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Sozialpolitische Chronik - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen

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<strong>bei</strong>tslosigkeit) innerhalb <strong>der</strong> letzten zwölf Monate aus. Unabhängig<br />

vom Vorliegen dieser För<strong>der</strong>voraussetzungen können weitere Personen<br />

in ABM zugewiesen werden, sofern dadurch nicht fünf Prozent<br />

<strong>der</strong> Zahl aller im Haushaltsjahr zugewiesenen Teilnehmer (bisher:<br />

fünf Prozent <strong>der</strong> ABM-Mittel) in ABM überschritten wird.<br />

��Die bisherige Unterscheidung <strong>bei</strong> den Maßnahmefel<strong>der</strong>n im Rahmen<br />

von SAM zwischen den alten und neuen Bundeslän<strong>der</strong>n wird<br />

aufgegeben; zusätzlich wird ein neues Maßnahmefeld „Verbesserung<br />

<strong>der</strong> wirtschaftlichen Infrastruktur einschließlich <strong>der</strong> touristischen<br />

Infrastruktur“ geschaffen. Maßnahmen zur Durchführung <strong>der</strong><br />

Denkmalpflege, <strong>der</strong> städtebaulichen Erneuerung und des städtebaulichen<br />

Denkmalschutzes, zur Verbesserung des Wohnumfeldes und<br />

zur Verbesserung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Infrastruktur sind nur als Vergabear<strong>bei</strong>ten<br />

för<strong>der</strong>ungsfähig. Im Hinblick auf die För<strong>der</strong>ungsfähigkeit<br />

in SAM werden Bezieher von Anschluss-Uhg und Anschluss-<br />

Ügg den Empfängern von Alg/Alhi gleichgestellt. Auf die jährliche<br />

Anpassung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>beträge in laufendem SAM wird künftig verzichtet;<br />

die bisherige Kürzung des SAM-Zuschusses <strong>bei</strong> Zahlung<br />

von Entgelten oberhalb des sogenannten berücksichtigungsfähigen<br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgelts entfällt.<br />

1999 (November)<br />

Gesetz zur Neuregelung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> ganzjährigen Beschäftigung<br />

in <strong>der</strong> Bauwirtschaft<br />

��Der „Pflicht<strong>bei</strong>trag“ <strong>der</strong> ArbN zum Ausgleich witterungsbedingter<br />

Ausfallstunden in <strong>der</strong> Schlechtwetterzeit (in Form von Ar<strong>bei</strong>tszeitguthaben)<br />

wird auf 30 Stunden (bisher: 50 Stunden) verringert.<br />

��Von <strong>der</strong> 31. bis zur 100. Ausfallstunde wird umlagefinanziertes<br />

Wausfg (ArbGeb-finanzierte Winterbau-Umlage in Höhe von<br />

1,7 Prozent <strong>der</strong> Bruttolohnsumme) gezahlt; die auf das umlagefinanzierte<br />

Wausfg entfallenden Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge werden<br />

dem ArbGeb vollständig (bisher: 50 Prozent) aus dem Umlageaufkommen<br />

erstattet.<br />

��Ab <strong>der</strong> 101. Ausfallstunde zahlt die BA <strong>bei</strong>tragsfinanziertes<br />

Wausfg.<br />

��Für jede Ausfallstunde ab <strong>der</strong> 31. Ausfallstunde, für die wegen<br />

(freiwilliger) weiterer Auflösung von Ar<strong>bei</strong>tszeitguthaben kein

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