Stellungnahme IKK e. V. Versorgungsgesetz
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<strong>Stellungnahme</strong> <strong>IKK</strong> e. V. zum GKV-<strong>Versorgungsgesetz</strong> Stand: 24. Juni 2011<br />
Themenpunkt 1: Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung<br />
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)<br />
Nrn. 15, 32, 37<br />
§§ 77 Abs. 3, 95d, 105 Abs. 1 S.2 und Abs. 5 SGB V – Betrieb von Eigeneinrichtun-<br />
gen durch KVen und kommunalen Träger<br />
Beabsichtigte Neuregelung<br />
Die Rechtsgrundlagen für den Betrieb von Eigeneinrichtungen durch KVen sollen ver-<br />
bessert werden. Es wird klargestellt, dass die in Eigeneinrichtungen erbrachten Leistun-<br />
gen aus der Gesamtvergütung und nicht aus den Verwaltungskosten der KVen vergütet<br />
werden.<br />
Kommunale Träger erhalten die Möglichkeit, mit Zustimmung der KV in begründeten<br />
Ausnahmefällen eine Eigeneinrichtung zu errichten.<br />
Bewertung<br />
Grundsätzlich wird die Möglichkeit zum Betrieb von Eigeneinrichtungen zur Verbesse-<br />
rung der Versorgung in strukturschwachen Gebieten begrüßt. Zwingende Vorausset-<br />
zung sollte hierfür aber eine eingetretene oder in absehbarer Zeit drohende Unterver-<br />
sorgung sein, um einen Betrieb in ausreichend versorgten Gebieten auszuschließen.<br />
Zusätzliche finanzielle Belastungen der Krankenkassen durch den Betrieb dieser Ein-<br />
richtungen sind auszuschließen.<br />
Die Eigeneinrichtungen kommunaler Träger sollten analog der ambulanten tätigen Ärzte<br />
in stationären Einrichtungen über zeitlich befristete Ermächtigungen an der Versorgung<br />
teilnehmen können. Der Betrieb dieser Einrichtungen darf nicht ausschließlich von der<br />
Zustimmung der KV abhängig gemacht werden. Dies obliegt dem Zulassungsaus-<br />
schuss. Durch die zeitliche Befristung wird eine flexible Ausgestaltung der Versorgungs-<br />
steuerung ermöglicht (s. Anmerkungen zu Art. 1 Nr. 42 und 43). Die Subsidiarität ge-<br />
genüber dem Sicherstellungsauftrag der KVen ist herauszustellen, und die in diesen<br />
Einrichtungen erbrachten Leistungen müssen den Prüfungen nach §§ 106, 106a SGB V<br />
unterzogen werden.<br />
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