17.07.2013 Aufrufe

BILLA - linea7.com

BILLA - linea7.com

BILLA - linea7.com

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Ihr Betriebsrat informiert<br />

Achtung! der Bezug von KBG hat nichts mit einer Karenz beim Arbeitgeber zu<br />

tun!! Die Dauer der Karenz = zu hause zu bleiben und nicht arbeiten zu gehen ist<br />

dem Arbeitgeber bekanntzugeben und sollte an die Dauer des<br />

Kinderbetreuungsgeldes angepasst werden, da ansonsten Monate ohne<br />

Einkommen und ohne Verischerungsschutz entstehen können. Eine Karenz endet<br />

nicht automatisch mit dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes!<br />

Für nähere Infos fordern Sie bitte unseren Babyfolder an!<br />

ANTRAG<br />

Das Kinderbetreuungsgeld muss bei der Gebietskrankenkasse beantragt werden.<br />

Wochengeldbezieherinnen bekommen das Formular automatisch zugeschickt.<br />

Während des Bezuges von KBG ist man versichert.<br />

VERZICHT<br />

Man kann auf das Kinderbetreuungsgeld auch in einzelnen Monaten im Vorhinein<br />

verzichten, wenn man schon vorab weiß, dass die Zuverdientsgrenze sonst<br />

überschritten wird! Diese Monate werden dann nicht miteinberechnet, man erhöht<br />

auch kein Kinderbetreuungsgeld.<br />

Steuerliche Entlastung für Familien mit Kindern<br />

KINDERFREIBETRAG<br />

Seit 01.01.2009 gibt es zusätzlich zum Kinderabsetzbetrag, der mit der<br />

Familienbeihilfe ausbezahlt wird, einen Kinderfreibetrag für alle im selben<br />

Haushalt lebenden Kinder in Höhe von 220 € für Alleinerzieher; machen beide<br />

Eltern den Kinderfreibetrag geltend, stehen jedem Elternteil 60%, also 132 € zu.<br />

Anspruch haben Eltern, die Lohn- bzw. Einkommenssteuer zahlen und den<br />

Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe für mindestens 6<br />

Monate im Kalenderjahr haben.<br />

ABSETZBARE KINDERBETREUUNGSKOSTEN<br />

Auch Kinderbetreuungskosten bis zu einer Höhe von 2.300 € pro Jahr/Kind<br />

kann man jetzt steuerlich absetzen, wenn<br />

• man für das Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe im Kalenderjahr<br />

bezogen hat<br />

• das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres das 10. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet hat<br />

• die Betreuung durch eine öffentliche oder private Kinderbetreuungseinrichtung<br />

wie z.B: Tagesmütter, Krippen, Kindergärten usw. erfolgt.<br />

• Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Fahrtkosten, Sportveranstaltungen,<br />

Nachhilfeunterricht fallen nicht darunter!<br />

Es kommt zu einer Verminderung des steuerpflichtigen Einkommens, wobei dieser<br />

Absetzposten wahlweise von einem Elternteil oder auch beiden aufgeteilt in<br />

Anspruch genommen werden kann.<br />

69

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!