Sozialpolitische Chronik - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen
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<strong>bei</strong>tslosigkeit) innerhalb <strong>der</strong> letzten zwölf Monate aus. Unabhängig<br />
vom Vorliegen dieser För<strong>der</strong>voraussetzungen können weitere Personen<br />
in ABM zugewiesen werden, sofern dadurch nicht fünf Prozent<br />
<strong>der</strong> Zahl aller im Haushaltsjahr zugewiesenen Teilnehmer (bisher:<br />
fünf Prozent <strong>der</strong> ABM-Mittel) in ABM überschritten wird.<br />
��Die bisherige Unterscheidung <strong>bei</strong> den Maßnahmefel<strong>der</strong>n im Rahmen<br />
von SAM zwischen den alten und neuen Bundeslän<strong>der</strong>n wird<br />
aufgegeben; zusätzlich wird ein neues Maßnahmefeld „Verbesserung<br />
<strong>der</strong> wirtschaftlichen Infrastruktur einschließlich <strong>der</strong> touristischen<br />
Infrastruktur“ geschaffen. Maßnahmen zur Durchführung <strong>der</strong><br />
Denkmalpflege, <strong>der</strong> städtebaulichen Erneuerung und des städtebaulichen<br />
Denkmalschutzes, zur Verbesserung des Wohnumfeldes und<br />
zur Verbesserung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Infrastruktur sind nur als Vergabear<strong>bei</strong>ten<br />
för<strong>der</strong>ungsfähig. Im Hinblick auf die För<strong>der</strong>ungsfähigkeit<br />
in SAM werden Bezieher von Anschluss-Uhg und Anschluss-<br />
Ügg den Empfängern von Alg/Alhi gleichgestellt. Auf die jährliche<br />
Anpassung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>beträge in laufendem SAM wird künftig verzichtet;<br />
die bisherige Kürzung des SAM-Zuschusses <strong>bei</strong> Zahlung<br />
von Entgelten oberhalb des sogenannten berücksichtigungsfähigen<br />
Ar<strong>bei</strong>tsentgelts entfällt.<br />
1999 (November)<br />
Gesetz zur Neuregelung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> ganzjährigen Beschäftigung<br />
in <strong>der</strong> Bauwirtschaft<br />
��Der „Pflicht<strong>bei</strong>trag“ <strong>der</strong> ArbN zum Ausgleich witterungsbedingter<br />
Ausfallstunden in <strong>der</strong> Schlechtwetterzeit (in Form von Ar<strong>bei</strong>tszeitguthaben)<br />
wird auf 30 Stunden (bisher: 50 Stunden) verringert.<br />
��Von <strong>der</strong> 31. bis zur 100. Ausfallstunde wird umlagefinanziertes<br />
Wausfg (ArbGeb-finanzierte Winterbau-Umlage in Höhe von<br />
1,7 Prozent <strong>der</strong> Bruttolohnsumme) gezahlt; die auf das umlagefinanzierte<br />
Wausfg entfallenden Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge werden<br />
dem ArbGeb vollständig (bisher: 50 Prozent) aus dem Umlageaufkommen<br />
erstattet.<br />
��Ab <strong>der</strong> 101. Ausfallstunde zahlt die BA <strong>bei</strong>tragsfinanziertes<br />
Wausfg.<br />
��Für jede Ausfallstunde ab <strong>der</strong> 31. Ausfallstunde, für die wegen<br />
(freiwilliger) weiterer Auflösung von Ar<strong>bei</strong>tszeitguthaben kein