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Stellungnahme IKK e. V. Versorgungsgesetz

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<strong>Stellungnahme</strong> <strong>IKK</strong> e. V. zum GKV-<strong>Versorgungsgesetz</strong> Stand: 24. Juni 2011<br />

Themenpunkt 1: Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung<br />

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)<br />

Nr.<br />

§§ 116, 116a SGB V – Ermächtigung von Krankenhäusern bei lokalem Versor-<br />

gungsbedarf und von Ärzten, die in Rehabilitations- oder Pflegeeinrichtungen tä-<br />

tig sind<br />

Beabsichtigte Neuregelung<br />

Die Möglichkeit, bei entsprechendem Versorgungsbedarf Krankenhausärzte zur Teil-<br />

nahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu ermächtigen wird auf Ärzte, die in Re-<br />

ha- oder Pflegeeinrichtungen tätig sind, erweitert. Krankenhäuser können künftig auch<br />

dann, wenn der Landesausschuss für das Gebiet einen zusätzlichen lokalen Versor-<br />

gungsbedarf festgestellt hat, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung er-<br />

mächtigt werden.<br />

Bewertung<br />

Die Regelungen werden grundsätzlich begrüßt. Um die Ausgestaltung aber möglichst<br />

flexibel halten und auf eine möglicherweise übermäßige Ausweitung der Zahl der Er-<br />

mächtigten in Zukunft schnell reagieren zu können, sollten die Ermächtigungen zeitlich<br />

befristet werden. In den Abrechnungen sind die Leistungserbringer eindeutig zu kenn-<br />

zeichnen. Die Abrechnungen sind den Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu unterziehen.<br />

Änderungsvorschlag<br />

In § 116 werden nach der Klammer die Wörter „zeitlich befristet“ eingefügt. Nach Satz 2<br />

wird folgender Satz eingefügt: „Für die von den ermächtigten Ärzten erbrachten Leistun-<br />

gen gelten die §§ 106 und 106a entsprechend.“<br />

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