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Sozialpolitische Chronik - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen

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terbleibt, sofern <strong>der</strong> reduzierte Anpassungsfaktor zwischen 0,99<br />

und 1,01 liegt. Der gesamte Alhi-Bestand wird zum 1. April 1996<br />

um drei Prozent "herabbemessen", soweit im Einzelfall nicht bereits<br />

seit dem 1. April 1995 eine Herabstufung aufgrund <strong>der</strong> bisherigen<br />

gesetzlichen Regelung um mindestens zehn Prozent erfolgt ist. (Im<br />

Vorgriff auf weitere Än<strong>der</strong>ungen im Rahmen des WFG (siehe weiter<br />

unten) wurde die Herabbemessung des Alhi-Bestandes durch die<br />

AÄ nicht zum 1. April, son<strong>der</strong>n zum 1. Juli vorgenommen.) Das<br />

Bemessungsentgelt darf durch die Anpassung nicht 50 Prozent <strong>der</strong><br />

sogenannten Bezugsgröße (Paragraph 18 SGB IV) unterschreiten;<br />

für Teilzeitbeschäftigte gilt ein entsprechend gemin<strong>der</strong>ter Betrag<br />

(1996 sind 50 Prozent <strong>der</strong> monatlichen Bezugsgröße 2.065 DM<br />

(neue Län<strong>der</strong>: 1.750 DM)).<br />

��Als Anreiz für Ehegatten von Alhi-EmpfängernInnen, ihre Erwerbstätigkeit<br />

fortzuführen beziehungsweise eine solche aufzunehmen,<br />

wird neben dem Freibetrag (in Höhe des steuerfreien Existenzminimums<br />

für einen Alleinstehenden) ein weiterer Pauschbetrag nicht<br />

als Einkommen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Alhi berücksichtigt (Betrag in Höhe von<br />

25 Prozent des steuerfreien Existenzminimums; das sind 1996<br />

monatlich 251,98 DM).<br />

1996 (August)<br />

Gesetz zur För<strong>der</strong>ung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand<br />

��Leistungen, die <strong>der</strong> ArbGeb für 55-jährige und ältere Ar<strong>bei</strong>tslose<br />

zwecks (Teil-) Kompensation von Rentenabschlägen <strong>bei</strong> vorzeitiger<br />

Inanspruchnahme einer Altersrente unmittelbar für <strong>der</strong>en Rentenversicherung<br />

aufwendet, werden für die Frage des Ruhens des Alg-<br />

Anspruchs (Paragrafen 117, 117a AFG) nicht berücksichtigt.<br />

1996 (August)<br />

Altersteilzeitgesetz (AtG)<br />

��Die BA erstattet dem ArbGeb auf Antrag – soweit die Anspruchsvoraussetzungen<br />

vorliegen: bis zu drei Monate rückwirkend, also<br />

frühestens ab Mai 1996 – für längstens fünf Jahre Leistungen, die<br />

dieser für ArbN in Altersteilzeitar<strong>bei</strong>t erbringt (steuer- und <strong>bei</strong>tragsfreier<br />

Aufstockungsbetrag zwischen Teilzeitentgelt und Mindestnettobetrag<br />

sowie Renten<strong>bei</strong>träge in Höhe des Beitrags, <strong>der</strong> auf den

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