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Stellungnahme IKK e. V. Versorgungsgesetz

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<strong>Stellungnahme</strong> <strong>IKK</strong> e. V. zum GKV-<strong>Versorgungsgesetz</strong> Stand: 24. Juni 2011<br />

Themenpunkt 12: Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes<br />

Zu Artikel 11 (Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes)<br />

Nr. 1-8<br />

§§ 1 bis 9 AAG – Zentralisierung des Umlageverfahrens<br />

Beabsichtigte Neuregelungen<br />

Das Umlageverfahren soll zentralisiert werden. Heute sind die Umlagekassen bei den<br />

Krankenkassen aller Kassenarten (mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkas-<br />

sen) angesiedelt; einige Krankenkassen haben die Aufgabe an einen Landesverband<br />

delegiert. Zukünftig soll der GKV-Spitzenverband die Aufgabe der Umlagekasse wahr-<br />

nehmen. Diese Aufgabe soll er an eine Krankenkasse oder einen Landesverband über-<br />

tragen. Die Krankenkassen sollen auch zukünftig die Umlagen einziehen.<br />

Darüberhinaus sollen die Umlagesätze vereinheitlicht werden. Heute setzen die Umla-<br />

gekassen jeweils eigene Erstattungs- und Umlagesätze fest. Die je nach Umlagekasse<br />

unterschiedlichen Umlagesätze sollen durch einen einheitlichen Umlagesatz ersetzt<br />

werden.<br />

Bewertung<br />

Der <strong>IKK</strong> e. V. lehnt die Änderungen am Aufwendungsausgleichsgesetz ab.<br />

Jede Krankenkasse ist mit dem Inkrafttreten des Aufwendungsausgleichsgesetzes am<br />

01.01.2006 grundsätzlich auch Ausgleichskasse für Arbeitgeberaufwendungen bei Ent-<br />

geltfortzahlung im Krankheitsfall (Umlage U 1) und bei Mutterschaft (Umlage U 2). Bis<br />

Ende 2005 waren nur die Innungskrankenkassen, Allgemeine Ortskrankenkassen, die<br />

Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse berechtigt und verpflichtet, die Aus-<br />

gleichsverfahren für Arbeiter und Auszubildende durchzuführen. Arbeitgeber, deren Be-<br />

schäftigte bei Betriebskrankenkassen oder Ersatzkassen versichert waren, wählten für<br />

diesen Beschäftigtenkreis eine Umlagekasse bei einer anderen Kasse. Das 1996 einge-<br />

führte Recht der Versicherten, eine Krankenkasse frei zu wählen führte – mit dem aus-<br />

drücklichen Verweis auf den bestehenden Kassenwettbewerb im Entwurf des Aufwen-<br />

dungsausgleichgesetzes – schließlich im Jahr 2006 dazu, dass nun alle Krankenkassen<br />

als Umlagekasse fungieren können.<br />

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