Stellungnahme IKK e. V. Versorgungsgesetz
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<strong>Stellungnahme</strong> <strong>IKK</strong> e. V. zum GKV-<strong>Versorgungsgesetz</strong> Stand: 24. Juni 2011<br />
Diese Kontrollen könnten durch eine zentrale Umlagekasse nur schwerlich erfolgen. Die<br />
Umlagekasse benötigt dafür die AU-Bescheinigungen/ Mutterschaftsbescheinigungen<br />
der Krankenkassen, die durch ein neu einzurichtendes Meldeverfahren von den Kran-<br />
kenkassen zur zentralen Umlagekasse zu übermitteln wären. Ob dies datenschutzrecht-<br />
lich legal und effizient zu organisieren ist – immerhin geht es um besonders geschützte<br />
Sozialdaten – steht in Frage.<br />
Mit den vorgesehenen Änderungen entfallen Prozessvereinfachungen. Fallbezogen las-<br />
sen sich Arbeitgeber die Erstattungsbeträge aus dem U 1- und U 2-Verfahren nicht aus-<br />
zahlen sondern mit den Krankenversicherungsbeiträgen verrechnen. Dieses<br />
bürokratiearme Verfahren ließe sich nicht mehr anwenden.<br />
Für die Innungskrankenkassen wäre es zudem inakzeptabel, wenn der GKV-<br />
Spitzenverband das Umlageverfahren auf eine Krankenkasse oder einen Landesver-<br />
band delegiert. Dies würde den Wettbewerb verzerren, da die Zentral-Umlagekasse<br />
über alle Arbeitgeberadressen verfügen würde, die zur vertriebsorientierten Kontaktauf-<br />
nahme durch die „Träger-Krankenkasse“ oder der Mitgliedskassen des Landesverban-<br />
des genutzt könnte.<br />
Für die Krankenkassen dienen die individuellen Umlage- und Erstattungssätze als Wett-<br />
bewerbselement bzw. als Unterscheidungsmerkmal zu den anderen Krankenkassen.<br />
Dies führt im Ergebnis zu höchst unterschiedlichen und mithin zu niedrigen Beiträgen für<br />
das Umlageverfahren. Zwar schließt das freie Kassenwahlrecht eine direkte Einfluss-<br />
nahme des Arbeitgebers auf die Wahl der Krankenkasse des Arbeitnehmers aus.<br />
Gleichwohl muss auch die Möglichkeit bestehen – das gilt insbesondere für unterneh-<br />
mensnahe Krankenkassen wie die Innungskrankenkassen – dass Arbeitgeber zumin-<br />
dest eine Empfehlung für die Wahl der Kasse aussprechen. Dies macht insbesondere<br />
vor dem Hintergrund Sinn, dass die Innungskrankenkassen für klein- und mittelständi-<br />
sche Unternehmen maßgeschneiderte Betriebliche Gesundheitsförderungsprogramme<br />
anbieten. Indem die Bundesregierung mit einem späteren Gesetz vorsehen möchte,<br />
dass Krankenkassen für spezielle Berufsgruppen oder Unternehmen Gruppentarife in<br />
Kombination mit der Betrieblichen Gesundheitsförderung vorsehen könne, wird diese<br />
Ansicht seitens der Bundesregierung untermauert.<br />
Ein weiteres Argument gegen eine Zentralisierung der Beitragssätze ist, dass die Höhe<br />
der Umlagesätze mit der Morbidität der Arbeitnehmer zusammenhängt. Hohe Kranken-<br />
stände, die nicht durch sinnvolle betriebliche Präventionsangebote vermieden werden,<br />
lassen mittelbar auch die U 1-Umlagesätze steigen. Indem sich die Arbeitgebervertreter<br />
in der Selbstverwaltung der Krankenkassen für gute betriebliche Gesundheitsförde-<br />
rungsmaßnahmen einsetzen, beeinflussen sie damit auch indirekt die Höhe ihrer eige-<br />
nen Umlagesätze. In einer zentralen Umlageversicherung entfällt dieser auch wettbe-<br />
werbliche Anreiz.<br />
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