Sozialpolitische Chronik - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen
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rung erfolgt über Zuschüsse in Höhe von 50 Prozent <strong>der</strong> aufzuwendenden<br />
Maßnahmekosten – maximal 2.500 EUR je geför<strong>der</strong>ten<br />
ArbN. Zuschüsse zur Finanzierung <strong>der</strong> Lebenshaltungskosten <strong>der</strong><br />
ArbN werden nicht gewährt; eine Parallelför<strong>der</strong>ung durch an<strong>der</strong>e<br />
Leistungen <strong>der</strong> aktiven Ar<strong>bei</strong>tsför<strong>der</strong>ung mit gleichartiger Zielsetzung<br />
ist während <strong>der</strong> Teilnahme an TM ausgeschlossen.<br />
��Das bisherige Struktur-Kug wird umbenannt in Transfer-Kug (KugT)<br />
und die Regelung wird entfristet. Abgestellt wird alleine auf die betriebliche<br />
Ebene (nicht mehr: Strukturkrise mit nachfolgen<strong>der</strong> Betriebsän<strong>der</strong>ung);<br />
auch eine Erheblichkeit des Ar<strong>bei</strong>tsausfalls wird<br />
nicht mehr gefor<strong>der</strong>t. Bei Vorliegen <strong>der</strong> betrieblichen und persönlichen<br />
Voraussetzungen haben ArbN im Falle betrieblicher Restrukturierungen<br />
für maximal zwölf Monate Anspruch auf KugT zur För<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung. Vor Überleitung in eine betriebsorganisatorisch<br />
eigenständige Einheit mit KugT-Bezug muss <strong>der</strong> ArbN eine<br />
Maßnahme zur Feststellung <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungsaussichten durchlaufen<br />
(Profiling-Modul). Der ArbGeb wird verpflichtet, dem KugT-<br />
Bezieher Vermittlungsvorschläge o<strong>der</strong> geeignete Qualifizierungsangebote<br />
zu unterbreiten.<br />
��Alg wird ab 2005 ausschließlich aus dem versicherungspflichtigen<br />
Entgelt berechnet; atypische Son<strong>der</strong>versicherungspflichtverhältnisse<br />
bleiben außer Betracht. Im Zweifel (kein ausreichen<strong>der</strong> Zeitraum<br />
mit Ar<strong>bei</strong>tsentgelt) erfolg eine fiktive Einstufung nach vier gesetzlich<br />
festgelegten Qualifikationsstufen. Bemessungsentgelt ist künftig das<br />
auf den Tag entfallende <strong>bei</strong>tragspflichtige Ar<strong>bei</strong>tsentgelt im Bemessungszeitraum;<br />
Bemessungszeitraum sind die abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume<br />
im Bemessungsrahmen – <strong>der</strong> Bemessungsrahmen<br />
umfasst ein Jahr und endet mit dem letzten Tag des<br />
letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor Entstehung des Alg-<br />
Anspruchs. Bei innerhalb von zwei Jahren wie<strong>der</strong>holter Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />
wird mindestens das Bemessungsentgelt herangezogen,<br />
nach dem das Alg zuletzt bemessen wurde. Alg wird für den Kalen<strong>der</strong>tag<br />
berechnet; die jährliche Leistungsentgelt-VO entfällt. Das um<br />
eine SV-Pauschale von 21 Prozent, die Lohnsteuer <strong>bei</strong> Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> Vorsorgepauschale gem. Paragrafen 10c II EStG und den<br />
Soli (ohne Kin<strong>der</strong>freibeträge) vermin<strong>der</strong>te Bemessungsentgelt ergibt