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Sozialpolitische Chronik - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen

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AR t = AR t-1 x BE t-1/BE t-2 x<br />

(90 Prozent - AVA 2009 - RVB t-1/90 Prozent - AVA 2009 - RVB t-2).<br />

Infolge <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Anpassungsformel sinkt das Nettorentenniveau<br />

(Datenstand: Januar 2001) von 70,7 Prozent in 2000 auf<br />

64,3 Prozent in 2030.<br />

��Das Nettorentenniveau wird neu definiert als Verhältniswert aus<br />

einer jahresdurchschnittlichen verfügbaren Standardrente (= Regelaltersrente<br />

aus 45 EP abzüglich des durchschnittlichen Anteils<br />

zur KV und zur PV sowie die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte<br />

durchschnittlich auf die Standardrente entfallenden Steuern)<br />

und dem – dies ist neu – unter Berücksichtigung des AVA berechneten<br />

jahresdurchschnittlichen Nettoentgelt. Die Bundesregierung<br />

hat den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen,<br />

wenn in <strong>der</strong> sogenannten mittleren Variante des 15jährigen<br />

Vorausberechnungszeitraums des Rentenversicherungsberichts<br />

<strong>der</strong> Beitragssatz zur RV 20 Prozent (bis 2020) beziehungsweise<br />

22 Prozent (bis 2030) überschreitet beziehungsweise das<br />

neu definierten Nettorentenniveau 64 Prozent unterschreitet. Nach<br />

<strong>der</strong> neuen Berechnungsweise sinkt das Nettorentenniveau im Jahre<br />

2030 nur auf 67,9 Prozent (Datenstand: Januar 2001).<br />

��Die Hinterbliebenenrenten werden gekürzt: Bei nach dem<br />

31.12.2001 geschlossenen Ehen sowie <strong>bei</strong> am 31.12.2001 bestehenden<br />

Ehen, wenn <strong>bei</strong>de Partner nach dem 1.1.1962 geboren<br />

sind, sinkt <strong>der</strong> Versorgungssatz <strong>bei</strong> Witwen-/Witwerrenten auf<br />

55 Prozent (bisher: 60 Prozent) <strong>der</strong> Versichertenrente des Verstorbenen.<br />

Auf Hinterbliebenenrenten neuen Rechts werden zudem<br />

über die bisherige Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen<br />

(Renten <strong>der</strong> RV und Versorgungsbezüge) hinaus grundsätzlich<br />

alle Einkommensarten (Erwerbs-, Erwerbsersatz- [v.a. betrAV<br />

und private Versorgungsrenten] und Vermögenseinkommen)<br />

angerechnet – mit Ausnahme <strong>der</strong> meisten steuerfreien Einnahmen<br />

des Paragrafen 3 EStG und <strong>der</strong> Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen,<br />

soweit sie nach Paragrafen 10a EStG geför<strong>der</strong>t<br />

worden sind. Des weiteren werden die Einkommensfreibeträge für<br />

Hinterbliebenenrenten neuen Rechts festgeschrieben auf<br />

- 675 EUR <strong>bei</strong> Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten sowie<br />

- 450 EUR <strong>bei</strong> Waisenrenten.

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