Stellungnahme IKK e. V. Versorgungsgesetz
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<strong>Stellungnahme</strong> <strong>IKK</strong> e. V. zum GKV-<strong>Versorgungsgesetz</strong> Stand: 24. Juni 2011<br />
Themenpunkt 9: Richtgrößen und Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)<br />
Nrn. 5, 19, 38<br />
§§ 32, 84 und 106 SGB V – Richtgrößen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen<br />
Beabsichtigte Neuregelung<br />
Versicherte erhalten den Anspruch, notwendige Heilmittelbehandlungen bei Bedarf lang-<br />
fristig genehmigen zu lassen. Die KBV und der GKV-Spitzenverband werden verpflich-<br />
tet, bis zum 30.09.2012 Praxisbesonderheiten für die Verordnung von Heilmitteln festzu-<br />
legen, die bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen anzuerkennen sind. Weitere anzuerken-<br />
nende Praxisbesonderheiten können auf Landesebene vereinbart werden.<br />
Die auf Praxisbesonderheiten und langfristig genehmigte Heilmittel entfallenden Kosten<br />
sind bei den Richtgrößenvereinbarungen zu berücksichtigen. Die Verordnungen langfris-<br />
tig genehmigter Heilmittel unterliegen nicht den Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Sie werden<br />
ebenso wie Kosten für Arznei- und Verbandmittel, die in anerkannten Praxisbesonder-<br />
heiten begründet sind, vor der Einleitung eines Prüfverfahrens von den Verordnungskos-<br />
ten abgezogen.<br />
Erstmalige Überschreitungen des Richtgrößenvolumens um mehr als 25 % werden wie<br />
sonstige Überschreitungen um 15 % behandelt, mit der Folge, dass zunächst eine Bera-<br />
tung erfolgt. Erst bei einer Folgeüberschreitung kann ein Erstattungsbetrag festgesetzt<br />
werden.<br />
Bewertung<br />
Die vorgesehenen Regelungen mögen den gesetzlich intendierten Bürokratieabbau bei<br />
Versicherten und Ärzten erzielen. Sie führen aber zu einem enormen Bürokratiezuwachs<br />
bei den Krankenkassen, bei dem fraglich ist, wie er angesichts der Begrenzung von<br />
Verwaltungsausgaben bewältigt werden kann.<br />
Der vermeintliche Bürokratieabbau bei Ärzten darf diese nicht aus ihrer Pflicht zu wirt-<br />
schaftlichem Handeln entlassen. Durch den teilweisen Wegfall entsprechender Wirt-<br />
schaftlichkeitsprüfungen und den erst erschwert möglichen Regress kann nicht mehr so<br />
effektiv wie bisher sicher gestellt werden, dass sich Ärzte wirtschaftlich verhalten. Enorm<br />
steigende Leistungsausgaben wären die Konsequenz. Die vorgesehenen Regelungen<br />
werden daher insgesamt abgelehnt.<br />
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