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Stellungnahme IKK e. V. Versorgungsgesetz

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<strong>Stellungnahme</strong> <strong>IKK</strong> e. V. zum GKV-<strong>Versorgungsgesetz</strong> Stand: 24. Juni 2011<br />

Diese Kontrollen könnten durch eine zentrale Umlagekasse nur schwerlich erfolgen. Die<br />

Umlagekasse benötigt dafür die AU-Bescheinigungen/ Mutterschaftsbescheinigungen<br />

der Krankenkassen, die durch ein neu einzurichtendes Meldeverfahren von den Kran-<br />

kenkassen zur zentralen Umlagekasse zu übermitteln wären. Ob dies datenschutzrecht-<br />

lich legal und effizient zu organisieren ist – immerhin geht es um besonders geschützte<br />

Sozialdaten – steht in Frage.<br />

Mit den vorgesehenen Änderungen entfallen Prozessvereinfachungen. Fallbezogen las-<br />

sen sich Arbeitgeber die Erstattungsbeträge aus dem U 1- und U 2-Verfahren nicht aus-<br />

zahlen sondern mit den Krankenversicherungsbeiträgen verrechnen. Dieses<br />

bürokratiearme Verfahren ließe sich nicht mehr anwenden.<br />

Für die Innungskrankenkassen wäre es zudem inakzeptabel, wenn der GKV-<br />

Spitzenverband das Umlageverfahren auf eine Krankenkasse oder einen Landesver-<br />

band delegiert. Dies würde den Wettbewerb verzerren, da die Zentral-Umlagekasse<br />

über alle Arbeitgeberadressen verfügen würde, die zur vertriebsorientierten Kontaktauf-<br />

nahme durch die „Träger-Krankenkasse“ oder der Mitgliedskassen des Landesverban-<br />

des genutzt könnte.<br />

Für die Krankenkassen dienen die individuellen Umlage- und Erstattungssätze als Wett-<br />

bewerbselement bzw. als Unterscheidungsmerkmal zu den anderen Krankenkassen.<br />

Dies führt im Ergebnis zu höchst unterschiedlichen und mithin zu niedrigen Beiträgen für<br />

das Umlageverfahren. Zwar schließt das freie Kassenwahlrecht eine direkte Einfluss-<br />

nahme des Arbeitgebers auf die Wahl der Krankenkasse des Arbeitnehmers aus.<br />

Gleichwohl muss auch die Möglichkeit bestehen – das gilt insbesondere für unterneh-<br />

mensnahe Krankenkassen wie die Innungskrankenkassen – dass Arbeitgeber zumin-<br />

dest eine Empfehlung für die Wahl der Kasse aussprechen. Dies macht insbesondere<br />

vor dem Hintergrund Sinn, dass die Innungskrankenkassen für klein- und mittelständi-<br />

sche Unternehmen maßgeschneiderte Betriebliche Gesundheitsförderungsprogramme<br />

anbieten. Indem die Bundesregierung mit einem späteren Gesetz vorsehen möchte,<br />

dass Krankenkassen für spezielle Berufsgruppen oder Unternehmen Gruppentarife in<br />

Kombination mit der Betrieblichen Gesundheitsförderung vorsehen könne, wird diese<br />

Ansicht seitens der Bundesregierung untermauert.<br />

Ein weiteres Argument gegen eine Zentralisierung der Beitragssätze ist, dass die Höhe<br />

der Umlagesätze mit der Morbidität der Arbeitnehmer zusammenhängt. Hohe Kranken-<br />

stände, die nicht durch sinnvolle betriebliche Präventionsangebote vermieden werden,<br />

lassen mittelbar auch die U 1-Umlagesätze steigen. Indem sich die Arbeitgebervertreter<br />

in der Selbstverwaltung der Krankenkassen für gute betriebliche Gesundheitsförde-<br />

rungsmaßnahmen einsetzen, beeinflussen sie damit auch indirekt die Höhe ihrer eige-<br />

nen Umlagesätze. In einer zentralen Umlageversicherung entfällt dieser auch wettbe-<br />

werbliche Anreiz.<br />

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