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Stellungnahme IKK e. V. Versorgungsgesetz

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<strong>Stellungnahme</strong> <strong>IKK</strong> e. V. zum GKV-<strong>Versorgungsgesetz</strong> Stand: 24. Juni 2011<br />

Themenpunkt 1: Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung<br />

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)<br />

Nrn. 22, 23 b), 24, 35 c)<br />

§§ 87 Abs. 2e, 87a Abs. 2 S. 1, 2 und 4 und Abs. 3, 87b Abs. 3, 101 Abs. 6, 105 Abs.<br />

1a SGB V – Weiterentwicklung der Steuerung des Niederlassungsverhaltens über<br />

Vergütungsanreize<br />

Beabsichtigte Neuregelung<br />

Fallzahlbegrenzende oder –mindernde Maßnahmen finden bei Versorgung von Versi-<br />

cherten in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebieten keine An-<br />

wendung.<br />

Es sollen Zuschläge auf den Orientierungswert vereinbart werden für besonders förde-<br />

rungswürdige Leistungen sowie für Leistungen von besonders zu fördernden Leistungs-<br />

erbringern.<br />

Bei Zahnärzten wird eine Neuregelung zur Feststellung eines zusätzlichen lokalen Ver-<br />

sorgungsbedarf geschaffen, um die Option zur Zahlung von Sicherstellungszuschlägen<br />

bei lokalem Versorgungsbedarf in nicht unterversorgten Planungsbereichen zu eröffnen.<br />

Die KVen erhält bei entsprechendem Versorgungsbedarf die Möglichkeit, einen Struktur-<br />

fonds einzurichten, in den 0,1 % der jeweiligen Gesamtvergütung seitens der KV und<br />

ergänzend eine entsprechend gleich große Summe seitens der Krankenkassen einflie-<br />

ßen. Im Einvernehmen mit den Kassen können die KVen mit diesen Mitteln Maßnahmen<br />

für Niederlassung ergreifen und finanzielle Anreize setzen.<br />

Bewertung<br />

Der Verzicht von Abstaffelungsregelungen in unterversorgten oder von Unterversorgung<br />

bedrohten Gebieten wird begrüßt.<br />

Die Zuschläge für besonders förderungswürdige Leistungen oder für Leistungen von<br />

besonders zu fördernden Leistungserbringern werden abgelehnt, da eine sachliche<br />

Rechtfertigung dieser Zuschläge nicht ersichtlich ist. Die Leistungserbringung ist im Ein-<br />

heitlichen Bewertungsmaßstab abgebildet; darüber hinaus gehende überdurchschnittli-<br />

che Qualität der Leistungserbringung vermag Zuschläge nicht zu rechtfertigen. Die stei-<br />

gende Nachfrage nach einer solchen Leistungserbringung trägt der erhöhten Qualität<br />

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