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Stellungnahme IKK e. V. Versorgungsgesetz

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<strong>Stellungnahme</strong> <strong>IKK</strong> e. V. zum GKV-<strong>Versorgungsgesetz</strong> Stand: 24. Juni 2011<br />

bisherigen Strukturen des G-BA bereits ausreichend berücksichtigt. Die geplante Neu-<br />

regelung erschwert und verzögert lediglich die Beratungen im G-BA.<br />

Gleiches gilt für die Beratungen in den Landesausschüssen. Planungshoheit, Leistungs-<br />

erbringung und Kostentragung müssen weiterhin bei den Selbstverwaltungspartnern<br />

liegen. Ein Auseinanderfallen dieser Aspekte kann zu nicht kalkulierbaren Versorgungs-<br />

und Finanzierungsrisiken führen. Dies kann letztlich zu Nachteilen in der Versorgung der<br />

Versicherten führen.<br />

Eine sektorenübergreifende Versorgungssteuerung ist dringend erforderlich und wird<br />

ausdrücklich begrüßt. Diese kann aber nicht durch das in § 90 a SGB V vorgesehene<br />

Gemeinsame Landesgremium erfolgen. Sie sollte vielmehr ausschließlich den Leis-<br />

tungserbringern und Kostenträgern vorbehalten bleiben; hier wäre eine Beteiligung der<br />

Landeskrankenhausgesellschaften an den Landesausschüssen denkbar (s. u. Themen-<br />

schwerpunkt 4). Denn das vorgesehene Gremium ist (insbesondere angesichts seiner<br />

Rechtsausstattung) nicht geeignet, die notwendige Abstimmung und Steuerung der sek-<br />

torenübergreifenden Versorgung zu gewährleisten. Die föderale Struktur lässt unter-<br />

schiedliche Versorgungsstrukturen und –grade befürchten. Überdies sind durch ein zu-<br />

sätzliches Gremium zusätzlicher Bürokratieaufwand, zusätzliche Verwaltungskosten und<br />

zeitaufwändige Beratungsprozesse zu erwarten.<br />

Die insbesondere durch Wettbewerb zu erzielenden Versorgungsverbesserungen durch<br />

selektivvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten werden durch aufsichtsrechtliche Beans-<br />

tandungsmöglichkeiten konterkariert. Sie sind daher insgesamt abzulehnen.<br />

Um eine bundesweit einheitliche Versorgung sicher zu stellen, sind die Bedarfspla-<br />

nungsrichtlinien des G-BA bindend auszugestalten. Abweichungsmöglichkeiten auf Lan-<br />

desebene lassen auf Grund der föderalen Struktur starke regionale Abweichungen in<br />

der Versorgung befürchten. Es sind daher insbesondere bundeinheitliche Definitionen<br />

von „Versorgungsgrad“ und „Verhältniszahlen“ erforderlich, die vom G-BA vorzugeben<br />

sind. Abweichungsmöglichkeiten der Länder sind auszuschließen, denn die Bedarfs-<br />

bezogene Definition von Planungsbereichen, insbesondere in der spezialärztlichen Ver-<br />

sorgung darf nicht an Landesgrenzen scheitern. Dies gilt insbesondere für die Versor-<br />

gung im Randbereich von Stadtstaaten. (vgl. hierzu auch Ausführungen zu Art. 1 Nr. 35)<br />

Die Verpflichtung der Benennung von Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis wird ab-<br />

gelehnt, weil die in §§ 207 und 212 SGB V enthaltenen Regelungen den erzielten Zweck<br />

bereits erfüllen. Die derzeitige Organisationsstruktur der Kassenarten entspricht der in-<br />

tendierten Zielsetzung. Eine Notwendigkeit für diese Gesetzesänderung wird daher nicht<br />

gesehen und die Regelung daher abgelehnt. Überdies widerspricht die beabsichtigte<br />

Regelung der in § 207 SGB V und insbesondere der in dessen Abs. 4a vorgesehen Re-<br />

gelung.<br />

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