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Stellungnahme IKK e. V. Versorgungsgesetz

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<strong>Stellungnahme</strong> <strong>IKK</strong> e. V. zum GKV-<strong>Versorgungsgesetz</strong> Stand: 24. Juni 2011<br />

Themenpunkt 1: Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung<br />

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)<br />

Nrn. 31 e, 31 f, 33, 36 und 37 c (und Art. 8 Nr. 5 - § 19 Abs. 4 Ärzte-ZV)<br />

§§ 95 Abs. 7 und 9b, 98 Abs. 2 Nr. 12 und Abs. 3, 103 Abs. 4 und 105 Abs. 3 SGB V<br />

– Förderung des Zulassungsverzichts in überversorgten Gebieten, befristete Zu-<br />

lassung<br />

Beabsichtigte Neuregelung<br />

Um Überversorgung abzubauen, wird die bestehende Möglichkeit der KVen, den freiwil-<br />

ligen Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung finanziell zu fördern, erweitert. Zudem<br />

wird den KVen ermöglicht, bei der Ausschreibung von Vertragsarztsitzen zur Nachbe-<br />

setzung in überversorgten Planungsbereichen ein Vorkaufsrecht auszuüben. Das wirt-<br />

schaftliche Interesse des ausscheidenden Vertragsarztes an der Verwertung der Arzt-<br />

praxis bleibt geschützt. Ein Vorkaufsrecht der KV besteht nicht, wenn sich ein Kind,<br />

Ehegatte oder Lebenspartner des ausscheidenden Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt,<br />

mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich ausgeübt wurde, um die Nachbesetzung<br />

bewerben. Es wird in offenen Planungsbereichen mit einem Versorgungsgrad von 100<br />

% die Möglichkeit der zeitlichen Befristung einer Zulassung eröffnet.<br />

Bewertung<br />

Die Erweiterung der Möglichkeiten zur finanziellen Förderung eines Zulassungsverzichts<br />

und der Aufkaufsmöglichkeiten von Praxen durch die KVen ist sinnvoll und zu begrüßen.<br />

Das Vorkaufsrecht der KVen bei fehlender Versorgungsnotwendigkeit sollte verpflich-<br />

tend ausgestaltet werden, denn nur hierdurch kann vermieden werden, dass eine KV<br />

dieses sinnvolle Instrument zur Versorgungssteuerung nicht nutzt und die Regelung ins<br />

Leere laufen lässt. Der Ausschluss des Vorkaufsrechtes, wenn der Nachfolger dem in §<br />

103 Abs. 4 Satz 5 Ziffer 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört, sollte auf die<br />

Fälle beschränkt werden, in denen der Nachfolger bereits seit geraumer Zeit in der Pra-<br />

xis tätig war. Außerdem sollten die Zulassungsausschüsse verpflichtet werden, vor jeder<br />

Nachbesetzung zunächst zu prüfen, ob diese aus Versorgungsgründen erforderlich ist.<br />

Eine Nachbesetzung sollte grundsätzlich nur bei positiver Bedarfsprüfung erfolgen. Eine<br />

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