Sozialpolitische Chronik - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen
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mindestens 1/14 <strong>der</strong> Bezugsgröße) auf das Alg angerechnet (in<br />
dem Kalen<strong>der</strong>monat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird) -<br />
Nach Werten für 1997 sind demnach grundsätzlich "Netto"-<br />
Hinzuverdienste bis zu 305 DM (Ost: 260 DM) anrechnungsfrei;<br />
<strong>bei</strong> einem monatlichen Alg von mehr als 1.525 DM (Ost:<br />
1.300 DM) 20 Prozent des Alg-Betrages. Ar<strong>bei</strong>tsentgelt aus einer<br />
geringfügigen Beschäftigung/Tätigkeit, die schon während des Bemessungszeitraums<br />
mindestens drei Monate ausgeübt wurde, bleibt<br />
anrechnungsfrei, soweit es zusammen mit dem Alg-Bemessungsentgelt<br />
das im Bemessungszeitraum (zwölf Monate) aus <strong>bei</strong>den Beschäftigungen<br />
durchschnittlich erzielte Entgelt nicht überschreitet.<br />
(Vereinfacht: Wer die "Nebentätigkeit" über die zwölf Monate des<br />
Bemessungszeitraums durchgehend ausgeübt hat, <strong>der</strong> kann dies<br />
auch während des Alg-Bezugs; wurde die "Nebentätigkeit" nur<br />
sechs Monate ausgeübt, so wird die Hälfte angerechnet.) Die Regelungen<br />
zur Einkommensanrechnung <strong>bei</strong>m Alg gelten analog für die<br />
Alhi.<br />
��Die anspruchslöschende Wirkung von Sperrzeiten wird verschärft:<br />
entfiel <strong>der</strong> Alg-Anspruch bislang nur <strong>bei</strong> Eintritt zweier Sperrzeiten<br />
mit einer Dauer von jeweils zwölf Wochen, so ist dies künftig schon<br />
<strong>bei</strong> Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen <strong>der</strong> Fall (berücksichtigt<br />
werden also auch kürzere als zwölfwöchige Sperrzeiten).<br />
��Bei Verlust einer von mehreren (über die vergangenen zwei Jahre<br />
für mindestens zwölf Monate) nebeneinan<strong>der</strong> ausgeübten versicherungspflichtigen<br />
Beschäftigungen (Teil-Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit) wird als<br />
neue eigenständige Leistung ein Teil-Alg eingeführt. Die Dauer des<br />
Anspruchs auf Teil-Alg beträgt sechs Monate. Bei Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />
min<strong>der</strong>t sich die Alg-Anspruchsdauer um jeweils einen Tag für jeweils<br />
zwei Tage Teil-Alg-Bezug innerhalb <strong>der</strong> letzten zwei Jahre vor<br />
Alg-Bezug.<br />
��Bei <strong>der</strong> Bemessung des Kug wird nicht mehr auf die (vermin<strong>der</strong>te)<br />
regelmäßige WAZ, son<strong>der</strong>n nur noch auf das ausgefallene Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />
beziehungsweise die (pauschalierte, also nicht individuelle)<br />
Nettoentgeltdifferenz abgestellt. Die bisherige Ermessensleistung,<br />
wonach Kug auch <strong>bei</strong> gekündigten Ar<strong>bei</strong>tsverhältnissen gezahlt<br />
werden konnte, solange <strong>der</strong> ArbN keine an<strong>der</strong>e angemessene<br />
Ar<strong>bei</strong>t aufnehmen konnte, wird gestrichen.