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Stellungnahme IKK e. V. Versorgungsgesetz

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<strong>Stellungnahme</strong> <strong>IKK</strong> e. V. zum GKV-<strong>Versorgungsgesetz</strong> Stand: 24. Juni 2011<br />

Themenpunkt 13: Regelungen in Bezug zu Schließung und Insolvenz<br />

Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)<br />

Nrn. 3, 63, 73<br />

§§ 19 Abs. 1a – neu, 217f Abs. 6 – neu, 271 Abs. 2a SGB V – neu – Fortgeltende<br />

Leistungsentscheidungen nach Schließung; Entscheidungskompetenz GKV-<br />

Spitzenverband über Sicherstellung der Leistungsansprüche; Liquiditätsdarlehen<br />

für aushelfende Kasse<br />

Beabsichtigte Neuregelungen<br />

(Nr. 3) Es ist vorgesehen, dass Leistungen, die eine geschlossene Krankenkasse be-<br />

schieden hat, auch in der neu gewählten Krankenkasse weiterhin geleistet werden.<br />

(Nr. 63) Der GKV-Spitzenverband wird verpflichtet, alle Entscheidungen zu treffen, die<br />

bei Schließung oder Insolvenz einer Kasse für die Sicherstellung der Leistungsansprü-<br />

che der Versicherten und zur Abrechnung der Leistungen notwendig sind.<br />

(Nr. 73) Die Aufsichtsbehörde kann einer leistungsaushelfenden Kasse ein Liquiditäts-<br />

darlehen einräumen, um Leistungsansprüche für jene Mitglieder zu finanzieren, die noch<br />

keine neue Krankenkasse gewählt haben. Das Darlehen ist spätestens nach 12 Mona-<br />

ten zurückzuzahlen.<br />

Bewertung<br />

Zu Nr. 3: Eine gesetzliche Sicherstellung von Leistungen im Zusammenhang mit einem<br />

Schließungsfall begrüßen die Innungskrankenkassen uneingeschränkt. Dies schafft<br />

Rechtssicherheit für die Versicherten und Patienten. Es bedarf jedoch einer Klarstellung,<br />

dass sich diese Regelung selbstverständlich nur auf für alle Kassen verpflichtend zu<br />

erbringende Leistungen bezieht.<br />

Die in Nr. 63 vorgesehene Ermächtigung des GKV-Spitzenverbands für eine umfassen-<br />

de Regelungskompetenz ist sehr unspezifisch formuliert und generalisierend. Gleich-<br />

wohl wird die Ansicht geteilt, dass eine koordinierende Stelle eingerichtet werden muss,<br />

die dafür Sorge trägt, dass die Leistungsansprüche derjenigen Versicherten sicherge-<br />

stellt sind, die bis zur Kassenschließung noch nicht von ihrem Wahlrecht Gebrauch ge-<br />

macht haben, und dass die Abrechnung der Leistungserbringer gewährleistet ist.<br />

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