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Stellungnahme IKK e. V. Versorgungsgesetz

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<strong>Stellungnahme</strong> <strong>IKK</strong> e. V. zum GKV-<strong>Versorgungsgesetz</strong> Stand: 24. Juni 2011<br />

Themenpunkt 1: Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung<br />

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)<br />

Nrn. 15, 32, 37<br />

§§ 77 Abs. 3, 95d, 105 Abs. 1 S.2 und Abs. 5 SGB V – Betrieb von Eigeneinrichtun-<br />

gen durch KVen und kommunalen Träger<br />

Beabsichtigte Neuregelung<br />

Die Rechtsgrundlagen für den Betrieb von Eigeneinrichtungen durch KVen sollen ver-<br />

bessert werden. Es wird klargestellt, dass die in Eigeneinrichtungen erbrachten Leistun-<br />

gen aus der Gesamtvergütung und nicht aus den Verwaltungskosten der KVen vergütet<br />

werden.<br />

Kommunale Träger erhalten die Möglichkeit, mit Zustimmung der KV in begründeten<br />

Ausnahmefällen eine Eigeneinrichtung zu errichten.<br />

Bewertung<br />

Grundsätzlich wird die Möglichkeit zum Betrieb von Eigeneinrichtungen zur Verbesse-<br />

rung der Versorgung in strukturschwachen Gebieten begrüßt. Zwingende Vorausset-<br />

zung sollte hierfür aber eine eingetretene oder in absehbarer Zeit drohende Unterver-<br />

sorgung sein, um einen Betrieb in ausreichend versorgten Gebieten auszuschließen.<br />

Zusätzliche finanzielle Belastungen der Krankenkassen durch den Betrieb dieser Ein-<br />

richtungen sind auszuschließen.<br />

Die Eigeneinrichtungen kommunaler Träger sollten analog der ambulanten tätigen Ärzte<br />

in stationären Einrichtungen über zeitlich befristete Ermächtigungen an der Versorgung<br />

teilnehmen können. Der Betrieb dieser Einrichtungen darf nicht ausschließlich von der<br />

Zustimmung der KV abhängig gemacht werden. Dies obliegt dem Zulassungsaus-<br />

schuss. Durch die zeitliche Befristung wird eine flexible Ausgestaltung der Versorgungs-<br />

steuerung ermöglicht (s. Anmerkungen zu Art. 1 Nr. 42 und 43). Die Subsidiarität ge-<br />

genüber dem Sicherstellungsauftrag der KVen ist herauszustellen, und die in diesen<br />

Einrichtungen erbrachten Leistungen müssen den Prüfungen nach §§ 106, 106a SGB V<br />

unterzogen werden.<br />

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