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Entwurf_Titel_2 1..1 - Anwaltsblatt - Deutscher Anwaltverein

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AnwBl 8 + 9/2004 513<br />

Mitteilungen MN<br />

Daten der nicht öffentlichen Stellen, somit auch<br />

der Rechtsanwaltskanzleien. § 43 BDSG schließlich<br />

enthält entsprechende Bußgeldvorschriften.<br />

4. Die Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

und der zitierten Paragraphen enthält für Ihre<br />

Kanzlei folgende, zwingend zu beachtende Regelungen:<br />

i) Jede Kanzlei, die mehr als vier Personen mit<br />

der Datenverarbeitung beschäftigt, hierzu zählen<br />

neben den Anwälten (Sozius, Partner, angestellte<br />

Anwälte) z. B. auch die Sekretariate,<br />

hat zwingend einen Datenschutzbeauftragten<br />

zu bestellen.<br />

ii) Der Datenschutzbeauftragte hat die Einhaltung<br />

der Regelungen des BDSG zu überwachen<br />

(Überwachungsfunktion) und alle Mitarbeiter<br />

in die Regelungen des BDSG einzuweisen<br />

(Schulungsfunktion).<br />

iii) Auf Anforderung sind die Regelungen zum<br />

Datenschutz nach § 4e Abs. 1 BDSG jedem<br />

Dritten zur Verfügung zu stellen.<br />

iv) Die Kanzlei hat eine Übersicht gemäß den<br />

§§ 4g, 4e BDSG zu erstellen und dem Datenschutzbeauftragten<br />

zur Verfügung zu stellen<br />

(Verfahrensverzeichnis).<br />

5. Bei einer Bestellung eines Datenschutzbeauftragten<br />

ist zu beachten, dass dieser in Datenschutzangelegenheiten<br />

weisungsfrei und unabhängig<br />

agieren soll, er in seiner Tätigkeit unmittelbar aber<br />

der Leitung der verantwortlichen Stelle zu unterstellen<br />

ist. Für die Anwaltskanzlei ist als verantwortliche<br />

Stelle i. d.R. der/die Sozien/Partner anzusehen.<br />

Die Bestellung eines Sozius/Partners selbst<br />

als Datenschutzbeauftragter scheidet aber aus.<br />

Für die Berufung des Datenschutzbeauftragten bieten<br />

sich zwei Möglichkeiten an:<br />

i) Zum einen die Berufung eines angestellten oder<br />

in freier Mitarbeit für die Kanzlei tätigen<br />

Rechtsanwaltes als Datenschutzbeauftragten<br />

(interne Lösung)<br />

oder<br />

ii) zum anderen die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten<br />

(dieses wird oft als<br />

Dienstleistung von EDV-Unternehmen oder<br />

Rechtsanwälten bereits angeboten)<br />

Bei beiden Lösungen muss der bestellte Datenschutzbeauftragte<br />

jeweils sowohl juristische<br />

Kenntnisse des Datenschutzrechts als auch den<br />

entsprechenden technischen Sachverstand aufweisen.<br />

Die Nichtberufung eines Datenschutzbeauftragten<br />

kann mit einer Geldbuße bis zu E 25.000 geahndet<br />

werden.<br />

Internationales<br />

30. DACH-Tagung in Berlin<br />

Interessante Themen, geeignete Referenten und ebenfalls<br />

interessante Tagungsorte unter einen Hut zu bringen<br />

ist erfahrungsgemäß schwierig. Eine internationale Anwaltsvereinigung<br />

mit Mitgliedern aus über 20 meist europäischen<br />

Staaten, die ihre Tagung abwechselnd in mehreren<br />

Ländern ausrichtet, hat’s da noch schwerer. Dennoch hat<br />

die DACH es meist verstanden, diese Herausforderungen zu<br />

meistern und ihren „Seminar-Wanderzirkus“ für ihre Mitglieder<br />

attraktiv zu gestalten. Dieses Mal also Berlin. Im<br />

neu eröffneten SAS Radisson, zwischen Nikolaiviertel und<br />

Hackeschem Markt in der Neuen Mitte Berlins gelegen,<br />

hatte die Tagung im Mai einen hervorragenden Rahmen.<br />

Auch Berlin-Neulingen wurde schnell klar, dass Berlin<br />

nicht nur aus Kudamm besteht.<br />

Acht Referenten nahmen das Thema der Rechtswahlklauseln,<br />

vereinbart durch AGB oder individuell, unter die<br />

Lupe. Einstieg und Überblick über die Thematik gab Dr.<br />

Christoph Wetzler (Frankfurt), gefolgt von den Referenten<br />

aus den weiteren Kernländern der DACH, Österreich (Dr.<br />

Michael Wukoschitz, Wien), Liechtenstein (Dr. Johannes<br />

Gasser, Vaduz) und der Schweiz (Dr. Felix Dasser, Zürich).<br />

Alle arbeiteten den dogmatischen Hintergrund der<br />

Möglichkeiten, aber auch der Grenzen der Rechtswahl heraus.<br />

Selbst Teilnehmer, deren überwiegendes Tätigkeitsgebiet<br />

nicht im Wirtschaftsrecht liegt, waren erstaunt über<br />

die Anwendungsbereiche im Internationalen Familien- und<br />

Erbrecht, außerdem über auf die Auswirkungen des Europäischen<br />

Gesellschaftsrechts, etwa durch die Centros-,<br />

Überseering- und Inspire-Art-Entscheidungen des EuGH.<br />

Zumal der Beitritt der 10 neuen EU-Mitgliedsstaaten erst<br />

ein paar Tage zuvor erfolgt war, war die Erstreckung der<br />

Thematik auf die Sicht der Staaten Slowenien, Kroatien,<br />

Serbien-Montenegro, Ungarn, Tschechien und der Slowakei<br />

(Dr. Roland Grilc [Klagenfurt], Dr. Petr Balcar [Prag] und<br />

Dr. Orsolya Rácz, Budapest) eine bereichernde Ergänzung.<br />

Wie immer erstaunte die teilweise sehr pragmatische<br />

Lösung einzelner Länder, die dem dogmatischen Gestrüpp<br />

vieler gewachsener Rechtsordnungen einiges voraushat.<br />

Verbunden mit dem obligatorischen, aber lohnenden<br />

Reichstags-Besuch war eine kurze, aber aufschlußreiche Diskussion<br />

mit dem Parlamentarischen Staatssekretär Alfred<br />

Hartenbach (SPD) zum Thema der vorgesehenen Abschaffung<br />

des Rechtsberatungsmonopols. Gerade in solchen Diskussionen<br />

zeigt sich der Vorteil der Internationalität der Tagungsteilnehmer:<br />

Deutlich wurden die Gemeinsamkeiten<br />

formuliert, bspw. die Forderung, die Anwaltschaft vor den<br />

„großen Werbebudgets“ der auf den Rechtsberatungsmarkt<br />

Drängenden (etwa der Banken) zu schützen. Andererseits<br />

zeigen Beispiele aus anderen Ländern, wie bspw. der<br />

Schweiz, dass Rechtsanwälte auch ohne Rechtberatungsmonopol<br />

hervorragend zurechtkommen. Was letztlich aus<br />

dem Vorhaben der Regierung wird, bleibt nach wie vor – zumal<br />

auf dem europäischen Hintergrund – konkret unkonkret.<br />

Die nächste Tagung zum Thema „Gewährleistung“ findet<br />

vom 23.-25. September 2004 in Budapest statt. Auch Nichtmitglieder<br />

sind willkommen. Informationen bei der Mitgliederverwaltung<br />

der DACH, Rechtsanwältin Dr. Susanne<br />

Hüppi, Klosbachstrasse 110, CH-8030 Zürich oder telefonisch<br />

unter +49-1-252 66 88 oder per Fax +41-1-252 63 90.<br />

Rechtsanwalt Jürgen Wagner, Konstanz/Zürich/Vaduz

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