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Ihr Betriebsrat informiert<br />
Achtung! der Bezug von KBG hat nichts mit einer Karenz beim Arbeitgeber zu<br />
tun!! Die Dauer der Karenz = zu hause zu bleiben und nicht arbeiten zu gehen ist<br />
dem Arbeitgeber bekanntzugeben und sollte an die Dauer des<br />
Kinderbetreuungsgeldes angepasst werden, da ansonsten Monate ohne<br />
Einkommen und ohne Verischerungsschutz entstehen können. Eine Karenz endet<br />
nicht automatisch mit dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes!<br />
Für nähere Infos fordern Sie bitte unseren Babyfolder an!<br />
ANTRAG<br />
Das Kinderbetreuungsgeld muss bei der Gebietskrankenkasse beantragt werden.<br />
Wochengeldbezieherinnen bekommen das Formular automatisch zugeschickt.<br />
Während des Bezuges von KBG ist man versichert.<br />
VERZICHT<br />
Man kann auf das Kinderbetreuungsgeld auch in einzelnen Monaten im Vorhinein<br />
verzichten, wenn man schon vorab weiß, dass die Zuverdientsgrenze sonst<br />
überschritten wird! Diese Monate werden dann nicht miteinberechnet, man erhöht<br />
auch kein Kinderbetreuungsgeld.<br />
Steuerliche Entlastung für Familien mit Kindern<br />
KINDERFREIBETRAG<br />
Seit 01.01.2009 gibt es zusätzlich zum Kinderabsetzbetrag, der mit der<br />
Familienbeihilfe ausbezahlt wird, einen Kinderfreibetrag für alle im selben<br />
Haushalt lebenden Kinder in Höhe von 220 € für Alleinerzieher; machen beide<br />
Eltern den Kinderfreibetrag geltend, stehen jedem Elternteil 60%, also 132 € zu.<br />
Anspruch haben Eltern, die Lohn- bzw. Einkommenssteuer zahlen und den<br />
Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe für mindestens 6<br />
Monate im Kalenderjahr haben.<br />
ABSETZBARE KINDERBETREUUNGSKOSTEN<br />
Auch Kinderbetreuungskosten bis zu einer Höhe von 2.300 € pro Jahr/Kind<br />
kann man jetzt steuerlich absetzen, wenn<br />
• man für das Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe im Kalenderjahr<br />
bezogen hat<br />
• das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres das 10. Lebensjahr noch<br />
nicht vollendet hat<br />
• die Betreuung durch eine öffentliche oder private Kinderbetreuungseinrichtung<br />
wie z.B: Tagesmütter, Krippen, Kindergärten usw. erfolgt.<br />
• Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Fahrtkosten, Sportveranstaltungen,<br />
Nachhilfeunterricht fallen nicht darunter!<br />
Es kommt zu einer Verminderung des steuerpflichtigen Einkommens, wobei dieser<br />
Absetzposten wahlweise von einem Elternteil oder auch beiden aufgeteilt in<br />
Anspruch genommen werden kann.<br />
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