Entwurf_Titel_2 1..1 - Anwaltsblatt - Deutscher Anwaltverein
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MN INTERVIEW<br />
Fortbildung: „Eine Kontrolle der<br />
Pflichterfüllung erscheint zur<br />
Qualitätssicherung erforderlich“<br />
Hauptversammlung der BRAK für Sanktionsbewehrung der<br />
Fortbildungspflicht<br />
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet,<br />
sich fortzubilden. Der Wortlaut von<br />
§ 43 Abs. 6 BRAO, seit 1994 im Gesetz,<br />
ist schlicht. Das Wie ist nicht geregelt.<br />
Kontrolle und Sanktion gibt es<br />
nicht. Was Fachanwälte schon kennen,<br />
nämlich eine konkretisierte Fortbildungsverpflichtung<br />
mit Kontrolle und<br />
Sanktion (bis hin zur Rücknahme des<br />
<strong>Titel</strong>s), könnte bald für alle Rechtsanwälte<br />
gelten. Die Hauptversammlung<br />
der BRAK hat Anfang Mai den<br />
Gesetzgeber aufgefordert, den Weg<br />
für die sanktionsbewehrte Fortbildungspflicht<br />
frei zu machen. Darüber<br />
sprach das <strong>Anwaltsblatt</strong> mit Rechtsanwalt<br />
und Notar Johann Günter<br />
Knopp, Präsident der Rechtsanwaltskammer<br />
Frankfurt am Main.<br />
<strong>Anwaltsblatt</strong>: Warum ist eine Kontrolle<br />
der Fortbildungsverpflichtung<br />
nötig?<br />
Knopp: Damit<br />
9 das sehr hohe Qualitätsniveau der<br />
von den Rechtsanwältinnen und<br />
Rechtsanwälten angebotenen Dienstleistungen<br />
auch im Bewusstsein der<br />
Rechtsuchenden, des „Verbrauchers“,<br />
gesichert ist und bleibt und sich damit<br />
9 deutlich abhebt von den Dienstleistungsangeboten<br />
anderer Berater, die<br />
nach der angekündigten weiteren Öffnung<br />
des Rechtsberatungsmarktes<br />
durch das angekündigte neue „Rechtsberatungsgesetz“<br />
in einen verschärften<br />
Wettbewerb mit den Rechtsanwälten<br />
treten werden.<br />
Dieser Wettbewerb kann von uns<br />
nur über die Qualität unserer Leistungen<br />
gewonnen werden. Ein wichtiges<br />
Marketingargument muss für uns deshalb<br />
sein, dass wir ständig aktualisierte<br />
und geprüfte Kenntnisse des<br />
Rechts haben.<br />
Das Mandatsverhältnis zwischen<br />
Rechtsanwalt und Rechtsuchendem ist<br />
„asymmetrisch“ in Bezug auf die<br />
Rechtskenntnis. Der Mandant kann ge-<br />
Rechtsanwalt und Notar Johann Günter<br />
Knopp ist Präsident der Rechtsanwaltskammer<br />
Frankfurt am Main und gewähltes<br />
Mitglied der Satzungsversammlung.<br />
rade die Tätigkeit des Rechtsanwalts<br />
nicht überprüfen und einschätzen, ob<br />
es sich bei dem Rechtsanwalt um einen<br />
auf der Höhe der aktuellen Gesetze<br />
und Rechtsprechung ausgebildeten<br />
Rechtsanwalt handelt oder nicht.<br />
Das Aktualitätsniveau kann also nicht<br />
durch vertragsimmanente Mechanismen<br />
geklärt werden, es muss viel<br />
mehr durch andere, außerhalb des Vertragsverhältnisses<br />
liegende Mechanismen<br />
gesichert werden. Die Fortbildungsverpflichtung<br />
des § 43a Abs. 6<br />
BRAO allein reicht hierzu, wie die<br />
Praxis zeigt, nicht aus. Eine Kontrolle<br />
der Pflichterfüllung erscheint zur Qualitätssicherung<br />
erforderlich.<br />
<strong>Anwaltsblatt</strong>: Wie soll die Kontrolle<br />
aussehen?<br />
Knopp: Dies sollte der Gesetzgeber<br />
zur näheren Ausgestaltung der Sat-<br />
AnwBl 8 + 9/2004<br />
zungsversammlung übertragen. Nach<br />
meiner Meinung wäre es ausreichend,<br />
wenn die Rechtsanwaltskammern ermächtigt<br />
würden, stichprobenartig aus<br />
ihnen geboten erscheinendem Anlass<br />
Nachweise dazu anzufordern, ob der<br />
Rechtsanwalt sich in den Rechtsgebieten,<br />
in denen er tätig ist, gleichsam<br />
„auf dem Laufenden hält.“<br />
<strong>Anwaltsblatt</strong>: Welche Sanktionen<br />
wird es geben? Kann der Verlust der<br />
Zulassung drohen?<br />
Knopp: Auch dies sollte die Satzungsversammlung<br />
erörtern. Meines<br />
Erachtens reichen die bestehenden<br />
Möglichkeiten des Kammervorstandes<br />
aus, der das Recht zur Belehrung und<br />
zur Rüge auch in diesem Zusammenhang<br />
ausüben könnte.<br />
<strong>Anwaltsblatt</strong>: Wie soll die Fortbildung<br />
aussehen?<br />
Knopp: Ohne auch hier der Satzungsversammlung<br />
vorgreifen zu wollen:<br />
Jeder muss für sich entscheiden<br />
können, wie er sich fortbildet, ob das<br />
in bürointernen Qualitätszirkeln, in Seminaren<br />
hörend oder dozierend oder<br />
in der Vorbereitung auf eigene Veröffentlichungen<br />
geschieht. Er sollte es<br />
nur so einrichten, dass er auf Aufforderung<br />
einen nachvollziehbaren Beleg<br />
für seine Fortbildung vorlegen kann.<br />
<strong>Anwaltsblatt</strong>: Wer bestimmt die<br />
Rechtsgebiete der Fortbildung?<br />
Knopp: Jeder Rechtsanwalt bestimmt,<br />
auf welchen Gebieten er tätig<br />
bleibt oder künftig tätig wird. Seine<br />
Fortbildungspflicht kann sich immer<br />
nur hierauf beziehen.<br />
<strong>Anwaltsblatt</strong>: Zum Schluss eine<br />
persönliche Frage: Wann und wie haben<br />
Sie sich zuletzt fortgebildet?<br />
Knopp: Aktuell, das ist nahe liegend,<br />
zum RVG in einem Seminar in<br />
Frankfurt a. M.<br />
Die Fragen stellte Rechtsanwalt<br />
Dr. Nicolas Lührig, Berlin.