Stellungnahme IKK e. V. Versorgungsgesetz
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<strong>Stellungnahme</strong> <strong>IKK</strong> e. V. zum GKV-<strong>Versorgungsgesetz</strong> Stand: 24. Juni 2011<br />
das Hilfsmittelverzeichnis aufzunehmen sind. Die Vorschrift dürfte insoweit also ins Lee-<br />
re laufen oder sich auf Hilfsmittel erstrecken, deren Aufnahme in das Hilfsmittelver-<br />
zeichnis nicht beantragt oder aus einem der in § 139 Abs. 4 SGB V genannten Gründen,<br />
also beispielsweise der mangelnden Funktionstauglichkeit oder Qualität, versagt wurde.<br />
Es muss daher in der Änderung des § 11 Abs. 6 deutlicher hervorgehoben werden, dass<br />
die qua Satzung zu gewährenden Leistungen den medizinischen Nutzen und die ent-<br />
sprechenden Qualitätsanforderungen erfüllen müssen. Ansonsten geht für die Versi-<br />
cherten von diesen Leistungen möglicherweise eine Gefahr aus. Gleiches gilt für die in<br />
dem Entwurf vorgesehenen Leistungen nicht zugelassener Leistungserbringer. Es muss<br />
daher sicher gestellt werden, dass auch die nicht zugelassenen Leistungserbringer in<br />
fachlicher Hinsicht die qualitativen Voraussetzungen erfüllen, die für zugelassene Leis-<br />
tungserbringer gelten, um Scharlatanerei auszuschließen. Personen, für die keine ver-<br />
gleichbaren Qualitätsstandards existieren, sind von der Leistungserbringung auszu-<br />
schließen.<br />
Änderungsvorschlag<br />
In § 11 Abs. 6 S.1 SGB V werden nach den Wörtern „nicht ausgeschlossene“ die Wörter<br />
„medizinisch sinnvolle“ Leistungen und nach den Wörtern „Leistungen von nicht zuge-<br />
lassenen Leistungserbringern“ ein Komma und die Wörter „bei denen die fachlich gebo-<br />
tene Qualität in der Leistungserbringung durch einheitliche Standards sichergestellt ist,“<br />
eingefügt.<br />
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