen<br />

Versicherung oder<br />

• mindestens 300 Versicherungsmonate oder<br />

• mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate,<br />

wenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt.<br />

Die Wartezeit verlängert sich nach Vollendung des 50. Lebensjahres für jeden<br />

weiteren Lebensmonat um jeweils einen Versicherungsmonat bis zum<br />

Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten. Die Rahmenfrist von 120<br />

Kalendermonaten erhöht sich entsprechend um jeweils zwei Kalendermonate für<br />

jeden weiteren Lebensmonat bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten.<br />

Tritt der Versicherungsfall vor dem 27. Lebensjahr ein und wurden bis dahin<br />

mindestens sechs Versicherungsmonate (ausgenommen Selbstversicherung nach<br />

§ 16a ASVG) erworben, gilt die Wartezeit als erfüllt.<br />

Die Wartezeit entfällt, falls ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine<br />

Wehrdienstbeschädigung die Ursache der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit ist.<br />

Beendigung des Dienstverhältnisses<br />

Um eine vorzeitige Pension (ausser Alterspension) in Anspruch nehmen zu<br />

können, muss das Dienstverhältnis beendet werden.<br />

Das Dienstverhältnis kann mit einer Dienstnehmerkündigung unter Einhaltung<br />

der einmonatigen Frist beendet werden. Dies ist jedoch nur ratsam, wenn<br />

man länger als 10 Jahre in der Firma beschäftigt war, denn nur dann bekommt<br />

man trotz Dienstnehmerkündigung seine Abfertigung. (Siehe Kapitel Beendigung<br />

des Dienstverhältnisses)<br />

Ist man weniger als 10 Jahre beschäftigt, so ist eine einvernehmliche Lösung<br />

notwendig, um die Abfertigung zu erhalten.<br />

Bei einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension sind die 10 Jahre<br />

Betriebszugehörigkeit für die Abfertigung nicht notwendig, man erhält jedenfalls<br />

seine Abfertigung.<br />

Bei einer Alterspension könnte das Dienstverhältnis auch aufrecht bleiben und<br />

man könnte auch die Pension gleichzeitig erhalten, nur müssen beide Einkommen<br />

im Wege einer Arbeitnehmerveranlagung versteuert werden.<br />

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