Entwurf_Titel_2 1..1 - Anwaltsblatt - Deutscher Anwaltverein
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MN<br />
Rechnung gestellt 9 , Verschärfte umsatzsteuerrechtliche Anforderungen<br />
seit dem 1.01.2004, AnwBl 2004, 174; J. Schneider,<br />
Neue und höhere Anforderungen an die Rechnungsstellung,<br />
AGS 2004, 39; ders., Steueränderungsgesetz 2003, AGS 2004,<br />
86; Hansens, Neue Formerfordernisse für anwaltliche Kostenberechnungen<br />
– Praktische Auswirkungen des Steueränderungsgesetzes<br />
2003, RVGreport 2004, 43; Otto, Anwaltsrechnungen,<br />
BRAK-Magazin 2004, 12.. Entspricht die<br />
Kostenrechnung nicht den steuerliche Anforderungen, so hat<br />
dies für die Klagbarkeit allerdings keine Bedeutung. Hierfür<br />
kommt es nur auf die Voraussetzungen des § 10 RVG an. Allerdings<br />
kann der Mandant ein Zurückbehaltungsrecht nach<br />
§ 273 BGB ausüben, solange er mangels ordnungsgemäßer<br />
Rechnung, diese nicht steuerlich geltend machen kann 10 .<br />
III. Mitteilung<br />
Voraussetzung ist weiterhin, dass dem Auftraggeber die Berechnung<br />
auch mitgeteilt worden ist. Das Original muss dem<br />
Mandanten zugegangen sein (§ 130 BGB). Eine förmliche Zustellung<br />
ist nicht erforderlich 11 , KostG, § 18 BRAGO Rn. 15..<br />
Die bloße Mitteilung des Anwalts an seinen Mandanten, dass<br />
er, der Anwalt, die Kosten dem Gegner zur Bezahlung aufgegeben<br />
habe, reicht demgegenüber wiederum nicht aus 12 .<br />
IV. Kosten der Abrechnung<br />
Die Kosten der Abrechnung selbst sind allgemeine Geschäftskosten<br />
i. S. d. Vorb. 7 VV. Der Anwalt kann hierfür weder<br />
eine Vergütung (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 RVG) noch Auslagen<br />
verlangen. Insbesondere erzeugt weder das Anfertigen der Kostenrechnung<br />
die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV<br />
noch löst die Versendung der Kostenrechnung Postentgelte nach<br />
Nr. 7001 VV oder gar die Postentgeltpauschale nach VV 7002<br />
aus (so jetzt ausdrücklich geregelt in Anm. zu Nr. 7001 VV).<br />
V. Fehlen einer ordnungsgemäßen Abrechnung<br />
Entspricht die Kostenberechnung nicht den formellen<br />
Anforderungen des § 10 RVG, ist die Vergütung nicht einforderbar,<br />
es sei denn, der Auftraggeber hat auf eine ordnungsgemäße<br />
Berechnung verzichtet 13 . Dies wiederum bedeutet,<br />
dass der Mandant trotz Aufforderung die Vergütung<br />
nicht zu bezahlen braucht. Die Vergütung kann nicht eingeklagt<br />
werden. Es ist lediglich eine Naturalobligation gegeben<br />
14 . Zahlt der Mandant allerdings ohne ordnungsgemäße<br />
Mitteilung der Kostenberechnung, kann er seine Leistung<br />
nicht nach § 812 BGB zurückverlangen (§ 814 BGB), es sei<br />
denn, er hat unter Vorbehalt einer Abrechnung gezahlt 15 .<br />
Eine Aufrechnung ist ebenfalls nicht möglich, solange<br />
keine Kostennote mitgeteilt worden ist 16 . Eine Aufrechnung<br />
ist nach § 387 BGB nämlich nur dann möglich, wenn der<br />
Aufrechnende die ihm gebührende Leistung fordern darf.<br />
Daran mangelt es aber, solange keine Kostennote erteilt ist.<br />
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts vor Erteilung<br />
einer Kostenberechnung ist nicht zulässig 17 .<br />
9 Siehe hierzu Spatscheck, Verschärfte umsatzsteuerrechtliche Anforderungen seit<br />
dem 1.01.2004, AnwBl 2004, 174; J. Schneider, Neue und höhere Anforderungen<br />
an die Rechnungsstellung, AGS 2004, 39; ders., Steueränderungsgesetz<br />
2003, AGS 2004, 86; Hansens, Neue Formerfordernisse für anwaltliche Kostenberechnungen<br />
– Praktische Auswirkungen des Steueränderungsgesetzes 2003,<br />
RVGreport 2004, 43; Otto, Anwaltsrechnungen, BRAK-Magazin 2004, 12.<br />
10 BGH NJW 1980 2710; N. Schneider, ProzRB 2003, 364.<br />
11 Hartmann, KostG, § 18 BRAGO Rn. 15.<br />
12 OLG Köln AnwBl. 1994, 471 = OLGR 1994, 103.<br />
13 Ausführlich AnwKom-RVG/N. Schneider § 10 Rn. 52.<br />
14 AnwKom-RVG/N. Schneider § 10 Rn. 56.<br />
15 OLG Frankfurt AnwBl. 1975, 163; Hansens, § 18 Rn. 11.<br />
16 BGH AnwBl. 1985, 257; KG AnwBl. 1982, 71; OLG Köln AnwBl. 1994, 471;<br />
OLG Frankfurt/M. AnwBl. 1975, 163.<br />
17 RG JW 1890, 306<br />
Anwaltspraxis<br />
Datenschutz im<br />
Anwaltsbüro<br />
AnwBl 8 + 9/2004<br />
Mitteilungen<br />
Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ab einer<br />
bestimmten Kanzleigröße<br />
Der Gesetzgebungsausschuss Informationsrecht des<br />
Deutschen <strong>Anwaltverein</strong>s hat in der Zusammenarbeit mit<br />
der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie ein<br />
Merkblatt erstellt, dass wichtige Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes<br />
(BDSG), die in der Anwaltskanzlei zu<br />
beachten sind, prägnant zusammenfasst. Kernpunkt der Regelung<br />
im Bundesdatenschutzgesetz ist die Bestellung eines<br />
Datenschutzbeauftragten. Die entsprechende Regelung ist<br />
nach dem Auslaufen der Übergangsvorschriften seit dem<br />
23. Mai 2004 in Kraft. Das <strong>Anwaltsblatt</strong> dokumentiert im<br />
Folgenden das Merkblatt.<br />
Rechtsanwalt Jens Wagener, Berlin<br />
Merkblatt des Gesetzgebungsausschusses<br />
Informationsrecht des Deutschen<br />
<strong>Anwaltverein</strong>s in Zusammenarbeit mit der<br />
Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie<br />
des Deutschen <strong>Anwaltverein</strong>s<br />
1. Wie schon in der Stellungnahme des Informationsrechtsausschusses<br />
Nr. 01/2001 vom Januar 2001<br />
wird nochmals nachdrücklich darauf aufmerksam<br />
gemacht, dass das Bundesdatenschutzgesetz<br />
(BDSG) auch auf die Anwaltschaft anwendbar und<br />
somit von allen Kolleginnen und Kollegen zu befolgen<br />
ist. Insbesondere ist darauf zu achten, dass<br />
nach Ablauf der Übergangsvorschrift, mit Ablauf<br />
des 23.05.2004, die Nichtbefolgung des BDSG<br />
zum Teil bußgeldbewehrt ist.<br />
2. Im Konkurrenzverhältnis des BDSG zu anderen,<br />
insbesondere berufsrechtlichen Regelungen, gehen<br />
diese berufsrechtlichen Bestimmungen, wie z. B.<br />
BRAO und BORA, im Zweifel dem BDSG als den<br />
spezielleren Normen vor, wichtig z. B. bei Geheimhaltungspflichten.<br />
3. In der Anwendung sind für die Anwaltschaft insbesondere<br />
die §§ 4d bis 5, 9, 27ff. und § 43 BDSG<br />
sowie die Anlage zum BDSG zu beachten. § 4d-g<br />
und die Anlage zum BDSG regeln die Berufung<br />
und die Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz,<br />
die §§ 27ff. BDSG regeln den Umgang der