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Stellungnahme IKK e. V. Versorgungsgesetz

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<strong>Stellungnahme</strong> <strong>IKK</strong> e. V. zum GKV-<strong>Versorgungsgesetz</strong> Stand: 24. Juni 2011<br />

Themenpunkt 13: Regelungen in Bezug zu Schließung und Insolvenz<br />

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Sozialgesetzbuches)<br />

Nrn. 58, 59, 70<br />

§§ 171b, 172, 265b SGB V – Verbesserung des präventiven Haftungsmanagements<br />

der Kassen zur Vermeidung von Schließung/Insolvenz<br />

Beabsichtigte Neuregelungen<br />

Es sind gesetzliche Änderungen vorgesehen, um Insolvenzen bzw. Schließungen von<br />

Krankenkassen zukünftig möglichst zu verhindern. Hierfür sollen die Informationsrechte-<br />

und pflichten der Krankenkassen verstärkt werden.<br />

Um zukünftig eine effektiveres präventives Haftungsmanagement zu ermöglichen, sollen<br />

neben dem GKV-Spitzenverband und den zuständigen Aufsichtsbehörden auch die<br />

Landesverbände der Krankenkassen stärker in die Haftungsprävention einbezogen wer-<br />

den. Hierfür sollen ihnen vergleichbare Informations- und Prüfrechte gegenüber ihren<br />

Mitgliedskassen wie dem GKV-Spitzenverband eingeräumt werden. Zukünftig erhalten<br />

die Landesverbände die gesetzliche Befugnis, von ihren Mitgliedern die Auskünfte und<br />

Unterlagen zu verlangen, die zur Beurteilung der dauerhaften Leitungsfähigkeit nach<br />

§ 172 Abs. 2 Satz 1 SGB V erforderlich sind.<br />

Vereinbarungen über freiwillige Finanzhilfen nach § 265b zwischen Krankenkassen ei-<br />

nes Haftungsverbundes werden bislang dadurch erschwert, dass Angaben bedrohter<br />

Krankenkassen über ihre finanzielle Hilfsbedürftigkeit freiwillig sind. Zukünftig ist daher<br />

vorgesehen, dass auf Verlangen der Krankenkassen eines Haftungsverbundes sowohl<br />

der GKV-Spitzenverband als auch die Landesverbände der Krankenkassen die Auskünf-<br />

te zu erteilen haben, die zur Beurteilung des Umfangs der finanziellen Hilfebedürftigkeit<br />

der bedrohten Kasse erforderlich sind.<br />

Zudem sollen die Krankenkassen und deren Landesverbände zukünftig frühzeitiger über<br />

Haftungsrisiken in ihren Haftungsverbünden informiert werden. Hierfür soll der GKV-<br />

Spitzenverband verpflichtet werden, die Krankenkassen einer Kassenart und deren<br />

Landesverbände unverzüglich zu informieren, wenn der Vorstand einer Krankenkasse<br />

die drohende Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung der zuständigen Aufsichtsbehörde<br />

nach § 271b SGBV anzeigt. Dadurch sollen die Haftungsverbünde frühzeitig die Mög-<br />

lichkeit erhalten, Maßnahmen zur Haftungsprävention zu ergreifen.<br />

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