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Abschlussbericht: Runder Tisch Sexueller Kindesmissbrauch

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(potenziellen) Tätern und Täterinnen umzugehen ist, in welchen Fällen Hilfe von außen<br />

angefordert oder die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet werden müssen. In den<br />

jeweiligen Stufen des Handlungsplans ist festzulegen, welche Rolle dem Träger, den<br />

Leitungen der Einrichtungen und den weiteren Beteiligten jeweils zukommt, wie die<br />

Selbstbestimmungsrechte der Betroffenen gewahrt werden können und wie Kinder,<br />

Jugendliche, junge Erwachsene, Eltern etc. angemessen beteiligt werden.<br />

Wichtig ist, dass der Handlungsplan gemeinsam erarbeitet wird und innerhalb der<br />

Institution bekannt ist. Er sollte klarstellen, dass Schritte zum Schutz für Kinder oder<br />

Jugendliche sofort einzuleiten sind und zu welchem Zeitpunkt, mit welchen Aufgaben und<br />

auf welche Weise eine unabhängige Fachberatung hinzuzuziehen ist. Damit ist auch<br />

Sorge dafür getragen, dass Betroffene schnellstmöglich qualifizierten Beistand und<br />

adäquate Hilfe erhalten und, wo erforderlich, Diagnostik, Krankenbehandlung und<br />

Psychotherapie.<br />

Meldepflichten von Einrichtungen und Diensten sind einzuhalten, so dass<br />

Aufsichtsbehörden, Jugendämter, ein Vormund oder andere zuständige Instanzen über<br />

sexuelle Übergriffe in den entsprechenden Institutionen informiert werden. Um<br />

Verantwortlichen Sicherheit zu geben, ist es notwendig, dass datenschutzrechtliche und<br />

vertragliche Anforderungen an die Verschwiegenheit in allgemein verständlicher Weise im<br />

Handlungsplan beschrieben werden. Geklärt werden soll, ob, wann und in welcher Weise<br />

Informationen weitergegeben werden dürfen – gerade auch dann, wenn kein<br />

Einverständnis vorliegt oder eingeholt werden kann.<br />

Der Handlungsplan klärt ebenso die Frage, wann die Strafverfolgungsbehörden<br />

eingeschaltet werden müssen. Auf Grundlage der Leitlinien zur Prävention, Intervention<br />

und Aufarbeitung und unter Beachtung der vorrangigen Schutzinteressen der (potenziell)<br />

betroffenen Mädchen und Jungen soll dies in Übereinstimmung mit den Leitlinien zur<br />

Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden beschrieben werden.<br />

Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden<br />

Der Runde <strong>Tisch</strong> hat ausführlich die Frage diskutiert, ob eine allgemeine strafbewehrte 26<br />

Anzeigepflicht für Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen<br />

eingeführt werden sollte. Er hat sich schließlich – gerade auf den Rat derer hin, die den<br />

26<br />

Bei einer strafbewehrten Anzeigepflicht hätten alle, die von möglichen Fällen sexuellen Missbrauchs erfahren, die<br />

Pflicht, Anzeige zu erstatten, um sich nicht selbst strafbar zu machen.<br />

25

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