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Sozialpolitische Chronik - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen

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Ar<strong>bei</strong>tsmarkt die Zahl <strong>der</strong> in ABM Geför<strong>der</strong>ten bereits unverhältnismäßig<br />

hoch ist im Vergleich zu den im Wirtschaftszweig nicht<br />

geför<strong>der</strong>ten ArbN). Die <strong>bei</strong> einer Vergabe entstehenden Mehraufwendungen<br />

des Trägers können durch das AA geför<strong>der</strong>t werden<br />

(verstärkte För<strong>der</strong>ung).<br />

��Werden die Einglie<strong>der</strong>ungsaussichten dadurch erheblich verbessert,<br />

so können von <strong>der</strong> ABM-Zuweisungsdauer bis zu 20 Prozent auf<br />

begleitende berufliche Qualifizierung und bis zu 40 Prozent auf betriebliche<br />

Praktika (zusammen höchstens 50 Prozent) entfallen.<br />

��Die mit dem AlhiRG eingeführte Beschränkung <strong>der</strong> ABM-<br />

Zuweisungsmöglichkeit wird wie<strong>der</strong> gelockert. Ausnahmen sind danach<br />

künftig möglich, wenn dadurch fünf Prozent <strong>der</strong> im Haushaltsjahr<br />

verfügbaren BA-Mittel für ABM (bisher: fünf Prozent <strong>der</strong><br />

zugewiesenen ArbN) nicht überschritten werden; auf die fünf Prozent<br />

nicht angerechnet werden zudem:<br />

- Regiekräfte (Anleiter/Betreuer nach dreimonatiger Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit),<br />

die für die ABM-Durchführung notwendig sind,<br />

- Zugewiesene, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,<br />

ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind und Fälle, in<br />

denen ABM mit berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen<br />

verbunden ist,<br />

- Behin<strong>der</strong>te, die wegen Art o<strong>der</strong> Schwere <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung nur<br />

durch Zuweisung in ABM beruflich stabilisiert/qualifiziert werden<br />

können.<br />

��Das sogenannte berücksichtigungsfähige Ar<strong>bei</strong>tsentgelt <strong>bei</strong> ABM<br />

(und analog <strong>bei</strong> MpA, ab 1998: SAM) wird auf 80 Prozent (bisher:<br />

90 Prozent; dieser Satz gilt auch weiterhin, sofern Einstiegstarife<br />

für Langzeitar<strong>bei</strong>tslose bestehen) des Entgelts für vergleichbare ungeför<strong>der</strong>te<br />

Tätigkeiten (= Tarif) gesenkt. Sofern das berücksichtigungsfähige<br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgelt (<strong>bei</strong> Vollzeit) 50 Prozent <strong>der</strong> sogenannten<br />

Bezugsgröße (1997: alte Län<strong>der</strong> 2.135 DM/Monat, neue Län<strong>der</strong><br />

1.820 DM/Monat) unterschreitet, ist das Ar<strong>bei</strong>tsentgelt zu<br />

100 Prozent berücksichtigungsfähig. Als Obergrenze des Ar<strong>bei</strong>tsentgelts<br />

werden 150 Prozent <strong>der</strong> Bezugsgröße (1997: alte Län<strong>der</strong><br />

6.405 DM/Monat, neue Län<strong>der</strong> 5.460 DM/Monat) festgesetzt;<br />

hiervon sind dann jeweils 80 Prozent beziehungsweise 90 Prozent<br />

berücksichtigungsfähig.<br />

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