Sozialpolitische Chronik - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen
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��Die bis zum Jahresende 2002 verlängerte Regelung zum Struktur-<br />
Kug (Kug in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit)<br />
stellt hinsichtlich <strong>der</strong> ar<strong>bei</strong>tsplatzvernichtenden Strukturverän<strong>der</strong>ungen<br />
nicht mehr auf den Wirtschaftszweig, son<strong>der</strong>n auf den Betrieb<br />
ab. An<strong>der</strong>s als <strong>bei</strong>m Kug haben Anspruch auf Struktur-Kug<br />
auch ArbN, <strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis bereits gekündigt o<strong>der</strong> durch<br />
Aufhebungsvertrag aufgelöst ist. Die Bezugsdauer des Struktur-Kug<br />
kann über die Dauer des Kug (sechs Monate) hinaus auf bis zu<br />
zwölf Monate nur verlängert werden, wenn für die kurzar<strong>bei</strong>tenden<br />
ArbN konkrete Bemühungen zur Einglie<strong>der</strong>ung (z.B. Qualifizierung)<br />
in den allgemeinen Ar<strong>bei</strong>tsmarkt unternommen werden; im Übrigen<br />
werden an<strong>der</strong>s als bisher Zeiten des Kug auf die Bezugsdauer des<br />
Struktur-Kug angerechnet, sofern zwischen <strong>bei</strong>den nicht ein Zeitraum<br />
von mindestens drei Monaten liegt.<br />
��Ein Anspruch auf Insolvg (ab 1999) aus einem vor dem Insolvenzereignis<br />
zur Vorfinanzierung übertragenen o<strong>der</strong> verpfändeten Anspruch<br />
auf Ar<strong>bei</strong>tsentgelt besteht nur noch dann, wenn das AA <strong>der</strong><br />
Übertragung o<strong>der</strong> Verpfändung zugestimmt hat (was das AA nur<br />
darf, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die<br />
Vorfinanzierung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsentgelte ein erheblicher Teil <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsplätze<br />
erhalten bleibt).<br />
��Beim Winterg (zwei DM je Ar<strong>bei</strong>ts- beziehungsweise Ausfallstunde)<br />
wird künftig (begrifflich) zwischen Mehraufwands-Winterg (für geleistete<br />
Ar<strong>bei</strong>tsstunden) und Zuschuss-Winterg (zur Aufstockung <strong>der</strong><br />
Wausfg-V) unterschieden.<br />
��Zur Einglie<strong>der</strong>ung för<strong>der</strong>ungsbedürftiger ArbN (ArbN, die ohne die<br />
Leistung nicht/nicht dauerhaft in den Ar<strong>bei</strong>tsmarkt eingeglie<strong>der</strong>t<br />
werden können) können ArbGeb Einglie<strong>der</strong>ungszuschüsse (Egz-E<br />
[Egz <strong>bei</strong> Einar<strong>bei</strong>tung], Egz-V [Egz <strong>bei</strong> erschwerter Vermittlung],<br />
Egz-Ä [Egz für ältere ArbN, ab 55 Jahr – per VO des BMA auf<br />
50 Jahre absenkbar]) zu den Ar<strong>bei</strong>tsentgelten (zum Ausgleich von<br />
Min<strong>der</strong>leistungen) erhalten. Bezogen auf die Lohnkosten (Ar<strong>bei</strong>tsentgelt,<br />
soweit es Tarif und BBG nicht übersteigt plus ArbGeb-<br />
Anteil am Gesamtsozialversicherungs<strong>bei</strong>trag) beträgt die Regelför<strong>der</strong>ungshöhe<br />
30 Prozent (Egz-E) beziehungsweise 50 Prozent (Egz-<br />
V und Egz-Ä) für eine Regelför<strong>der</strong>ungsdauer von sechs (Egz-E),<br />
zwölf (Egz-V) beziehungsweise 24 (Egz-Ä) Monate. Die Regelförde-