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Entwurf_Titel_2 1..1 - Anwaltsblatt - Deutscher Anwaltverein

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MN<br />

Rechnung gestellt 9 , Verschärfte umsatzsteuerrechtliche Anforderungen<br />

seit dem 1.01.2004, AnwBl 2004, 174; J. Schneider,<br />

Neue und höhere Anforderungen an die Rechnungsstellung,<br />

AGS 2004, 39; ders., Steueränderungsgesetz 2003, AGS 2004,<br />

86; Hansens, Neue Formerfordernisse für anwaltliche Kostenberechnungen<br />

– Praktische Auswirkungen des Steueränderungsgesetzes<br />

2003, RVGreport 2004, 43; Otto, Anwaltsrechnungen,<br />

BRAK-Magazin 2004, 12.. Entspricht die<br />

Kostenrechnung nicht den steuerliche Anforderungen, so hat<br />

dies für die Klagbarkeit allerdings keine Bedeutung. Hierfür<br />

kommt es nur auf die Voraussetzungen des § 10 RVG an. Allerdings<br />

kann der Mandant ein Zurückbehaltungsrecht nach<br />

§ 273 BGB ausüben, solange er mangels ordnungsgemäßer<br />

Rechnung, diese nicht steuerlich geltend machen kann 10 .<br />

III. Mitteilung<br />

Voraussetzung ist weiterhin, dass dem Auftraggeber die Berechnung<br />

auch mitgeteilt worden ist. Das Original muss dem<br />

Mandanten zugegangen sein (§ 130 BGB). Eine förmliche Zustellung<br />

ist nicht erforderlich 11 , KostG, § 18 BRAGO Rn. 15..<br />

Die bloße Mitteilung des Anwalts an seinen Mandanten, dass<br />

er, der Anwalt, die Kosten dem Gegner zur Bezahlung aufgegeben<br />

habe, reicht demgegenüber wiederum nicht aus 12 .<br />

IV. Kosten der Abrechnung<br />

Die Kosten der Abrechnung selbst sind allgemeine Geschäftskosten<br />

i. S. d. Vorb. 7 VV. Der Anwalt kann hierfür weder<br />

eine Vergütung (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 RVG) noch Auslagen<br />

verlangen. Insbesondere erzeugt weder das Anfertigen der Kostenrechnung<br />

die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV<br />

noch löst die Versendung der Kostenrechnung Postentgelte nach<br />

Nr. 7001 VV oder gar die Postentgeltpauschale nach VV 7002<br />

aus (so jetzt ausdrücklich geregelt in Anm. zu Nr. 7001 VV).<br />

V. Fehlen einer ordnungsgemäßen Abrechnung<br />

Entspricht die Kostenberechnung nicht den formellen<br />

Anforderungen des § 10 RVG, ist die Vergütung nicht einforderbar,<br />

es sei denn, der Auftraggeber hat auf eine ordnungsgemäße<br />

Berechnung verzichtet 13 . Dies wiederum bedeutet,<br />

dass der Mandant trotz Aufforderung die Vergütung<br />

nicht zu bezahlen braucht. Die Vergütung kann nicht eingeklagt<br />

werden. Es ist lediglich eine Naturalobligation gegeben<br />

14 . Zahlt der Mandant allerdings ohne ordnungsgemäße<br />

Mitteilung der Kostenberechnung, kann er seine Leistung<br />

nicht nach § 812 BGB zurückverlangen (§ 814 BGB), es sei<br />

denn, er hat unter Vorbehalt einer Abrechnung gezahlt 15 .<br />

Eine Aufrechnung ist ebenfalls nicht möglich, solange<br />

keine Kostennote mitgeteilt worden ist 16 . Eine Aufrechnung<br />

ist nach § 387 BGB nämlich nur dann möglich, wenn der<br />

Aufrechnende die ihm gebührende Leistung fordern darf.<br />

Daran mangelt es aber, solange keine Kostennote erteilt ist.<br />

Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts vor Erteilung<br />

einer Kostenberechnung ist nicht zulässig 17 .<br />

9 Siehe hierzu Spatscheck, Verschärfte umsatzsteuerrechtliche Anforderungen seit<br />

dem 1.01.2004, AnwBl 2004, 174; J. Schneider, Neue und höhere Anforderungen<br />

an die Rechnungsstellung, AGS 2004, 39; ders., Steueränderungsgesetz<br />

2003, AGS 2004, 86; Hansens, Neue Formerfordernisse für anwaltliche Kostenberechnungen<br />

– Praktische Auswirkungen des Steueränderungsgesetzes 2003,<br />

RVGreport 2004, 43; Otto, Anwaltsrechnungen, BRAK-Magazin 2004, 12.<br />

10 BGH NJW 1980 2710; N. Schneider, ProzRB 2003, 364.<br />

11 Hartmann, KostG, § 18 BRAGO Rn. 15.<br />

12 OLG Köln AnwBl. 1994, 471 = OLGR 1994, 103.<br />

13 Ausführlich AnwKom-RVG/N. Schneider § 10 Rn. 52.<br />

14 AnwKom-RVG/N. Schneider § 10 Rn. 56.<br />

15 OLG Frankfurt AnwBl. 1975, 163; Hansens, § 18 Rn. 11.<br />

16 BGH AnwBl. 1985, 257; KG AnwBl. 1982, 71; OLG Köln AnwBl. 1994, 471;<br />

OLG Frankfurt/M. AnwBl. 1975, 163.<br />

17 RG JW 1890, 306<br />

Anwaltspraxis<br />

Datenschutz im<br />

Anwaltsbüro<br />

AnwBl 8 + 9/2004<br />

Mitteilungen<br />

Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ab einer<br />

bestimmten Kanzleigröße<br />

Der Gesetzgebungsausschuss Informationsrecht des<br />

Deutschen <strong>Anwaltverein</strong>s hat in der Zusammenarbeit mit<br />

der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie ein<br />

Merkblatt erstellt, dass wichtige Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

(BDSG), die in der Anwaltskanzlei zu<br />

beachten sind, prägnant zusammenfasst. Kernpunkt der Regelung<br />

im Bundesdatenschutzgesetz ist die Bestellung eines<br />

Datenschutzbeauftragten. Die entsprechende Regelung ist<br />

nach dem Auslaufen der Übergangsvorschriften seit dem<br />

23. Mai 2004 in Kraft. Das <strong>Anwaltsblatt</strong> dokumentiert im<br />

Folgenden das Merkblatt.<br />

Rechtsanwalt Jens Wagener, Berlin<br />

Merkblatt des Gesetzgebungsausschusses<br />

Informationsrecht des Deutschen<br />

<strong>Anwaltverein</strong>s in Zusammenarbeit mit der<br />

Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie<br />

des Deutschen <strong>Anwaltverein</strong>s<br />

1. Wie schon in der Stellungnahme des Informationsrechtsausschusses<br />

Nr. 01/2001 vom Januar 2001<br />

wird nochmals nachdrücklich darauf aufmerksam<br />

gemacht, dass das Bundesdatenschutzgesetz<br />

(BDSG) auch auf die Anwaltschaft anwendbar und<br />

somit von allen Kolleginnen und Kollegen zu befolgen<br />

ist. Insbesondere ist darauf zu achten, dass<br />

nach Ablauf der Übergangsvorschrift, mit Ablauf<br />

des 23.05.2004, die Nichtbefolgung des BDSG<br />

zum Teil bußgeldbewehrt ist.<br />

2. Im Konkurrenzverhältnis des BDSG zu anderen,<br />

insbesondere berufsrechtlichen Regelungen, gehen<br />

diese berufsrechtlichen Bestimmungen, wie z. B.<br />

BRAO und BORA, im Zweifel dem BDSG als den<br />

spezielleren Normen vor, wichtig z. B. bei Geheimhaltungspflichten.<br />

3. In der Anwendung sind für die Anwaltschaft insbesondere<br />

die §§ 4d bis 5, 9, 27ff. und § 43 BDSG<br />

sowie die Anlage zum BDSG zu beachten. § 4d-g<br />

und die Anlage zum BDSG regeln die Berufung<br />

und die Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz,<br />

die §§ 27ff. BDSG regeln den Umgang der

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