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Stellungnahme IKK e. V. Versorgungsgesetz

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<strong>Stellungnahme</strong> <strong>IKK</strong> e. V. zum GKV-<strong>Versorgungsgesetz</strong> Stand: 24. Juni 2011<br />

Darüber hinaus ist für eine sektorenübergreifende Bedarfsplanung eine verlässliche Be-<br />

stimmbarkeit aller an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärz-<br />

te erforderlich. Daher muss die Anzahl der niedergelassenen und insbesondere der in<br />

Krankenhäusern tätigen Ärzte weiterhin in die Bedarfsplanung einbezogen werden und<br />

der jeweilige Versorgungsauftrag, bzw. Ermächtigungsumfang berücksichtigt werden..<br />

Hierzu ist eine Mitteilungspflicht für Krankenhäuser über die bei ihnen beschäftigten Ärz-<br />

te und eine Harmonisierung der Zulassungsverfahren erforderlich. Hierdurch wird auch<br />

eine nicht nachvollziehbare Ausweitung der Anzahl der in Krankenhäusern tätigen Ärzte<br />

und der von ihnen erbrachten Leistungen vermieden.<br />

Änderungsvorschlag<br />

§ 101 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:<br />

„Die Anpassung der Verhältniszahlen nach Satz 1 Nr. 3 hat insbesondere unter Berück-<br />

sichtigung der demographischen Entwicklung und der Anzahl aller an der vertragsärztli-<br />

chen Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 2b teilnehmenden Ärzte zu erfolgen.“<br />

Für Krankenhäuser, die Ärzte beschäftigen, die an der ambulanten vertragsärztlichen<br />

Versorgung teilnehmen, muss zur Vorbereitung der Bedarfsplanung eine Mitteilungs-<br />

pflicht gegenüber den Zulassungsausschüssen über die Anzahl der von ihnen angestell-<br />

ten Ärzte und die davon an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte auf-<br />

erlegt werden.<br />

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