Stellungnahme IKK e. V. Versorgungsgesetz
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<strong>Stellungnahme</strong> <strong>IKK</strong> e. V. zum GKV-<strong>Versorgungsgesetz</strong> Stand: 24. Juni 2011<br />
Themenpunkt 1: Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung<br />
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)<br />
Nr.<br />
§§ 116, 116a SGB V – Ermächtigung von Krankenhäusern bei lokalem Versor-<br />
gungsbedarf und von Ärzten, die in Rehabilitations- oder Pflegeeinrichtungen tä-<br />
tig sind<br />
Beabsichtigte Neuregelung<br />
Die Möglichkeit, bei entsprechendem Versorgungsbedarf Krankenhausärzte zur Teil-<br />
nahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu ermächtigen wird auf Ärzte, die in Re-<br />
ha- oder Pflegeeinrichtungen tätig sind, erweitert. Krankenhäuser können künftig auch<br />
dann, wenn der Landesausschuss für das Gebiet einen zusätzlichen lokalen Versor-<br />
gungsbedarf festgestellt hat, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung er-<br />
mächtigt werden.<br />
Bewertung<br />
Die Regelungen werden grundsätzlich begrüßt. Um die Ausgestaltung aber möglichst<br />
flexibel halten und auf eine möglicherweise übermäßige Ausweitung der Zahl der Er-<br />
mächtigten in Zukunft schnell reagieren zu können, sollten die Ermächtigungen zeitlich<br />
befristet werden. In den Abrechnungen sind die Leistungserbringer eindeutig zu kenn-<br />
zeichnen. Die Abrechnungen sind den Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu unterziehen.<br />
Änderungsvorschlag<br />
In § 116 werden nach der Klammer die Wörter „zeitlich befristet“ eingefügt. Nach Satz 2<br />
wird folgender Satz eingefügt: „Für die von den ermächtigten Ärzten erbrachten Leistun-<br />
gen gelten die §§ 106 und 106a entsprechend.“<br />
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