Stellungnahme IKK e. V. Versorgungsgesetz
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<strong>Stellungnahme</strong> <strong>IKK</strong> e. V. zum GKV-<strong>Versorgungsgesetz</strong> Stand: 24. Juni 2011<br />
Darüber hinaus ist für eine sektorenübergreifende Bedarfsplanung eine verlässliche Be-<br />
stimmbarkeit aller an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärz-<br />
te erforderlich. Daher muss die Anzahl der niedergelassenen und insbesondere der in<br />
Krankenhäusern tätigen Ärzte weiterhin in die Bedarfsplanung einbezogen werden und<br />
der jeweilige Versorgungsauftrag, bzw. Ermächtigungsumfang berücksichtigt werden..<br />
Hierzu ist eine Mitteilungspflicht für Krankenhäuser über die bei ihnen beschäftigten Ärz-<br />
te und eine Harmonisierung der Zulassungsverfahren erforderlich. Hierdurch wird auch<br />
eine nicht nachvollziehbare Ausweitung der Anzahl der in Krankenhäusern tätigen Ärzte<br />
und der von ihnen erbrachten Leistungen vermieden.<br />
Änderungsvorschlag<br />
§ 101 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:<br />
„Die Anpassung der Verhältniszahlen nach Satz 1 Nr. 3 hat insbesondere unter Berück-<br />
sichtigung der demographischen Entwicklung und der Anzahl aller an der vertragsärztli-<br />
chen Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 2b teilnehmenden Ärzte zu erfolgen.“<br />
Für Krankenhäuser, die Ärzte beschäftigen, die an der ambulanten vertragsärztlichen<br />
Versorgung teilnehmen, muss zur Vorbereitung der Bedarfsplanung eine Mitteilungs-<br />
pflicht gegenüber den Zulassungsausschüssen über die Anzahl der von ihnen angestell-<br />
ten Ärzte und die davon an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte auf-<br />
erlegt werden.<br />
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