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Stellungnahme IKK e. V. Versorgungsgesetz

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<strong>Stellungnahme</strong> <strong>IKK</strong> e. V. zum GKV-<strong>Versorgungsgesetz</strong> Stand: 24. Juni 2011<br />

Themenpunkt 13: Regelungen in Bezug zu Schließung und Insolvenz<br />

Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)<br />

Nrn. 57, 61 (und Art. 2 § 35a Abs. 7 SGB IV – Amtsenthebung)<br />

§§ 155 Abs. 2, 175 Abs. 2a – neu – Hilfestellung zur Kassenwahl; Zwangsgeld<br />

Beabsichtigte Neuregelungen<br />

(Nr. 57) Nach der Zustellung des Schließungsbescheids hat der Vorstand der betroffe-<br />

nen Kasse jedem Mitglied einen Vordruck eines Mitgliedsantrages sowie eine Liste aller<br />

potenziell zu wählenden Krankenkassen zuzustellen. Diese Auflistung ist wettbewerbs-<br />

neutral zu gestalten. Das Mitglied wird darauf hingewiesen, dass der ausgefüllte Antrag<br />

an die gewählte Kasse zurückgesandt werden kann.<br />

(Nr. 61; Artikel 2) Im Falle, dass die Krankenkasse eine Mitgliedschaft ablehnt oder die<br />

Abgabe der Mitgliedschaft verhindert oder erschwert, kann die Aufsichtsbehörde ent-<br />

sprechenden Hinweisen nachgehen und gegebenenfalls auf eine Unterlassung hinwir-<br />

ken. Als Instrumente sieht der Gesetzentwurf ein Zwangsgeld in Höhe von 50 000 Euro,<br />

die Möglichkeit einer Schadenersatzforderung an den Vorstand sowie die Amtsenthe-<br />

bung vor.<br />

Bewertung<br />

Die Regelung in Nr. 57, wonach den Mitgliedern der zu schließenden Kasse ein Vor-<br />

druck eines Mitgliedschaftsantrages und eine Liste der wählbaren Krankenkassen über-<br />

sandt werden soll, ist vom Grundsatz her begrüßenswert. Ob das Verfahren den Wähl-<br />

prozess beschleunigt, ist jedoch nicht abzuschätzen. Sinnvoll wäre überdies eine ge-<br />

setzliche Klarstellung, dass die geschlossene Krankenkasse auch nach Schließung die<br />

Verantwortung dafür übernimmt, dass ihre Mitglieder, die bislang nicht vom Wahlrecht<br />

Gebrauch gemacht haben, ihre Wahl treffen.<br />

Das Ansinnen der Bundesregierung in Nr. 61 und Artikel 2, Haftungsverschärfungen für<br />

Vorstände von Krankenkassen im Zusammenhang mit Kassenschließun-<br />

gen/Insolvenzen einzuführen, sind nachvollziehbar und grundsätzlich auch gerechtfer-<br />

tigt. Gleichwohl laufen die Vorschläge ins Leere. Es dürfte kaum zweifelsfrei durch die<br />

Aufsichtsbehörde nachzuweisen sein, dass Krankenkassen vorsätzlich eine Mitglied-<br />

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