Stellungnahme IKK e. V. Versorgungsgesetz
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<strong>Stellungnahme</strong> <strong>IKK</strong> e. V. zum GKV-<strong>Versorgungsgesetz</strong> Stand: 24. Juni 2011<br />
Themenpunkt 1: Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung<br />
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)<br />
Nr. 36 a) cc)<br />
§ 103 Abs. 4 S. 5 SGB V – Anpassung der gesetzlichen Vorgaben zur Auswahl ei-<br />
nes Praxisnachfolgers<br />
Beabsichtigte Neuregelung<br />
Bei der Nachbesetzung von Vertragsarztpraxen in überversorgten Gebieten sind Ver-<br />
sorgungsgesichtspunkte künftig stärker zu berücksichtigen. Bei der Auswahlentschei-<br />
dung hat der Zulassungsausschuss zu berücksichtigen, wenn ein Bewerber zuvor für die<br />
Dauer von fünf Jahren in einem unterversorgten Gebiet ärztlich tätig gewesen ist oder<br />
der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist.<br />
Bewertung<br />
Die Bevorzugung von Bewerbern bei Erfüllung besonderer Versorgungsbedürfnisse (be-<br />
stimmte Zusatzqualifikationen; Bereitschaft auch in unterversorgtem Gebiet tätig zu<br />
werden) ist zu begrüßen, um der vorhandenen Versorgungsstruktur besser Rechnung<br />
tragen zu können.<br />
Es sollte lediglich die Sitzverlegung von einem überversorgten Gebiet in ein unterver-<br />
sorgtes Gebiet gefördert werden, da ansonsten eine Abwanderung in überversorgte Ge-<br />
biete droht. Nachbesetzungen in überversorgten Gebieten sind grundsätzlich abzuleh-<br />
nen.<br />
Änderungsvorschlag<br />
§ 103 Abs. 4 S. 5 Nr. 4 SGB V (neu) wird gestrichen.<br />
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