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Sozialpolitische Chronik - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen

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rung erfolgt über Zuschüsse in Höhe von 50 Prozent <strong>der</strong> aufzuwendenden<br />

Maßnahmekosten – maximal 2.500 EUR je geför<strong>der</strong>ten<br />

ArbN. Zuschüsse zur Finanzierung <strong>der</strong> Lebenshaltungskosten <strong>der</strong><br />

ArbN werden nicht gewährt; eine Parallelför<strong>der</strong>ung durch an<strong>der</strong>e<br />

Leistungen <strong>der</strong> aktiven Ar<strong>bei</strong>tsför<strong>der</strong>ung mit gleichartiger Zielsetzung<br />

ist während <strong>der</strong> Teilnahme an TM ausgeschlossen.<br />

��Das bisherige Struktur-Kug wird umbenannt in Transfer-Kug (KugT)<br />

und die Regelung wird entfristet. Abgestellt wird alleine auf die betriebliche<br />

Ebene (nicht mehr: Strukturkrise mit nachfolgen<strong>der</strong> Betriebsän<strong>der</strong>ung);<br />

auch eine Erheblichkeit des Ar<strong>bei</strong>tsausfalls wird<br />

nicht mehr gefor<strong>der</strong>t. Bei Vorliegen <strong>der</strong> betrieblichen und persönlichen<br />

Voraussetzungen haben ArbN im Falle betrieblicher Restrukturierungen<br />

für maximal zwölf Monate Anspruch auf KugT zur För<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung. Vor Überleitung in eine betriebsorganisatorisch<br />

eigenständige Einheit mit KugT-Bezug muss <strong>der</strong> ArbN eine<br />

Maßnahme zur Feststellung <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungsaussichten durchlaufen<br />

(Profiling-Modul). Der ArbGeb wird verpflichtet, dem KugT-<br />

Bezieher Vermittlungsvorschläge o<strong>der</strong> geeignete Qualifizierungsangebote<br />

zu unterbreiten.<br />

��Alg wird ab 2005 ausschließlich aus dem versicherungspflichtigen<br />

Entgelt berechnet; atypische Son<strong>der</strong>versicherungspflichtverhältnisse<br />

bleiben außer Betracht. Im Zweifel (kein ausreichen<strong>der</strong> Zeitraum<br />

mit Ar<strong>bei</strong>tsentgelt) erfolg eine fiktive Einstufung nach vier gesetzlich<br />

festgelegten Qualifikationsstufen. Bemessungsentgelt ist künftig das<br />

auf den Tag entfallende <strong>bei</strong>tragspflichtige Ar<strong>bei</strong>tsentgelt im Bemessungszeitraum;<br />

Bemessungszeitraum sind die abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume<br />

im Bemessungsrahmen – <strong>der</strong> Bemessungsrahmen<br />

umfasst ein Jahr und endet mit dem letzten Tag des<br />

letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor Entstehung des Alg-<br />

Anspruchs. Bei innerhalb von zwei Jahren wie<strong>der</strong>holter Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

wird mindestens das Bemessungsentgelt herangezogen,<br />

nach dem das Alg zuletzt bemessen wurde. Alg wird für den Kalen<strong>der</strong>tag<br />

berechnet; die jährliche Leistungsentgelt-VO entfällt. Das um<br />

eine SV-Pauschale von 21 Prozent, die Lohnsteuer <strong>bei</strong> Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Vorsorgepauschale gem. Paragrafen 10c II EStG und den<br />

Soli (ohne Kin<strong>der</strong>freibeträge) vermin<strong>der</strong>te Bemessungsentgelt ergibt

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