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Stellungnahme IKK e. V. Versorgungsgesetz

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<strong>Stellungnahme</strong> <strong>IKK</strong> e. V. zum GKV-<strong>Versorgungsgesetz</strong> Stand: 24. Juni 2011<br />

Themenpunkt 7: Innovative Behandlungsmethoden<br />

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)<br />

Nr. 79<br />

§ 303a SGB V – Verbesserung der Datengrundlage für Versorgungsforschung<br />

Beabsichtigte Neuregelungen<br />

Die Datentransparenzregelung gemäß §§ 303a ff SGB V werden neu konzipiert. Künftig<br />

können Daten aus dem Morbi-RSA zu Zwecken der Versorgungsforschung verwendet<br />

werden. Die Auswertung und Datenhoheit soll eine öffentlichen Stelle des Bundes im<br />

Sinne einer Vertrauenstelle nach § 303c sein.<br />

Bewertung<br />

Der <strong>IKK</strong> e. V. begrüßt die Gesetzesänderung sieht jedoch Änderungsbedarf zur Ver-<br />

trauensstelle.<br />

Durch die Verwendung von bei den Kassen vorhandenen Routinedaten (Versicherten-<br />

stammdaten und Abrechnungsdaten, chiffriert und pseudonymisiert) und die Übermitt-<br />

lung durch die Kasse an eine Vertrauenstelle kann die Aussagekraft einer kassenarten-<br />

übergreifenden Versorgungsforschung erhöht werden. Des Weiteren stellt die systema-<br />

tische Versorgungsforschung ein wichtiges Instrument bereit für ein pro-aktives Innova-<br />

tionsmanagement. Hierdurch können frühzeitig und systematisch potenzielle und be-<br />

darfsgerechte Innovationsfelder für die Krankenkassen identifiziert werden.<br />

Um im verwaltungsökonomischen Sinne eine aufwandsarme Vertrauensstelle zu etablie-<br />

ren sollten jedoch keine „neuen“ Bundeseinrichtungen geschaffen oder beauftragt wer-<br />

den, sondern Bemühungen der Selbstverwaltungsorganisationen genutzt werden. Aktu-<br />

ell setzt sich der GKV-Spitzenverband im Rahmen der Qualitätssicherung nach<br />

§ 137 SGB V dafür ein, die gesetzlichen Grundlagen zur Verwendung von bei den Kas-<br />

sen vorhandenen Routinedaten nach Maßgabe von im Gemeinsamen Bundesaus-<br />

schuss (G-BA) getroffenen Beschlüssen für verpflichtende und bundeseinheitliche sek-<br />

torenbezogene und sektorenübergreifende QS-Verfahren ein. Dem Bundesministerium<br />

für Gesundheit (BMG) wurden hierzu Vorschläge zur Anpassung der §§ 135a, 137a, 284<br />

und 299 SGB V und erste Verfahrensvorschläge zur Umsetzung übermittelt. Die Kas-<br />

senärztliche Bundesvereinigung als auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben<br />

dem Vorschlag vom GKV-Spitzenverband bereits zugestimmt.<br />

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