Stellungnahme IKK e. V. Versorgungsgesetz
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<strong>Stellungnahme</strong> <strong>IKK</strong> e. V. zum GKV-<strong>Versorgungsgesetz</strong> Stand: 24. Juni 2011<br />
Themenpunkt 13: Regelungen in Bezug zu Schließung und Insolvenz<br />
Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)<br />
Nrn. 3, 63, 73<br />
§§ 19 Abs. 1a – neu, 217f Abs. 6 – neu, 271 Abs. 2a SGB V – neu – Fortgeltende<br />
Leistungsentscheidungen nach Schließung; Entscheidungskompetenz GKV-<br />
Spitzenverband über Sicherstellung der Leistungsansprüche; Liquiditätsdarlehen<br />
für aushelfende Kasse<br />
Beabsichtigte Neuregelungen<br />
(Nr. 3) Es ist vorgesehen, dass Leistungen, die eine geschlossene Krankenkasse be-<br />
schieden hat, auch in der neu gewählten Krankenkasse weiterhin geleistet werden.<br />
(Nr. 63) Der GKV-Spitzenverband wird verpflichtet, alle Entscheidungen zu treffen, die<br />
bei Schließung oder Insolvenz einer Kasse für die Sicherstellung der Leistungsansprü-<br />
che der Versicherten und zur Abrechnung der Leistungen notwendig sind.<br />
(Nr. 73) Die Aufsichtsbehörde kann einer leistungsaushelfenden Kasse ein Liquiditäts-<br />
darlehen einräumen, um Leistungsansprüche für jene Mitglieder zu finanzieren, die noch<br />
keine neue Krankenkasse gewählt haben. Das Darlehen ist spätestens nach 12 Mona-<br />
ten zurückzuzahlen.<br />
Bewertung<br />
Zu Nr. 3: Eine gesetzliche Sicherstellung von Leistungen im Zusammenhang mit einem<br />
Schließungsfall begrüßen die Innungskrankenkassen uneingeschränkt. Dies schafft<br />
Rechtssicherheit für die Versicherten und Patienten. Es bedarf jedoch einer Klarstellung,<br />
dass sich diese Regelung selbstverständlich nur auf für alle Kassen verpflichtend zu<br />
erbringende Leistungen bezieht.<br />
Die in Nr. 63 vorgesehene Ermächtigung des GKV-Spitzenverbands für eine umfassen-<br />
de Regelungskompetenz ist sehr unspezifisch formuliert und generalisierend. Gleich-<br />
wohl wird die Ansicht geteilt, dass eine koordinierende Stelle eingerichtet werden muss,<br />
die dafür Sorge trägt, dass die Leistungsansprüche derjenigen Versicherten sicherge-<br />
stellt sind, die bis zur Kassenschließung noch nicht von ihrem Wahlrecht Gebrauch ge-<br />
macht haben, und dass die Abrechnung der Leistungserbringer gewährleistet ist.<br />
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