Entwurf_Titel_2 1..1 - Anwaltsblatt - Deutscher Anwaltverein
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MN<br />
DAV-Gesetzgebungsausschüsse<br />
Stellungnahmen zu<br />
Gesetzesvorhaben<br />
Der Deutsche <strong>Anwaltverein</strong> begleitet<br />
aktuelle Gesetzgebungsvorhaben sowohl<br />
auf nationaler als auch auf europäischer<br />
und internationaler Ebene kontinuierlich.<br />
Stellungnahmen des DAV<br />
werden von seinen 31 Gesetzgebungsausschüssen<br />
erarbeitet. Das <strong>Anwaltsblatt</strong><br />
wird zukünftig auf wichtige<br />
Stellungnahmen hinweisen. Alle Stellungnahmen<br />
der Gesetzgebungsausschüsse<br />
finden Sie unter http://www.<br />
anwaltverein.de/03/05/index.html.<br />
Handelsrechtsausschuss<br />
9 Stellungnahme zum Anlegerschutzverbesserungsgesetz<br />
Die Bundesregierung hat am 21. April<br />
2004 den Regierungsentwurf eines Gesetzes<br />
zur Verbesserung des Anlegerschutzes<br />
(AnSVG) vorgelegt. Durch<br />
den Gesetzentwurf soll vor allem die<br />
EU-Marktmissbrauchsrichtlinie durch<br />
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes<br />
(WpHG) umgesetzt und eine Prospektpflicht<br />
für nicht in Wertpapieren<br />
verbriefte Anlageformen des sog.<br />
„Grauen Kapitalmarkts“ durch Ergänzung<br />
des Verkaufsprospektgesetzes<br />
(VerkProspG) eingeführt werden. Der<br />
Handelsrechtsausschuss des Deutschen<br />
<strong>Anwaltverein</strong>s setzt sich in seiner<br />
Stellungnahme 26/04 ausführlich<br />
mit den Regelungen dieses Gesetzentwurfes<br />
auseinander.<br />
9 Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf<br />
eines Gesetzes zur Einführung<br />
der Europäischen Gesellschaft<br />
(SEEG)<br />
Mit EU-Verordnung wird zum 8.<br />
Oktober 2004 als neue Gesellschaftsform<br />
nach europäischen Gemeinschaftsrecht<br />
die Europäische Gesellschaft<br />
(Societas Europaea, SE)<br />
eingeführt. Die EU-Verordnung gilt unmittelbar<br />
in Deutschland. Ein Einführungsgesetz<br />
steht noch aus. Der Handelsrechtsausschuss<br />
hat nun zu dem<br />
Regierungsentwurf Stellung genommen,<br />
in dem viele Anregungen aus seiner<br />
früheren Stellungnahme aufgegriffen<br />
wurden.<br />
Sozialrechtsausschuss<br />
9 Stellungnahme zum 7. SGG-Änderungsgesetzes<br />
Die Bundesregierung hat den <strong>Entwurf</strong><br />
eines Siebenten Gesetzes zur Ände-<br />
rung des Sozialgerichtsgesetzes (BR-<br />
Drs. 302/04) vorgelegt, der es den<br />
Ländern ermöglichen soll, bei den Verwaltungsgerichten<br />
besondere<br />
Spruchkörper für die Angelegenheiten<br />
der Sozialhilfe und der Grundsicherung<br />
zu bilden. Der Sozialrechtsausschuss<br />
lehnt den Gesetzentwurf insgesamt<br />
ab. Eine Regelung, die es den<br />
Ländern gestattet, die Sozialgerichtsbarkeit<br />
in Angelegenheiten der Sozialhilfe<br />
und der Grundsicherung für Arbeitssuchende<br />
durch „besondere<br />
Spruchkörper der Verwaltungsgerichte<br />
und Oberverwaltungsgerichte“ wahrnehmen<br />
zu lassen, provoziere bürokratische<br />
Hemmnisse innerhalb der Gerichtsverwaltung.<br />
Die auch für<br />
Außenstehende schon heute offensichtlich<br />
vorhandenen Probleme der<br />
Gerichtsverwaltung werden durch eine<br />
solche Öffnungsklausel nur noch verschärft.<br />
9 Stellungnahme zum Anhörungsgesetz<br />
Das Bundesjustizministerium hat<br />
den <strong>Entwurf</strong> eines Anhörungsrügengesetzes<br />
vorgelegt, das den Gesetzgebungsauftrag<br />
des Bundesverfassungsgerichts<br />
aus dem Plenarbeschluss<br />
vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02)<br />
umsetzen soll. Dem Gesetzgeber<br />
wurde bis zum 31.12.2004 aufgegeben,<br />
fachgerichtliche Rechtsbehelfe<br />
zur Rüge von in gerichtlichen Verfahren<br />
erfolgten Anhörungsverstößen zur<br />
Verfügung zu stellen. Der Ausschuss<br />
Sozialrecht äußert sich, soweit die Sozialgerichtsbarkeit<br />
betroffen ist. Er<br />
schlägt vor, die Rüge auf alle Fälle<br />
von Verfahrensverstößen vor Gericht<br />
zu erstrecken, die für die Entscheidung<br />
erheblich sein können.<br />
Zivilverfahrensausschuss<br />
9 Stellungnahme zum Anhörungsgesetz<br />
Der Ausschuss begrüßt den <strong>Entwurf</strong><br />
für den Bereich des Zivilrechts.<br />
Erforderlich sind jedoch Änderungen<br />
insbesondere bei den kurzen Fristen<br />
für die Begründung der Rüge und die<br />
Notwendigkeit, das Verhältnis einer<br />
Anhörungsrüge zu einem von Prozessgegner<br />
eingelegten Rechtsmittel zu regeln.<br />
Strafrechtsausschuss<br />
9 Stellungnahme zum Anhörungsgesetz<br />
Für den Bereich des Strafrechts erhebt<br />
der Ausschuss keine Bedenken<br />
gegen den <strong>Entwurf</strong>.<br />
AG Anwaltsmanagement<br />
AnwBl 8 + 9/2004<br />
Aus der Arbeit des DAV<br />
Corporate<br />
Governance der<br />
Rechtsanwälte<br />
Empfiehlt es sich, nach dem Vorbild<br />
des Corporate Governance Kodex für<br />
börsennotierte Kapitalgesellschaften,<br />
auch Anwaltsunternehmen mit einem<br />
solchen Kontrollszenarium zu führen?<br />
Die für die außergerichtliche<br />
Rechtsberatung verbindlichen Gebühren<br />
des RVG entfallen ab 2006, also<br />
in etwa 1 1/2 Jahren. Damit entfallen für<br />
viele Anwälte wesentliche bisher bekannte<br />
Kalkulationsgrundlagen. Es<br />
wird für jeden Anwalt von ganz entscheidender<br />
Bedeutung sein, mit einer<br />
betriebswirtschaftlich sehr intensiven<br />
Nachkalkulation spätestens ab Übernahme<br />
des RVG die neue wirtschaftliche<br />
Situation der Kanzlei zu untersuchen.<br />
Auf dieser Grundlage kann sich<br />
eine freie Preisbildung, insbesondere<br />
eine vernünftige Gestaltung von Zeithonoraren<br />
entwickeln. Niemand darf<br />
das aber überschätzen: Es dauert erfahrungsgemäß<br />
eine Weile, bis man<br />
sich von einem Taxensystem, wie es<br />
die BRAGO war und das RVG ansatzweise<br />
noch sein wird, wirklich auf<br />
eine (vermutlich) rein zeitbasierte Berechnung<br />
umstellt.<br />
Leitlinien für Rechnungslegung<br />
In einer solchen Lage werden sich<br />
die Anwaltsbüros darauf besinnen<br />
müssen, die ihnen einzig bekannte Art<br />
der Rechnungslegung, nämlich diejenige<br />
für steuerliche Zwecke, so zu nutzen,<br />
dass sie auch Kennzahlen für die<br />
betriebswirtschaftliche Betrachtung<br />
liefert. Dabei ist die einheitliche Rechnungslegung<br />
im Berufsstand unerlässlich,<br />
weil sich nur so zuverlässiges<br />
Zahlenmaterial erzeugen lässt. Daraus<br />
lassen sich für die Rechnungslegung<br />
der Rechtsanwälte beispielhaft folgende<br />
Leitlinien ableiten:<br />
9 Die berufsrechtlich gebotene wirtschaftliche<br />
Unabhängigkeit zwingt<br />
dazu, regelmäßig und zeitnah, auch<br />
unterjährig, im Rahmen der ordnungsgemäßen<br />
Rechnungslegung den wirtschaftlichen<br />
Erfolg des Anwaltsunternehmens<br />
zu messen und (intern) zu<br />
berichten – BWA, betriebswirtschaftlicher<br />
Kurzbericht.<br />
9 Eine zügige Weiterleitung von<br />
Fremdgeld, wie sie §§ 43 a Abs. 5<br />
BRAGO, 23 und 4 BORA fordern,