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Sozialpolitische Chronik - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen

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mindestens 1/14 <strong>der</strong> Bezugsgröße) auf das Alg angerechnet (in<br />

dem Kalen<strong>der</strong>monat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird) -<br />

Nach Werten für 1997 sind demnach grundsätzlich "Netto"-<br />

Hinzuverdienste bis zu 305 DM (Ost: 260 DM) anrechnungsfrei;<br />

<strong>bei</strong> einem monatlichen Alg von mehr als 1.525 DM (Ost:<br />

1.300 DM) 20 Prozent des Alg-Betrages. Ar<strong>bei</strong>tsentgelt aus einer<br />

geringfügigen Beschäftigung/Tätigkeit, die schon während des Bemessungszeitraums<br />

mindestens drei Monate ausgeübt wurde, bleibt<br />

anrechnungsfrei, soweit es zusammen mit dem Alg-Bemessungsentgelt<br />

das im Bemessungszeitraum (zwölf Monate) aus <strong>bei</strong>den Beschäftigungen<br />

durchschnittlich erzielte Entgelt nicht überschreitet.<br />

(Vereinfacht: Wer die "Nebentätigkeit" über die zwölf Monate des<br />

Bemessungszeitraums durchgehend ausgeübt hat, <strong>der</strong> kann dies<br />

auch während des Alg-Bezugs; wurde die "Nebentätigkeit" nur<br />

sechs Monate ausgeübt, so wird die Hälfte angerechnet.) Die Regelungen<br />

zur Einkommensanrechnung <strong>bei</strong>m Alg gelten analog für die<br />

Alhi.<br />

��Die anspruchslöschende Wirkung von Sperrzeiten wird verschärft:<br />

entfiel <strong>der</strong> Alg-Anspruch bislang nur <strong>bei</strong> Eintritt zweier Sperrzeiten<br />

mit einer Dauer von jeweils zwölf Wochen, so ist dies künftig schon<br />

<strong>bei</strong> Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen <strong>der</strong> Fall (berücksichtigt<br />

werden also auch kürzere als zwölfwöchige Sperrzeiten).<br />

��Bei Verlust einer von mehreren (über die vergangenen zwei Jahre<br />

für mindestens zwölf Monate) nebeneinan<strong>der</strong> ausgeübten versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigungen (Teil-Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit) wird als<br />

neue eigenständige Leistung ein Teil-Alg eingeführt. Die Dauer des<br />

Anspruchs auf Teil-Alg beträgt sechs Monate. Bei Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

min<strong>der</strong>t sich die Alg-Anspruchsdauer um jeweils einen Tag für jeweils<br />

zwei Tage Teil-Alg-Bezug innerhalb <strong>der</strong> letzten zwei Jahre vor<br />

Alg-Bezug.<br />

��Bei <strong>der</strong> Bemessung des Kug wird nicht mehr auf die (vermin<strong>der</strong>te)<br />

regelmäßige WAZ, son<strong>der</strong>n nur noch auf das ausgefallene Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />

beziehungsweise die (pauschalierte, also nicht individuelle)<br />

Nettoentgeltdifferenz abgestellt. Die bisherige Ermessensleistung,<br />

wonach Kug auch <strong>bei</strong> gekündigten Ar<strong>bei</strong>tsverhältnissen gezahlt<br />

werden konnte, solange <strong>der</strong> ArbN keine an<strong>der</strong>e angemessene<br />

Ar<strong>bei</strong>t aufnehmen konnte, wird gestrichen.

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