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Abschlussbericht: Runder Tisch Sexueller Kindesmissbrauch

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3. Die Verantwortung für die Vergangenheit<br />

Die Fälle sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen, die Anlass zur Einrichtung<br />

des Runden <strong>Tisch</strong>es gegeben haben oder in der Folge bekannt geworden sind, ereigneten<br />

sich überwiegend vor vielen Jahren, teils vor Jahrzehnten. Ihre Folgen für die Betroffenen<br />

dauern aber häufig bis heute an. Der Runde <strong>Tisch</strong> bedauert das begangene Unrecht und<br />

das Leid der Betroffenen zutiefst. Die Verantwortung für das begangene Unrecht liegt vor<br />

allem bei den Tätern und den Institutionen, die Taten in ihrem Verantwortungsbereich<br />

zugelassen oder verschleiert haben. Der Runde <strong>Tisch</strong> ist jedoch der Auffassung, dass die<br />

Gesellschaft, die weggeschaut hat und in der es möglich oder sogar üblich war,<br />

Missbrauchsfälle zu vertuschen, eine Mitverantwortung trägt.<br />

3.1 Hilfen für Betroffene<br />

Ein besonders schwieriger Aufgabenbereich, dem sich der Runde <strong>Tisch</strong> gewidmet hat, war<br />

die Frage der Hilfen für Betroffene, die in der Vergangenheit sexualisierte Gewalt erlitten<br />

haben und noch heute unter deren Folgewirkungen leiden. Ihnen können die geplanten<br />

Verbesserungen der gesetzlichen Leistungssysteme, die durch den Runden <strong>Tisch</strong><br />

angestoßen wurden 15<br />

, oft nicht oder jedenfalls nicht schnell genug helfen. Ihre<br />

zivilrechtlichen Ansprüche sind in aller Regel bereits verjährt, auch weil das allgemeine<br />

gesellschaftliche Klima einen offenen Umgang mit dem Verdacht des sexuellen<br />

Missbrauchs nicht zuließ. Hinzu kommt, dass viele der vor 1976 Geschädigten nicht von<br />

den Regelungen des Opferentschädigungsgesetz (OEG) erfasst werden. Vor diesem<br />

Hintergrund hat der Runde <strong>Tisch</strong> sich mit der Frage auseinander gesetzt, ob die<br />

Härteregelung in §10a OEG zugunsten einer weitergehenden Rückwirkung zur Erfassung<br />

von Altfällen geöffnet werden könnte. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ließe sich eine<br />

solche Öffnung jedoch nicht auf Betroffene von sexuellem Missbrauch beschränken. Die<br />

finanziellen Auswirkungen einer generellen Öffnung des §10a OEG wären nicht absehbar<br />

und haushaltsrechtlich nicht zu bewältigen. Der Runde <strong>Tisch</strong> hat sich daher nach<br />

intensiver Debatte gegen eine solche Änderung des OEG ausgesprochen.<br />

Es ist jedoch ein wichtiges Anliegen der Politik, das geschehene Unrecht und das<br />

hierdurch verursachte Leid auch außerhalb der bestehenden Hilfesysteme anzuerkennen<br />

und praktische Hilfe zu leisten. Der Runde <strong>Tisch</strong> untersuchte in diesem Zusammenhang<br />

drei Leitfragen:<br />

− Reichen die bestehenden Hilfsangebote aus?<br />

− Welche weiteren Hilfen sind nötig?<br />

15<br />

Siehe hierzu Anlage 1: „Immaterielle und materielle Hilfen für Betroffene“- Empfehlungen des Runden <strong>Tisch</strong>es;<br />

Kapitel II „Verbesserung bestehender gesetzlicher Hilfeleistungen“.<br />

15

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