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Stellungnahme IKK e. V. Versorgungsgesetz

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<strong>Stellungnahme</strong> <strong>IKK</strong> e. V. zum GKV-<strong>Versorgungsgesetz</strong> Stand: 24. Juni 2011<br />

das Hilfsmittelverzeichnis aufzunehmen sind. Die Vorschrift dürfte insoweit also ins Lee-<br />

re laufen oder sich auf Hilfsmittel erstrecken, deren Aufnahme in das Hilfsmittelver-<br />

zeichnis nicht beantragt oder aus einem der in § 139 Abs. 4 SGB V genannten Gründen,<br />

also beispielsweise der mangelnden Funktionstauglichkeit oder Qualität, versagt wurde.<br />

Es muss daher in der Änderung des § 11 Abs. 6 deutlicher hervorgehoben werden, dass<br />

die qua Satzung zu gewährenden Leistungen den medizinischen Nutzen und die ent-<br />

sprechenden Qualitätsanforderungen erfüllen müssen. Ansonsten geht für die Versi-<br />

cherten von diesen Leistungen möglicherweise eine Gefahr aus. Gleiches gilt für die in<br />

dem Entwurf vorgesehenen Leistungen nicht zugelassener Leistungserbringer. Es muss<br />

daher sicher gestellt werden, dass auch die nicht zugelassenen Leistungserbringer in<br />

fachlicher Hinsicht die qualitativen Voraussetzungen erfüllen, die für zugelassene Leis-<br />

tungserbringer gelten, um Scharlatanerei auszuschließen. Personen, für die keine ver-<br />

gleichbaren Qualitätsstandards existieren, sind von der Leistungserbringung auszu-<br />

schließen.<br />

Änderungsvorschlag<br />

In § 11 Abs. 6 S.1 SGB V werden nach den Wörtern „nicht ausgeschlossene“ die Wörter<br />

„medizinisch sinnvolle“ Leistungen und nach den Wörtern „Leistungen von nicht zuge-<br />

lassenen Leistungserbringern“ ein Komma und die Wörter „bei denen die fachlich gebo-<br />

tene Qualität in der Leistungserbringung durch einheitliche Standards sichergestellt ist,“<br />

eingefügt.<br />

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