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Sozialpolitische Chronik - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen

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131<br />

��Absenkung des unteren Zielwertes für die Höhe <strong>der</strong> Mindestschwankungsreserve<br />

von bisher 50 Prozent auf 20 Prozent einer<br />

Monatsausgabe<br />

��Übernahme des vollen (bisher: hälftigen) Beitragssatzes zur sozialen<br />

Pflegeversicherung durch die Rentner ab April 2004<br />

��Der KVdR-Beitragssatz än<strong>der</strong>t sich jeweils drei Monate nach Än<strong>der</strong>ung<br />

des allgemeinen Beitragssatzes <strong>der</strong> KK (wirksam erstmals ab<br />

April 2004)<br />

2004<br />

Drittes Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des SGB VI und an<strong>der</strong>er Gesetze<br />

��Der Auszahlungszeitpunkt <strong>der</strong> Rente wird für Neurenten (ab April<br />

2004) auf das Monatsende (bisher Monatsanfang) verschoben<br />

2005<br />

RV-Nachhaltigkeitsgesetz<br />

��Die Bestimmungen über die Versicherungsfreiheit <strong>bei</strong> geringfügiger<br />

selbstständiger Tätigkeit sind für Bezieher von Existenzgründungszuschüssen<br />

nicht anzuwenden<br />

��Anspruch auf eine Altersrente besteht nicht nach binden<strong>der</strong> Bewilligung<br />

o<strong>der</strong> für Zeiten des Bezugs einer an<strong>der</strong>en Altersrente; damit<br />

wird ein Wechsel zwischen verschiedenen Renten wegen Alters<br />

(und damit auch eine Neuberechnung von Renten für Bestandsrentner)<br />

ausgeschlossen<br />

��Die pauschale Anhebung <strong>der</strong> ersten 36 Pflicht<strong>bei</strong>träge (für Zeiten<br />

vor Vollendung des 25. Lebensjahres) auf 75 Prozent des Durchschnittsentgelts<br />

entfällt für Rentenzugänge ab 2009 (von 2005 bis<br />

2008 lineare Abschmelzung), sofern es sich <strong>bei</strong> den 36 Pflicht<strong>bei</strong>trägen<br />

nicht um Beiträge für Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung<br />

handelt. Im Rahmen <strong>der</strong> Gesamtleistungsbewertung <strong>bei</strong>tragsfreier<br />

und <strong>bei</strong>tragsgemin<strong>der</strong>ter Zeiten bleibt es <strong>bei</strong>m bisherigen<br />

Recht – die ersten 36 Pflicht<strong>bei</strong>träge werden weiterhin pauschal<br />

auf 100 Prozent des Durchschnittsentgelts angehoben (somit werden<br />

negative Auswirkungen <strong>der</strong> Neuregelung <strong>bei</strong> Frühinvalidität<br />

o<strong>der</strong> frühem Tod auf die Höhe <strong>der</strong> Erwerbsmin<strong>der</strong>ungs- beziehungsweise<br />

Hinterbliebenenrente vermieden)

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