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Entwurf_Titel_2 1..1 - Anwaltsblatt - Deutscher Anwaltverein

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MN<br />

DAV-Gesetzgebungsausschüsse<br />

Stellungnahmen zu<br />

Gesetzesvorhaben<br />

Der Deutsche <strong>Anwaltverein</strong> begleitet<br />

aktuelle Gesetzgebungsvorhaben sowohl<br />

auf nationaler als auch auf europäischer<br />

und internationaler Ebene kontinuierlich.<br />

Stellungnahmen des DAV<br />

werden von seinen 31 Gesetzgebungsausschüssen<br />

erarbeitet. Das <strong>Anwaltsblatt</strong><br />

wird zukünftig auf wichtige<br />

Stellungnahmen hinweisen. Alle Stellungnahmen<br />

der Gesetzgebungsausschüsse<br />

finden Sie unter http://www.<br />

anwaltverein.de/03/05/index.html.<br />

Handelsrechtsausschuss<br />

9 Stellungnahme zum Anlegerschutzverbesserungsgesetz<br />

Die Bundesregierung hat am 21. April<br />

2004 den Regierungsentwurf eines Gesetzes<br />

zur Verbesserung des Anlegerschutzes<br />

(AnSVG) vorgelegt. Durch<br />

den Gesetzentwurf soll vor allem die<br />

EU-Marktmissbrauchsrichtlinie durch<br />

Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes<br />

(WpHG) umgesetzt und eine Prospektpflicht<br />

für nicht in Wertpapieren<br />

verbriefte Anlageformen des sog.<br />

„Grauen Kapitalmarkts“ durch Ergänzung<br />

des Verkaufsprospektgesetzes<br />

(VerkProspG) eingeführt werden. Der<br />

Handelsrechtsausschuss des Deutschen<br />

<strong>Anwaltverein</strong>s setzt sich in seiner<br />

Stellungnahme 26/04 ausführlich<br />

mit den Regelungen dieses Gesetzentwurfes<br />

auseinander.<br />

9 Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf<br />

eines Gesetzes zur Einführung<br />

der Europäischen Gesellschaft<br />

(SEEG)<br />

Mit EU-Verordnung wird zum 8.<br />

Oktober 2004 als neue Gesellschaftsform<br />

nach europäischen Gemeinschaftsrecht<br />

die Europäische Gesellschaft<br />

(Societas Europaea, SE)<br />

eingeführt. Die EU-Verordnung gilt unmittelbar<br />

in Deutschland. Ein Einführungsgesetz<br />

steht noch aus. Der Handelsrechtsausschuss<br />

hat nun zu dem<br />

Regierungsentwurf Stellung genommen,<br />

in dem viele Anregungen aus seiner<br />

früheren Stellungnahme aufgegriffen<br />

wurden.<br />

Sozialrechtsausschuss<br />

9 Stellungnahme zum 7. SGG-Änderungsgesetzes<br />

Die Bundesregierung hat den <strong>Entwurf</strong><br />

eines Siebenten Gesetzes zur Ände-<br />

rung des Sozialgerichtsgesetzes (BR-<br />

Drs. 302/04) vorgelegt, der es den<br />

Ländern ermöglichen soll, bei den Verwaltungsgerichten<br />

besondere<br />

Spruchkörper für die Angelegenheiten<br />

der Sozialhilfe und der Grundsicherung<br />

zu bilden. Der Sozialrechtsausschuss<br />

lehnt den Gesetzentwurf insgesamt<br />

ab. Eine Regelung, die es den<br />

Ländern gestattet, die Sozialgerichtsbarkeit<br />

in Angelegenheiten der Sozialhilfe<br />

und der Grundsicherung für Arbeitssuchende<br />

durch „besondere<br />

Spruchkörper der Verwaltungsgerichte<br />

und Oberverwaltungsgerichte“ wahrnehmen<br />

zu lassen, provoziere bürokratische<br />

Hemmnisse innerhalb der Gerichtsverwaltung.<br />

Die auch für<br />

Außenstehende schon heute offensichtlich<br />

vorhandenen Probleme der<br />

Gerichtsverwaltung werden durch eine<br />

solche Öffnungsklausel nur noch verschärft.<br />

9 Stellungnahme zum Anhörungsgesetz<br />

Das Bundesjustizministerium hat<br />

den <strong>Entwurf</strong> eines Anhörungsrügengesetzes<br />

vorgelegt, das den Gesetzgebungsauftrag<br />

des Bundesverfassungsgerichts<br />

aus dem Plenarbeschluss<br />

vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02)<br />

umsetzen soll. Dem Gesetzgeber<br />

wurde bis zum 31.12.2004 aufgegeben,<br />

fachgerichtliche Rechtsbehelfe<br />

zur Rüge von in gerichtlichen Verfahren<br />

erfolgten Anhörungsverstößen zur<br />

Verfügung zu stellen. Der Ausschuss<br />

Sozialrecht äußert sich, soweit die Sozialgerichtsbarkeit<br />

betroffen ist. Er<br />

schlägt vor, die Rüge auf alle Fälle<br />

von Verfahrensverstößen vor Gericht<br />

zu erstrecken, die für die Entscheidung<br />

erheblich sein können.<br />

Zivilverfahrensausschuss<br />

9 Stellungnahme zum Anhörungsgesetz<br />

Der Ausschuss begrüßt den <strong>Entwurf</strong><br />

für den Bereich des Zivilrechts.<br />

Erforderlich sind jedoch Änderungen<br />

insbesondere bei den kurzen Fristen<br />

für die Begründung der Rüge und die<br />

Notwendigkeit, das Verhältnis einer<br />

Anhörungsrüge zu einem von Prozessgegner<br />

eingelegten Rechtsmittel zu regeln.<br />

Strafrechtsausschuss<br />

9 Stellungnahme zum Anhörungsgesetz<br />

Für den Bereich des Strafrechts erhebt<br />

der Ausschuss keine Bedenken<br />

gegen den <strong>Entwurf</strong>.<br />

AG Anwaltsmanagement<br />

AnwBl 8 + 9/2004<br />

Aus der Arbeit des DAV<br />

Corporate<br />

Governance der<br />

Rechtsanwälte<br />

Empfiehlt es sich, nach dem Vorbild<br />

des Corporate Governance Kodex für<br />

börsennotierte Kapitalgesellschaften,<br />

auch Anwaltsunternehmen mit einem<br />

solchen Kontrollszenarium zu führen?<br />

Die für die außergerichtliche<br />

Rechtsberatung verbindlichen Gebühren<br />

des RVG entfallen ab 2006, also<br />

in etwa 1 1/2 Jahren. Damit entfallen für<br />

viele Anwälte wesentliche bisher bekannte<br />

Kalkulationsgrundlagen. Es<br />

wird für jeden Anwalt von ganz entscheidender<br />

Bedeutung sein, mit einer<br />

betriebswirtschaftlich sehr intensiven<br />

Nachkalkulation spätestens ab Übernahme<br />

des RVG die neue wirtschaftliche<br />

Situation der Kanzlei zu untersuchen.<br />

Auf dieser Grundlage kann sich<br />

eine freie Preisbildung, insbesondere<br />

eine vernünftige Gestaltung von Zeithonoraren<br />

entwickeln. Niemand darf<br />

das aber überschätzen: Es dauert erfahrungsgemäß<br />

eine Weile, bis man<br />

sich von einem Taxensystem, wie es<br />

die BRAGO war und das RVG ansatzweise<br />

noch sein wird, wirklich auf<br />

eine (vermutlich) rein zeitbasierte Berechnung<br />

umstellt.<br />

Leitlinien für Rechnungslegung<br />

In einer solchen Lage werden sich<br />

die Anwaltsbüros darauf besinnen<br />

müssen, die ihnen einzig bekannte Art<br />

der Rechnungslegung, nämlich diejenige<br />

für steuerliche Zwecke, so zu nutzen,<br />

dass sie auch Kennzahlen für die<br />

betriebswirtschaftliche Betrachtung<br />

liefert. Dabei ist die einheitliche Rechnungslegung<br />

im Berufsstand unerlässlich,<br />

weil sich nur so zuverlässiges<br />

Zahlenmaterial erzeugen lässt. Daraus<br />

lassen sich für die Rechnungslegung<br />

der Rechtsanwälte beispielhaft folgende<br />

Leitlinien ableiten:<br />

9 Die berufsrechtlich gebotene wirtschaftliche<br />

Unabhängigkeit zwingt<br />

dazu, regelmäßig und zeitnah, auch<br />

unterjährig, im Rahmen der ordnungsgemäßen<br />

Rechnungslegung den wirtschaftlichen<br />

Erfolg des Anwaltsunternehmens<br />

zu messen und (intern) zu<br />

berichten – BWA, betriebswirtschaftlicher<br />

Kurzbericht.<br />

9 Eine zügige Weiterleitung von<br />

Fremdgeld, wie sie §§ 43 a Abs. 5<br />

BRAGO, 23 und 4 BORA fordern,

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