Stellungnahme IKK e. V. Versorgungsgesetz
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<strong>Stellungnahme</strong> <strong>IKK</strong> e. V. zum GKV-<strong>Versorgungsgesetz</strong> Stand: 24. Juni 2011<br />
Themenpunkt 13: Regelungen in Bezug zu Schließung und Insolvenz<br />
Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)<br />
Nrn. 57, 61 (und Art. 2 § 35a Abs. 7 SGB IV – Amtsenthebung)<br />
§§ 155 Abs. 2, 175 Abs. 2a – neu – Hilfestellung zur Kassenwahl; Zwangsgeld<br />
Beabsichtigte Neuregelungen<br />
(Nr. 57) Nach der Zustellung des Schließungsbescheids hat der Vorstand der betroffe-<br />
nen Kasse jedem Mitglied einen Vordruck eines Mitgliedsantrages sowie eine Liste aller<br />
potenziell zu wählenden Krankenkassen zuzustellen. Diese Auflistung ist wettbewerbs-<br />
neutral zu gestalten. Das Mitglied wird darauf hingewiesen, dass der ausgefüllte Antrag<br />
an die gewählte Kasse zurückgesandt werden kann.<br />
(Nr. 61; Artikel 2) Im Falle, dass die Krankenkasse eine Mitgliedschaft ablehnt oder die<br />
Abgabe der Mitgliedschaft verhindert oder erschwert, kann die Aufsichtsbehörde ent-<br />
sprechenden Hinweisen nachgehen und gegebenenfalls auf eine Unterlassung hinwir-<br />
ken. Als Instrumente sieht der Gesetzentwurf ein Zwangsgeld in Höhe von 50 000 Euro,<br />
die Möglichkeit einer Schadenersatzforderung an den Vorstand sowie die Amtsenthe-<br />
bung vor.<br />
Bewertung<br />
Die Regelung in Nr. 57, wonach den Mitgliedern der zu schließenden Kasse ein Vor-<br />
druck eines Mitgliedschaftsantrages und eine Liste der wählbaren Krankenkassen über-<br />
sandt werden soll, ist vom Grundsatz her begrüßenswert. Ob das Verfahren den Wähl-<br />
prozess beschleunigt, ist jedoch nicht abzuschätzen. Sinnvoll wäre überdies eine ge-<br />
setzliche Klarstellung, dass die geschlossene Krankenkasse auch nach Schließung die<br />
Verantwortung dafür übernimmt, dass ihre Mitglieder, die bislang nicht vom Wahlrecht<br />
Gebrauch gemacht haben, ihre Wahl treffen.<br />
Das Ansinnen der Bundesregierung in Nr. 61 und Artikel 2, Haftungsverschärfungen für<br />
Vorstände von Krankenkassen im Zusammenhang mit Kassenschließun-<br />
gen/Insolvenzen einzuführen, sind nachvollziehbar und grundsätzlich auch gerechtfer-<br />
tigt. Gleichwohl laufen die Vorschläge ins Leere. Es dürfte kaum zweifelsfrei durch die<br />
Aufsichtsbehörde nachzuweisen sein, dass Krankenkassen vorsätzlich eine Mitglied-<br />
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