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Stellungnahme IKK e. V. Versorgungsgesetz

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<strong>Stellungnahme</strong> <strong>IKK</strong> e. V. zum GKV-<strong>Versorgungsgesetz</strong> Stand: 24. Juni 2011<br />

Themenpunkt 1: Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung<br />

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)<br />

Nr. 36 a) cc)<br />

§ 103 Abs. 4 S. 5 SGB V – Anpassung der gesetzlichen Vorgaben zur Auswahl ei-<br />

nes Praxisnachfolgers<br />

Beabsichtigte Neuregelung<br />

Bei der Nachbesetzung von Vertragsarztpraxen in überversorgten Gebieten sind Ver-<br />

sorgungsgesichtspunkte künftig stärker zu berücksichtigen. Bei der Auswahlentschei-<br />

dung hat der Zulassungsausschuss zu berücksichtigen, wenn ein Bewerber zuvor für die<br />

Dauer von fünf Jahren in einem unterversorgten Gebiet ärztlich tätig gewesen ist oder<br />

der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist.<br />

Bewertung<br />

Die Bevorzugung von Bewerbern bei Erfüllung besonderer Versorgungsbedürfnisse (be-<br />

stimmte Zusatzqualifikationen; Bereitschaft auch in unterversorgtem Gebiet tätig zu<br />

werden) ist zu begrüßen, um der vorhandenen Versorgungsstruktur besser Rechnung<br />

tragen zu können.<br />

Es sollte lediglich die Sitzverlegung von einem überversorgten Gebiet in ein unterver-<br />

sorgtes Gebiet gefördert werden, da ansonsten eine Abwanderung in überversorgte Ge-<br />

biete droht. Nachbesetzungen in überversorgten Gebieten sind grundsätzlich abzuleh-<br />

nen.<br />

Änderungsvorschlag<br />

§ 103 Abs. 4 S. 5 Nr. 4 SGB V (neu) wird gestrichen.<br />

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