Sozialpolitische Chronik - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen
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AR t = AR t-1 x BE t-1/BE t-2 x<br />
(90 Prozent - AVA 2009 - RVB t-1/90 Prozent - AVA 2009 - RVB t-2).<br />
Infolge <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Anpassungsformel sinkt das Nettorentenniveau<br />
(Datenstand: Januar 2001) von 70,7 Prozent in 2000 auf<br />
64,3 Prozent in 2030.<br />
��Das Nettorentenniveau wird neu definiert als Verhältniswert aus<br />
einer jahresdurchschnittlichen verfügbaren Standardrente (= Regelaltersrente<br />
aus 45 EP abzüglich des durchschnittlichen Anteils<br />
zur KV und zur PV sowie die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte<br />
durchschnittlich auf die Standardrente entfallenden Steuern)<br />
und dem – dies ist neu – unter Berücksichtigung des AVA berechneten<br />
jahresdurchschnittlichen Nettoentgelt. Die Bundesregierung<br />
hat den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen,<br />
wenn in <strong>der</strong> sogenannten mittleren Variante des 15jährigen<br />
Vorausberechnungszeitraums des Rentenversicherungsberichts<br />
<strong>der</strong> Beitragssatz zur RV 20 Prozent (bis 2020) beziehungsweise<br />
22 Prozent (bis 2030) überschreitet beziehungsweise das<br />
neu definierten Nettorentenniveau 64 Prozent unterschreitet. Nach<br />
<strong>der</strong> neuen Berechnungsweise sinkt das Nettorentenniveau im Jahre<br />
2030 nur auf 67,9 Prozent (Datenstand: Januar 2001).<br />
��Die Hinterbliebenenrenten werden gekürzt: Bei nach dem<br />
31.12.2001 geschlossenen Ehen sowie <strong>bei</strong> am 31.12.2001 bestehenden<br />
Ehen, wenn <strong>bei</strong>de Partner nach dem 1.1.1962 geboren<br />
sind, sinkt <strong>der</strong> Versorgungssatz <strong>bei</strong> Witwen-/Witwerrenten auf<br />
55 Prozent (bisher: 60 Prozent) <strong>der</strong> Versichertenrente des Verstorbenen.<br />
Auf Hinterbliebenenrenten neuen Rechts werden zudem<br />
über die bisherige Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen<br />
(Renten <strong>der</strong> RV und Versorgungsbezüge) hinaus grundsätzlich<br />
alle Einkommensarten (Erwerbs-, Erwerbsersatz- [v.a. betrAV<br />
und private Versorgungsrenten] und Vermögenseinkommen)<br />
angerechnet – mit Ausnahme <strong>der</strong> meisten steuerfreien Einnahmen<br />
des Paragrafen 3 EStG und <strong>der</strong> Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen,<br />
soweit sie nach Paragrafen 10a EStG geför<strong>der</strong>t<br />
worden sind. Des weiteren werden die Einkommensfreibeträge für<br />
Hinterbliebenenrenten neuen Rechts festgeschrieben auf<br />
- 675 EUR <strong>bei</strong> Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten sowie<br />
- 450 EUR <strong>bei</strong> Waisenrenten.