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Stellungnahme IKK e. V. Versorgungsgesetz

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<strong>Stellungnahme</strong> <strong>IKK</strong> e. V. zum GKV-<strong>Versorgungsgesetz</strong> Stand: 24. Juni 2011<br />

Themenpunkt 9: Richtgrößen und Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)<br />

Nrn. 5, 19, 38<br />

§§ 32, 84 und 106 SGB V – Richtgrößen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen<br />

Beabsichtigte Neuregelung<br />

Versicherte erhalten den Anspruch, notwendige Heilmittelbehandlungen bei Bedarf lang-<br />

fristig genehmigen zu lassen. Die KBV und der GKV-Spitzenverband werden verpflich-<br />

tet, bis zum 30.09.2012 Praxisbesonderheiten für die Verordnung von Heilmitteln festzu-<br />

legen, die bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen anzuerkennen sind. Weitere anzuerken-<br />

nende Praxisbesonderheiten können auf Landesebene vereinbart werden.<br />

Die auf Praxisbesonderheiten und langfristig genehmigte Heilmittel entfallenden Kosten<br />

sind bei den Richtgrößenvereinbarungen zu berücksichtigen. Die Verordnungen langfris-<br />

tig genehmigter Heilmittel unterliegen nicht den Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Sie werden<br />

ebenso wie Kosten für Arznei- und Verbandmittel, die in anerkannten Praxisbesonder-<br />

heiten begründet sind, vor der Einleitung eines Prüfverfahrens von den Verordnungskos-<br />

ten abgezogen.<br />

Erstmalige Überschreitungen des Richtgrößenvolumens um mehr als 25 % werden wie<br />

sonstige Überschreitungen um 15 % behandelt, mit der Folge, dass zunächst eine Bera-<br />

tung erfolgt. Erst bei einer Folgeüberschreitung kann ein Erstattungsbetrag festgesetzt<br />

werden.<br />

Bewertung<br />

Die vorgesehenen Regelungen mögen den gesetzlich intendierten Bürokratieabbau bei<br />

Versicherten und Ärzten erzielen. Sie führen aber zu einem enormen Bürokratiezuwachs<br />

bei den Krankenkassen, bei dem fraglich ist, wie er angesichts der Begrenzung von<br />

Verwaltungsausgaben bewältigt werden kann.<br />

Der vermeintliche Bürokratieabbau bei Ärzten darf diese nicht aus ihrer Pflicht zu wirt-<br />

schaftlichem Handeln entlassen. Durch den teilweisen Wegfall entsprechender Wirt-<br />

schaftlichkeitsprüfungen und den erst erschwert möglichen Regress kann nicht mehr so<br />

effektiv wie bisher sicher gestellt werden, dass sich Ärzte wirtschaftlich verhalten. Enorm<br />

steigende Leistungsausgaben wären die Konsequenz. Die vorgesehenen Regelungen<br />

werden daher insgesamt abgelehnt.<br />

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