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Sozialpolitische Chronik - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen

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��Die bisherige Kurzzeitigkeitsgrenze BA-<strong>bei</strong>tragsfreier Beschäftigung<br />

(WAZ von weniger als 18 Stunden) wird abgeschafft; an ihre Stelle<br />

tritt die für die Sozialversicherung maßgebende Geringfügigkeitsgrenze.<br />

Wer mehr als geringfügig beschäftigt ist (evtl. infolge des<br />

Zusammenrechnens mehrerer jeweils geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse),<br />

gilt damit auch nicht mehr als ar<strong>bei</strong>tslos (für Alg-/<br />

Alhi-Bezieher gilt die Neuregelung ab 1998). Eine Ausnahme gilt<br />

für die Fortführung einer mehr als geringfügigen (aber weniger als<br />

18 Wochenstunden umfassenden) Tätigkeit als Selbstständiger/mithelfen<strong>der</strong><br />

Familienangehöriger, wenn diese innerhalb <strong>der</strong><br />

letzten zwölf Monate vor Alg-Bezug mindestens zehn Monate neben<br />

<strong>der</strong> anspruchsbegründenden Beschäftigung ausgeübt worden ist.<br />

��Die Kriterien zumutbarer Beschäftigung werden verschärft und direkt<br />

im Gesetz geregelt. Die bisherigen fünf Qualifikationsstufen <strong>der</strong><br />

Zumutbarkeits-Anordnung <strong>der</strong> BA von 1982 entfallen. Ein beson<strong>der</strong>er<br />

Berufsschutz besteht nicht mehr. Zumutbar sind künftig alle <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tsfähigkeit des Ar<strong>bei</strong>tslosen entsprechenden Beschäftigungen,<br />

soweit <strong>der</strong> Zumutbarkeit nicht allgemeine o<strong>der</strong> personenbezogene<br />

Gründe entgegenstehen.<br />

- Aus allgemeinen Gründen sind Beschäftigungen nicht zumutbar,<br />

die gegen geltendes Recht verstoßen.<br />

- Aus personenbezogenen Gründen nicht zumutbar sind Beschäftigungen,<br />

<strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsentgelt um mehr als 20 Prozent/30 Prozent<br />

(im ersten bis dritten/vierten bis sechsten Monat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit)<br />

niedriger als das Bemessungsentgelt liegt. Ab<br />

dem siebten Monat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit ist jede Beschäftigung<br />

zumutbar, <strong>der</strong>en Nettoentgelt (unter Berücksichtigung <strong>der</strong> mit<br />

<strong>der</strong> Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen) mindestens<br />

die Höhe des Alg erreicht. Für Alhi-Bezieher gilt die<br />

Regelung analog; sie gewinnt an Schärfe wegen <strong>der</strong> Marktwert-<br />

Taxierung seit dem AlhiRG. Die zumutbaren Pendelzeiten werden<br />

auf täglich bis unter drei Stunden (bisher: unter 2,5), <strong>bei</strong><br />

einer Ar<strong>bei</strong>tszeit von sechs und weniger Stunden auf bis unter<br />

2,5 Stunden (bisher: unter zwei) verlängert.<br />

��Die in Abhängigkeit von <strong>der</strong> vorausgegangenen Beitragszeit und<br />

dem Lebensalter des Ar<strong>bei</strong>tslosen verlängerte Alg-Bezugsdauer wird<br />

gekürzt. Der über zwölf Monate hinausgehende Alg-Anspruch be-

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