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Sozialpolitische Chronik - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen

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genüber eine Erklärung abgeben, zum nächstmöglichen Termin Altersruhegeld<br />

zu beziehen. Sie werden dann auch nicht mehr in <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenstatistik geführt.<br />

��Erhöhung des Uhg von 70 Prozent/63 Prozent auf 73 Prozent/<br />

65 Prozent des vormaligen Nettoentgelts.<br />

��Bei sogenannter Zweckmäßigkeitsför<strong>der</strong>ung wird das Uhg-Darlehen<br />

von einer "Kann-Leistung" wie<strong>der</strong> zu einem Rechtsanspruch.<br />

��ArbN bis zum 25. Lebensjahr, die einen Vollzeitar<strong>bei</strong>tsplatz suchen,<br />

können <strong>bei</strong> Teilnahme an Teilzeitbildungsmaßnahmen und<br />

gleichzeitiger Teilzeitbeschäftigung ein "Teilzeit-Uhg" erhalten (begrenzt<br />

bis Ende 1995).<br />

��Für Berufsanfänger nach abgeschlossener Ausbildung wird das Uhg<br />

nach 75 Prozent (statt bisher 50 Prozent) des erzielbaren Tariflohns<br />

bemessen.<br />

��Für schwervermittelbare Ar<strong>bei</strong>tslose kann die Ebh bis zu zwei Jahre<br />

(bislang: bis zu einem Jahr) gezahlt werden.<br />

��Bis Ende 1989 kann <strong>der</strong> EaZ auch <strong>bei</strong>m Abschluss eines befristeten<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses gewährt werden.<br />

��Erhöhung des Ügg von 75 Prozent/65 Prozent auf 80 Prozent/<br />

70 Prozent des vormaligen Nettoentgelts.<br />

��Bei ABM für ältere ArbN wird die Altersgrenze vom 55. auf das<br />

50. Lebensjahr gesenkt.<br />

��Ar<strong>bei</strong>tslose, die eine selbstständige Beschäftigung anstreben, erhalten<br />

in den ersten drei Monaten <strong>der</strong> Existenzgründung ein Übbg in<br />

Höhe des/<strong>der</strong> zuvor bezogenen Alg/Alhi.<br />

��Im Rahmen <strong>der</strong> Alhi-Bedürftigkeitsprüfung werden Einkommen/Vermögen<br />

des Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft<br />

ebenso restriktiv berücksichtigt wie bislang schon <strong>bei</strong> nicht dauernd<br />

getrennt lebenden Ehegatten.<br />

��Die Freibeträge für die Anrechnung von Ehegatteneinkommen auf<br />

die Alhi werden von bisher 75 DM auf 115 DM in 1986 und ab<br />

1987 auf 150 DM wöchentlich angehoben. Der Erhöhungsbetrag je<br />

Kind steigt von 35 DM auf zunächst 55 DM und dann 70 DM wöchentlich.<br />

��Die Herabbemessung <strong>der</strong> Alhi aufgrund <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsmarktlage wird<br />

für ältere Ar<strong>bei</strong>tslose beschränkt.

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