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Entwurf_Titel_2 1..1 - Anwaltsblatt - Deutscher Anwaltverein

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472<br />

MN INTERVIEW<br />

Fortbildung: „Eine Kontrolle der<br />

Pflichterfüllung erscheint zur<br />

Qualitätssicherung erforderlich“<br />

Hauptversammlung der BRAK für Sanktionsbewehrung der<br />

Fortbildungspflicht<br />

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet,<br />

sich fortzubilden. Der Wortlaut von<br />

§ 43 Abs. 6 BRAO, seit 1994 im Gesetz,<br />

ist schlicht. Das Wie ist nicht geregelt.<br />

Kontrolle und Sanktion gibt es<br />

nicht. Was Fachanwälte schon kennen,<br />

nämlich eine konkretisierte Fortbildungsverpflichtung<br />

mit Kontrolle und<br />

Sanktion (bis hin zur Rücknahme des<br />

<strong>Titel</strong>s), könnte bald für alle Rechtsanwälte<br />

gelten. Die Hauptversammlung<br />

der BRAK hat Anfang Mai den<br />

Gesetzgeber aufgefordert, den Weg<br />

für die sanktionsbewehrte Fortbildungspflicht<br />

frei zu machen. Darüber<br />

sprach das <strong>Anwaltsblatt</strong> mit Rechtsanwalt<br />

und Notar Johann Günter<br />

Knopp, Präsident der Rechtsanwaltskammer<br />

Frankfurt am Main.<br />

<strong>Anwaltsblatt</strong>: Warum ist eine Kontrolle<br />

der Fortbildungsverpflichtung<br />

nötig?<br />

Knopp: Damit<br />

9 das sehr hohe Qualitätsniveau der<br />

von den Rechtsanwältinnen und<br />

Rechtsanwälten angebotenen Dienstleistungen<br />

auch im Bewusstsein der<br />

Rechtsuchenden, des „Verbrauchers“,<br />

gesichert ist und bleibt und sich damit<br />

9 deutlich abhebt von den Dienstleistungsangeboten<br />

anderer Berater, die<br />

nach der angekündigten weiteren Öffnung<br />

des Rechtsberatungsmarktes<br />

durch das angekündigte neue „Rechtsberatungsgesetz“<br />

in einen verschärften<br />

Wettbewerb mit den Rechtsanwälten<br />

treten werden.<br />

Dieser Wettbewerb kann von uns<br />

nur über die Qualität unserer Leistungen<br />

gewonnen werden. Ein wichtiges<br />

Marketingargument muss für uns deshalb<br />

sein, dass wir ständig aktualisierte<br />

und geprüfte Kenntnisse des<br />

Rechts haben.<br />

Das Mandatsverhältnis zwischen<br />

Rechtsanwalt und Rechtsuchendem ist<br />

„asymmetrisch“ in Bezug auf die<br />

Rechtskenntnis. Der Mandant kann ge-<br />

Rechtsanwalt und Notar Johann Günter<br />

Knopp ist Präsident der Rechtsanwaltskammer<br />

Frankfurt am Main und gewähltes<br />

Mitglied der Satzungsversammlung.<br />

rade die Tätigkeit des Rechtsanwalts<br />

nicht überprüfen und einschätzen, ob<br />

es sich bei dem Rechtsanwalt um einen<br />

auf der Höhe der aktuellen Gesetze<br />

und Rechtsprechung ausgebildeten<br />

Rechtsanwalt handelt oder nicht.<br />

Das Aktualitätsniveau kann also nicht<br />

durch vertragsimmanente Mechanismen<br />

geklärt werden, es muss viel<br />

mehr durch andere, außerhalb des Vertragsverhältnisses<br />

liegende Mechanismen<br />

gesichert werden. Die Fortbildungsverpflichtung<br />

des § 43a Abs. 6<br />

BRAO allein reicht hierzu, wie die<br />

Praxis zeigt, nicht aus. Eine Kontrolle<br />

der Pflichterfüllung erscheint zur Qualitätssicherung<br />

erforderlich.<br />

<strong>Anwaltsblatt</strong>: Wie soll die Kontrolle<br />

aussehen?<br />

Knopp: Dies sollte der Gesetzgeber<br />

zur näheren Ausgestaltung der Sat-<br />

AnwBl 8 + 9/2004<br />

zungsversammlung übertragen. Nach<br />

meiner Meinung wäre es ausreichend,<br />

wenn die Rechtsanwaltskammern ermächtigt<br />

würden, stichprobenartig aus<br />

ihnen geboten erscheinendem Anlass<br />

Nachweise dazu anzufordern, ob der<br />

Rechtsanwalt sich in den Rechtsgebieten,<br />

in denen er tätig ist, gleichsam<br />

„auf dem Laufenden hält.“<br />

<strong>Anwaltsblatt</strong>: Welche Sanktionen<br />

wird es geben? Kann der Verlust der<br />

Zulassung drohen?<br />

Knopp: Auch dies sollte die Satzungsversammlung<br />

erörtern. Meines<br />

Erachtens reichen die bestehenden<br />

Möglichkeiten des Kammervorstandes<br />

aus, der das Recht zur Belehrung und<br />

zur Rüge auch in diesem Zusammenhang<br />

ausüben könnte.<br />

<strong>Anwaltsblatt</strong>: Wie soll die Fortbildung<br />

aussehen?<br />

Knopp: Ohne auch hier der Satzungsversammlung<br />

vorgreifen zu wollen:<br />

Jeder muss für sich entscheiden<br />

können, wie er sich fortbildet, ob das<br />

in bürointernen Qualitätszirkeln, in Seminaren<br />

hörend oder dozierend oder<br />

in der Vorbereitung auf eigene Veröffentlichungen<br />

geschieht. Er sollte es<br />

nur so einrichten, dass er auf Aufforderung<br />

einen nachvollziehbaren Beleg<br />

für seine Fortbildung vorlegen kann.<br />

<strong>Anwaltsblatt</strong>: Wer bestimmt die<br />

Rechtsgebiete der Fortbildung?<br />

Knopp: Jeder Rechtsanwalt bestimmt,<br />

auf welchen Gebieten er tätig<br />

bleibt oder künftig tätig wird. Seine<br />

Fortbildungspflicht kann sich immer<br />

nur hierauf beziehen.<br />

<strong>Anwaltsblatt</strong>: Zum Schluss eine<br />

persönliche Frage: Wann und wie haben<br />

Sie sich zuletzt fortgebildet?<br />

Knopp: Aktuell, das ist nahe liegend,<br />

zum RVG in einem Seminar in<br />

Frankfurt a. M.<br />

Die Fragen stellte Rechtsanwalt<br />

Dr. Nicolas Lührig, Berlin.

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