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Ihr Betriebsrat informiert<br />

Pflegefreistellung<br />

Ist ein naher Angehöriger, der im gemeinsamen<br />

Haushalt lebt so erkrankt, dass Pflege oder<br />

Betreuung notwendig ist, so hat man Anspruch<br />

auf eine Pflegefreistellung = Pflegeurlaub.<br />

Die notwendige Pflege muss nachgewiesen<br />

werden. Verlangt der Arbeitgeber eine<br />

Bestätigung vom Arzt und ist diese mit Kosten<br />

verbunden, so hat der Arbeitgeber diese<br />

Kosten zu übernehmen!<br />

Pflegefreistellung kann man gemäß<br />

Urlaubsgesetz in Anspruch nehmen:<br />

1 Woche und<br />

1 weitere Woche für die Pflege von Kindern unter 12 Jahren.<br />

Danach ist es möglich eigenmächtig ohne vorherige Vereinbarung einen Urlaub<br />

anzutreten für die Dauer der notwendigen Pflege.<br />

Zusätzlich gibt es noch weitere Gesetze z.B. § 8 AngG, §1154b ABGB, die in<br />

bestimmten Sonderfällen auch eine neuerliche Pflegefreistellung, für die Pflege<br />

von kranken Angehörigen oder die Pflege von Angehörigen, die nicht im<br />

selben Haushalt leben, ermöglichen! Erkundigen Sie sich bei Ihrem Betriebsrat!<br />

Sonstige Verhinderungsgründe (z.B.)<br />

Eigene Eheschließung 3 Tage;<br />

im GastGewerbe(GG) 2 Tage<br />

Eheschließung der Kinder od. Geschwister 1 Tag (im GG 1 Tag)<br />

Tod Ehegatten, Lebensgefährte 2 Tage<br />

plus für die Beerdigung noch 1 Tag<br />

Tod Eltern, Schwiegereltern Kinder 1 Tag<br />

plus für die Beerdigung 1 Tag<br />

Beerdigung von Geschwistern und Großeltern 1 Tag<br />

Niederkunft der Gattin od. Lebensgefährtin 1 Tag<br />

Wohnsitzwechsel max. 2 Tage (im GG 1 Tag)<br />

innerhalb eines halben Jahres<br />

Die notwendige Zeit für Arztbesuche und Amtswege, wenn diese nur während der<br />

Arbeitszeit erledigt werden können.<br />

Weitere Verhinderungsgründe, die hier nicht angeführt sind, werden auch durch<br />

den § 8 AngG abgedeckt, informieren Sie sich bei Ihrem Betriebsrat!<br />

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