Sozialpolitische Chronik - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen
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��Der Anleger kann den Anbieter eines »Riester«-Produkts bevollmächtigen,<br />
für ihn die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen<br />
(Dauerzulageantrag bis auf Wi<strong>der</strong>ruf); damit entfällt <strong>bei</strong>m Anbieter<br />
die jährliche Übersendung eines Antragsformulars an den Zulageberechtigten.<br />
Die »zentrale Stelle« (<strong>bei</strong> <strong>der</strong> BfA) wird befugt, die <strong>bei</strong>tragspflichtigen<br />
Einnahmen des Zulageberechtigten <strong>bei</strong>m RV-Träger<br />
selbst zu erfragen.<br />
��Der Katalog <strong>der</strong> Zertifizierungskriterien für »Riester«-Produkte wird<br />
gestrafft; unter an<strong>der</strong>em entfallen das Erfor<strong>der</strong>nis laufende Beitragszahlung<br />
in <strong>der</strong> Ansparphase und die produktbezogenen Anlagevorschriften.<br />
Der Mindestzeitraum für die Verteilung <strong>der</strong> Abschluss-<br />
und Vertriebskosten wird von zehn auf fünf Jahre reduziert.<br />
Bis zu zwölf (bisher: drei) monatliche Leistungen können in einer<br />
Auszahlung zusammengefasst werden. Die bisher bereits per Gesetzesauslegung<br />
zugelassene Teilkapitalauszahlung beziehungsweise<br />
Auszahlung in variablen Teilraten außerhalb <strong>der</strong> monatlich gleich<br />
bleibenden o<strong>der</strong> steigenden Leistungen wird gesetzlich auf 30 Prozent<br />
des zu Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden<br />
Kapitals begrenzt; auch ist eine geson<strong>der</strong>te Auszahlung <strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />
Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge zulässig.<br />
��Für ab 2006 neu abgeschlossene Altersvorsorgeverträge ist als<br />
zusätzliches Zertifizierungs- beziehungsweise För<strong>der</strong>kriterium die<br />
geschlechtsneutrale Berechnung <strong>der</strong> Leistung (Unisex-Tarif) erfor<strong>der</strong>lich.<br />
��Die bisherigen Informationspflichten des Anbieters sind kein Zertifizierungskriterium<br />
mehr – sie finden sich jedoch inhaltsgleich als<br />
allgemeine Vertragspflichten wie<strong>der</strong>. An neuen Informationspflichten<br />
des Anbieters werden.<br />
(a) ein vorvertraglicher Bericht über die Guthabenentwicklung im<br />
Verlauf von zehn Jahren – <strong>bei</strong> gleichbleibenden Beiträgen sowie<br />
vor und nach Abzug von Wechselkosten (des Anlageprodukts/Anbieters)<br />
– <strong>bei</strong> einer Verzinsung von zwei Prozent, vier<br />
Prozent und sechs Prozent und<br />
(b) eine vorvertragliche und dann jährliche Information darüber,<br />
ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange <strong>bei</strong><br />
Verwendung <strong>der</strong> Beiträge berücksichtigt werden,<br />
eingeführt.