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Sozialpolitische Chronik - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen

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19<br />

1993<br />

Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung von För<strong>der</strong>voraussetzungen im<br />

Ar<strong>bei</strong>tsför<strong>der</strong>ungsgesetz und in an<strong>der</strong>en Gesetzen<br />

��Verschärfung <strong>der</strong> Qualitätsprüfung von FuU-Maßnahmen durch die<br />

BA.<br />

��Neben <strong>der</strong> individuellen Prüfung von För<strong>der</strong>voraussetzungen <strong>bei</strong><br />

FuU wird eine generelle Prüfung <strong>der</strong> ar<strong>bei</strong>tsmarktpolitischen<br />

Zweckmäßigkeit <strong>der</strong> Maßnahme durch die BA eingeführt.<br />

��Einführung einer Beratungspflicht vor Beginn <strong>der</strong> Teilnahme an<br />

FuU-Maßnahmen.<br />

��Die 1988 auf die BA übertragene und bis 1995 befristete För<strong>der</strong>ung<br />

junger Ar<strong>bei</strong>tsloser unter an<strong>der</strong>em zum Nachholen eines<br />

Hauptschulabschlusses wird vorzeitig ersatzlos gestrichen.<br />

��Die 1979 eingeführten Maßnahmen zur Verbesserung <strong>der</strong> Vermittlungsaussichten<br />

(Paragrafen 41a) werden gestrichen. Anstelle dieser,<br />

von den Bildungsträgern durchgeführten Maßnahmen, sollen<br />

nunmehr die AÄ "Maßnahmen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsberatung bis zu einer<br />

Dauer von zwei Wochen" durchführen.<br />

��Bei beruflicher Fortbildung werden die Möglichkeiten <strong>der</strong> Zweitför<strong>der</strong>ung<br />

durch zusätzliche zeitliche Auflagen ("Pflichtwartezeiten")<br />

eingeschränkt.<br />

��Die För<strong>der</strong>höhe <strong>bei</strong>m EaZ wird von 50 Prozent auf 30 Prozent und<br />

die För<strong>der</strong>ungsdauer von einem auf ein halbes Jahr gesenkt; nur in<br />

begründeten Ausnahmefällen gelten die bisherigen Konditionen weiter.<br />

Eingeführt wird die Möglichkeit einer Rückzahlungspflicht für<br />

den EaZ.<br />

��Leistungen zur beruflichen Reha werden nur noch gewährt, wenn<br />

sie wegen Art o<strong>der</strong> Schwere <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung erfor<strong>der</strong>lich sind, ansonsten<br />

sind Behin<strong>der</strong>te nunmehr auf die übrigen FuU-Konditionen<br />

verwiesen.<br />

��Das bisherige Egg für AussiedlerInnen wird in eine die Bedürftigkeit<br />

voraussetzende Einglie<strong>der</strong>ungshilfe (Egh) umgewandelt und aus<br />

Mitteln des Bundes finanziert. Die Höhe <strong>der</strong> Egh bemisst sich nach<br />

einem Ar<strong>bei</strong>tsentgelt in Höhe von 60 Prozent <strong>der</strong> Bezugsgröße (Paragrafen<br />

18 SGB IV) und beträgt 58 Prozent/56 Prozent hiervon.<br />

Die Dauer des Anspruchs beträgt neun Monate und verlängert sich<br />

<strong>bei</strong> Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang um weitere sechs

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