Sozialpolitische Chronik - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen
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terbleibt, sofern <strong>der</strong> reduzierte Anpassungsfaktor zwischen 0,99<br />
und 1,01 liegt. Der gesamte Alhi-Bestand wird zum 1. April 1996<br />
um drei Prozent "herabbemessen", soweit im Einzelfall nicht bereits<br />
seit dem 1. April 1995 eine Herabstufung aufgrund <strong>der</strong> bisherigen<br />
gesetzlichen Regelung um mindestens zehn Prozent erfolgt ist. (Im<br />
Vorgriff auf weitere Än<strong>der</strong>ungen im Rahmen des WFG (siehe weiter<br />
unten) wurde die Herabbemessung des Alhi-Bestandes durch die<br />
AÄ nicht zum 1. April, son<strong>der</strong>n zum 1. Juli vorgenommen.) Das<br />
Bemessungsentgelt darf durch die Anpassung nicht 50 Prozent <strong>der</strong><br />
sogenannten Bezugsgröße (Paragraph 18 SGB IV) unterschreiten;<br />
für Teilzeitbeschäftigte gilt ein entsprechend gemin<strong>der</strong>ter Betrag<br />
(1996 sind 50 Prozent <strong>der</strong> monatlichen Bezugsgröße 2.065 DM<br />
(neue Län<strong>der</strong>: 1.750 DM)).<br />
��Als Anreiz für Ehegatten von Alhi-EmpfängernInnen, ihre Erwerbstätigkeit<br />
fortzuführen beziehungsweise eine solche aufzunehmen,<br />
wird neben dem Freibetrag (in Höhe des steuerfreien Existenzminimums<br />
für einen Alleinstehenden) ein weiterer Pauschbetrag nicht<br />
als Einkommen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Alhi berücksichtigt (Betrag in Höhe von<br />
25 Prozent des steuerfreien Existenzminimums; das sind 1996<br />
monatlich 251,98 DM).<br />
1996 (August)<br />
Gesetz zur För<strong>der</strong>ung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand<br />
��Leistungen, die <strong>der</strong> ArbGeb für 55-jährige und ältere Ar<strong>bei</strong>tslose<br />
zwecks (Teil-) Kompensation von Rentenabschlägen <strong>bei</strong> vorzeitiger<br />
Inanspruchnahme einer Altersrente unmittelbar für <strong>der</strong>en Rentenversicherung<br />
aufwendet, werden für die Frage des Ruhens des Alg-<br />
Anspruchs (Paragrafen 117, 117a AFG) nicht berücksichtigt.<br />
1996 (August)<br />
Altersteilzeitgesetz (AtG)<br />
��Die BA erstattet dem ArbGeb auf Antrag – soweit die Anspruchsvoraussetzungen<br />
vorliegen: bis zu drei Monate rückwirkend, also<br />
frühestens ab Mai 1996 – für längstens fünf Jahre Leistungen, die<br />
dieser für ArbN in Altersteilzeitar<strong>bei</strong>t erbringt (steuer- und <strong>bei</strong>tragsfreier<br />
Aufstockungsbetrag zwischen Teilzeitentgelt und Mindestnettobetrag<br />
sowie Renten<strong>bei</strong>träge in Höhe des Beitrags, <strong>der</strong> auf den