Sozialpolitische Chronik - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen
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��Die bisherige Kurzzeitigkeitsgrenze BA-<strong>bei</strong>tragsfreier Beschäftigung<br />
(WAZ von weniger als 18 Stunden) wird abgeschafft; an ihre Stelle<br />
tritt die für die Sozialversicherung maßgebende Geringfügigkeitsgrenze.<br />
Wer mehr als geringfügig beschäftigt ist (evtl. infolge des<br />
Zusammenrechnens mehrerer jeweils geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse),<br />
gilt damit auch nicht mehr als ar<strong>bei</strong>tslos (für Alg-/<br />
Alhi-Bezieher gilt die Neuregelung ab 1998). Eine Ausnahme gilt<br />
für die Fortführung einer mehr als geringfügigen (aber weniger als<br />
18 Wochenstunden umfassenden) Tätigkeit als Selbstständiger/mithelfen<strong>der</strong><br />
Familienangehöriger, wenn diese innerhalb <strong>der</strong><br />
letzten zwölf Monate vor Alg-Bezug mindestens zehn Monate neben<br />
<strong>der</strong> anspruchsbegründenden Beschäftigung ausgeübt worden ist.<br />
��Die Kriterien zumutbarer Beschäftigung werden verschärft und direkt<br />
im Gesetz geregelt. Die bisherigen fünf Qualifikationsstufen <strong>der</strong><br />
Zumutbarkeits-Anordnung <strong>der</strong> BA von 1982 entfallen. Ein beson<strong>der</strong>er<br />
Berufsschutz besteht nicht mehr. Zumutbar sind künftig alle <strong>der</strong><br />
Ar<strong>bei</strong>tsfähigkeit des Ar<strong>bei</strong>tslosen entsprechenden Beschäftigungen,<br />
soweit <strong>der</strong> Zumutbarkeit nicht allgemeine o<strong>der</strong> personenbezogene<br />
Gründe entgegenstehen.<br />
- Aus allgemeinen Gründen sind Beschäftigungen nicht zumutbar,<br />
die gegen geltendes Recht verstoßen.<br />
- Aus personenbezogenen Gründen nicht zumutbar sind Beschäftigungen,<br />
<strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsentgelt um mehr als 20 Prozent/30 Prozent<br />
(im ersten bis dritten/vierten bis sechsten Monat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit)<br />
niedriger als das Bemessungsentgelt liegt. Ab<br />
dem siebten Monat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit ist jede Beschäftigung<br />
zumutbar, <strong>der</strong>en Nettoentgelt (unter Berücksichtigung <strong>der</strong> mit<br />
<strong>der</strong> Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen) mindestens<br />
die Höhe des Alg erreicht. Für Alhi-Bezieher gilt die<br />
Regelung analog; sie gewinnt an Schärfe wegen <strong>der</strong> Marktwert-<br />
Taxierung seit dem AlhiRG. Die zumutbaren Pendelzeiten werden<br />
auf täglich bis unter drei Stunden (bisher: unter 2,5), <strong>bei</strong><br />
einer Ar<strong>bei</strong>tszeit von sechs und weniger Stunden auf bis unter<br />
2,5 Stunden (bisher: unter zwei) verlängert.<br />
��Die in Abhängigkeit von <strong>der</strong> vorausgegangenen Beitragszeit und<br />
dem Lebensalter des Ar<strong>bei</strong>tslosen verlängerte Alg-Bezugsdauer wird<br />
gekürzt. Der über zwölf Monate hinausgehende Alg-Anspruch be-