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Ihr Betriebsrat informiert<br />
Pflegefreistellung<br />
Ist ein naher Angehöriger, der im gemeinsamen<br />
Haushalt lebt so erkrankt, dass Pflege oder<br />
Betreuung notwendig ist, so hat man Anspruch<br />
auf eine Pflegefreistellung = Pflegeurlaub.<br />
Die notwendige Pflege muss nachgewiesen<br />
werden. Verlangt der Arbeitgeber eine<br />
Bestätigung vom Arzt und ist diese mit Kosten<br />
verbunden, so hat der Arbeitgeber diese<br />
Kosten zu übernehmen!<br />
Pflegefreistellung kann man gemäß<br />
Urlaubsgesetz in Anspruch nehmen:<br />
1 Woche und<br />
1 weitere Woche für die Pflege von Kindern unter 12 Jahren.<br />
Danach ist es möglich eigenmächtig ohne vorherige Vereinbarung einen Urlaub<br />
anzutreten für die Dauer der notwendigen Pflege.<br />
Zusätzlich gibt es noch weitere Gesetze z.B. § 8 AngG, §1154b ABGB, die in<br />
bestimmten Sonderfällen auch eine neuerliche Pflegefreistellung, für die Pflege<br />
von kranken Angehörigen oder die Pflege von Angehörigen, die nicht im<br />
selben Haushalt leben, ermöglichen! Erkundigen Sie sich bei Ihrem Betriebsrat!<br />
Sonstige Verhinderungsgründe (z.B.)<br />
Eigene Eheschließung 3 Tage;<br />
im GastGewerbe(GG) 2 Tage<br />
Eheschließung der Kinder od. Geschwister 1 Tag (im GG 1 Tag)<br />
Tod Ehegatten, Lebensgefährte 2 Tage<br />
plus für die Beerdigung noch 1 Tag<br />
Tod Eltern, Schwiegereltern Kinder 1 Tag<br />
plus für die Beerdigung 1 Tag<br />
Beerdigung von Geschwistern und Großeltern 1 Tag<br />
Niederkunft der Gattin od. Lebensgefährtin 1 Tag<br />
Wohnsitzwechsel max. 2 Tage (im GG 1 Tag)<br />
innerhalb eines halben Jahres<br />
Die notwendige Zeit für Arztbesuche und Amtswege, wenn diese nur während der<br />
Arbeitszeit erledigt werden können.<br />
Weitere Verhinderungsgründe, die hier nicht angeführt sind, werden auch durch<br />
den § 8 AngG abgedeckt, informieren Sie sich bei Ihrem Betriebsrat!<br />
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