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Stellungnahme IKK e. V. Versorgungsgesetz

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<strong>Stellungnahme</strong> <strong>IKK</strong> e. V. zum GKV-<strong>Versorgungsgesetz</strong> Stand: 24. Juni 2011<br />

Die Begründung zur Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes im Referentenent-<br />

wurf eines GKV-<strong>Versorgungsgesetz</strong>es, durch Straffung und Entbürokratisierung des<br />

Umlageverfahrens die Unternehmen zu entlasten, ist nicht stichhaltig. Die Krankenkas-<br />

sen haben spätestens mit der ab 01.01.2011 verpflichtenden elektronischen Verarbei-<br />

tung des Umlageverfahrens hohe Investitionen in einen reibungslosen, kosteneffizienten<br />

und unbürokratischen Ablauf der Umlageversicherung investiert. Angesichts der gerade<br />

vollzogenen Umstellung aller Kassen auf elektronische Verfahren und des gerade gut<br />

fünf Jahre geltenden Aufwendungsausgleichsgesetzes ist eine Abkehr vom bisherigen<br />

Umlageverfahren nicht nachvollziehbar. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass<br />

eine Krankenkasse oder ein Landesverband das Umlageverfahren für alle Arbeitgeber<br />

zu administrieren hat, sind hohe Aufbau- und Bürokratiekosten zu erwarten, die die heu-<br />

tigen Aufwände übertreffen dürften. So gibt es in den Innungskrankenkassen grundsätz-<br />

lich keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ausschließlich das Umlageverfahren ad-<br />

ministrieren. Vielmehr nimmt die aus dem AAG resultierende Arbeit nur einen Teil der<br />

Tätigkeit ein. Es ist daher nicht zu erwarten, dass die Krankenkassen in der Folge der<br />

Zentralisierung signifikant Personal abbauen können, zumal hier auch tarif- und arbeits-<br />

rechtliche Schutzrechte bestehen. Stattdessen wird bei der vom GKV-Spitzenverband<br />

beauftragten Krankenkasse ein erheblicher Personalaufbau stattfinden müssen und<br />

auch der GKV-Spitzenverband wird hier Personal vorhalten wollen. Wir rechnen in der<br />

Folge daher mit deutlich mehr Beschäftigten als heute.<br />

Es bestehen zudem höchste datenschutzrechtliche Bedenken, da zwischen den Kran-<br />

kenkassen und der Zentral-Umlagekasse ein hoher Daten- und Informationsfluss herzu-<br />

stellen ist.<br />

Stellt beispielsweise ein Arbeitgeber einen Antrag auf Erstattung, kontrolliert im<br />

heutigen Verfahren die Krankenkasse anhand der Arbeitsunfähigkeits-<br />

Bescheinigung (AU-Bescheinigung) bzw. der Mutterschaftsbescheinigung oder<br />

bei Beschäftigungsverboten für Schwangere, ob ein Erstattungsanspruch gege-<br />

ben ist. Diese Prüfungen bleiben auch zukünftig notwendiger Bestandteil des Um-<br />

lageverfahrens.<br />

Um eine Überschneidung von Erstattung gemäß des Aufwendungsausgleichsge-<br />

setzes und Bezug von Entgeltersatzleistungen auszuschließen, müssen die<br />

Krankenkassen prüfen, ob gegebenenfalls wegen anzurechnender Vorerkran-<br />

kungszeiten eine kürzere Anspruchsdauer als 6 Wochen besteht.<br />

Bei Erstattungen aus der Umlage U2 ist zu prüfen, ob für den beantragten Erstat-<br />

tungszeitraum auch ein Mutterschaftsfall existiert (Zuschuss zum Mutterschafts-<br />

geld).<br />

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