Sozialpolitische Chronik - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen
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1996 (August)<br />
Gesetz zur För<strong>der</strong>ung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand<br />
��Die Anspruchsvoraussetzungen für die bisherige Altersrente wegen<br />
Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit können künftig auch durch die Ausübung einer insgesamt<br />
mindestens 24-monatigen Altersteilzeitar<strong>bei</strong>t nach dem<br />
vollendeten 55. Lebensjahr erfüllt werden (Altersrente wegen Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />
o<strong>der</strong> nach Altersteilzeitar<strong>bei</strong>t). Altersteilzeitar<strong>bei</strong>t in<br />
diesem Sinne liegt aber nur vor, wenn für den Versicherten nach<br />
dem Altersteilzeitgesetz<br />
- Aufstockungsbeträge zum Ar<strong>bei</strong>tsentgelt (um mindestens<br />
20 Prozent auf mindestens 70 Prozent des Vollzeitnettoentgelts)<br />
und<br />
- Beiträge zur GRV für den Unterschiedsbetrag zwischen dem<br />
Ar<strong>bei</strong>tsentgelt aus Altersteilzeit und mindestens 90 Prozent des<br />
Vollzeitar<strong>bei</strong>tsentgelts<br />
gezahlt worden sind.<br />
��Die Altersgrenze von 60 Jahren <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Altersrente wegen Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />
o<strong>der</strong> nach Altersteilzeitar<strong>bei</strong>t wird für die nach 1936 geborenen<br />
Versicherten (also ab dem Jahre 1997) in monatlichen<br />
Schritten auf das vollendete 63. Lebensjahr (ab Dezember 1999)<br />
angehoben. Die weitere Anhebung <strong>der</strong> Altersgrenze auf das vollendete<br />
65. Lebensjahr erfolgt entsprechend den Vorgaben des RRG<br />
92 ab Geburtsjahrgang 1949.<br />
��Ein Vertrauensschutz (hinsichtlich <strong>der</strong> Anhebung <strong>der</strong> Altersgrenzen<br />
entsprechend dem Stufenplan des RRG 92) wird hauptsächlich<br />
Personen gewährt, die<br />
- bis zum 14.2.1941 geboren sind und am 14.2.1996 ar<strong>bei</strong>tslos<br />
waren o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis aufgrund einer Kündigung/Vereinbarung,<br />
die vor dem 14.2.1996 erfolgt ist, nach<br />
dem 13.2.1996 beendet worden ist und die daran anschließend<br />
ar<strong>bei</strong>tslos geworden sind, o<strong>der</strong><br />
- bis zum 14.2.1944 geboren sind und aufgrund eines Sozialplans<br />
von vor dem 14.2.1996 aus einem Betrieb <strong>der</strong> Montanindustrie<br />
ausgeschieden sind.<br />
��Eine vorzeitige Inanspruchnahme <strong>der</strong> Altersrente wegen Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />
o<strong>der</strong> nach Altersteilzeitar<strong>bei</strong>t (bis zu drei Jahre vor Erreichen<br />
<strong>der</strong> jeweiligen Regelaltersgrenze, allerdings nicht vor vollendetem