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Stellungnahme IKK e. V. Versorgungsgesetz

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<strong>Stellungnahme</strong> <strong>IKK</strong> e. V. zum GKV-<strong>Versorgungsgesetz</strong> Stand: 24. Juni 2011<br />

Themenpunkt 1: Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung<br />

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)<br />

Nr. 4<br />

§ 28 SGB V – Delegation ärztlicher Leistungen<br />

Beabsichtigte Neuregelung<br />

Die Delegationsmöglichkeiten von Leistungen zur Entlastung von Ärzten sollen befördert<br />

werden. Die Partner der Bundesmantelverträge erhalten den Auftrag, bis 6 Monate nach<br />

Inkrafttreten des Gesetzes beispielhaft eine Liste delegationsfähiger Leistungen in der<br />

ambulanten ärztlichen Versorgung zu erstellen<br />

Bewertung<br />

Die Regelung wird wegen der dadurch steigenden Rechtssicherheit für Pflegekräfte be-<br />

grüßt. Wegen der erforderlichen Rechtssicherheit darf die vorgesehene Festlegung de-<br />

legationsfähiger Leistungen durch die Partner der Bundesmantelverträge nicht beispiel-<br />

haft sein; sie muss vielmehr abschließend sein, um die nötige Rechtssicherheit zu erhal-<br />

ten. Außerdem ist nur dadurch gewährleistet, dass die ebenfalls notwendigen Regelun-<br />

gen zur Honorierung und Qualitätssicherung dieser Leistungen getroffen werden kön-<br />

nen. Darüber hinaus muss die Letztverantwortung beim Arzt verbleiben.<br />

Änderungsvorschlag<br />

In § 28 Abs. 1 S. 3 (neu) wird das Wort „beispielhaft“ gestrichen und vor dem Wort „An-<br />

forderungen“ die Wörter „insbesondere qualitativen“ eingefügt.<br />

Nach S. 3 wird folgender Satz eingefügt: „Der Bewertungsausschuss für die ärztlichen<br />

Leistungen nach § 87 Abs. 1 S. 1 beschließt, in welchem Umfang der Arzt die von Per-<br />

sonen nach Satz 2 in seinem Auftrag erbrachten Leistungen zu vergüten hat.“ (Alternati-<br />

ve Regelung in § 87 Abs. 2a möglich)<br />

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