Abschlussbericht: Runder Tisch Sexueller Kindesmissbrauch
Abschlussbericht: Runder Tisch Sexueller Kindesmissbrauch
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(potenziellen) Tätern und Täterinnen umzugehen ist, in welchen Fällen Hilfe von außen<br />
angefordert oder die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet werden müssen. In den<br />
jeweiligen Stufen des Handlungsplans ist festzulegen, welche Rolle dem Träger, den<br />
Leitungen der Einrichtungen und den weiteren Beteiligten jeweils zukommt, wie die<br />
Selbstbestimmungsrechte der Betroffenen gewahrt werden können und wie Kinder,<br />
Jugendliche, junge Erwachsene, Eltern etc. angemessen beteiligt werden.<br />
Wichtig ist, dass der Handlungsplan gemeinsam erarbeitet wird und innerhalb der<br />
Institution bekannt ist. Er sollte klarstellen, dass Schritte zum Schutz für Kinder oder<br />
Jugendliche sofort einzuleiten sind und zu welchem Zeitpunkt, mit welchen Aufgaben und<br />
auf welche Weise eine unabhängige Fachberatung hinzuzuziehen ist. Damit ist auch<br />
Sorge dafür getragen, dass Betroffene schnellstmöglich qualifizierten Beistand und<br />
adäquate Hilfe erhalten und, wo erforderlich, Diagnostik, Krankenbehandlung und<br />
Psychotherapie.<br />
Meldepflichten von Einrichtungen und Diensten sind einzuhalten, so dass<br />
Aufsichtsbehörden, Jugendämter, ein Vormund oder andere zuständige Instanzen über<br />
sexuelle Übergriffe in den entsprechenden Institutionen informiert werden. Um<br />
Verantwortlichen Sicherheit zu geben, ist es notwendig, dass datenschutzrechtliche und<br />
vertragliche Anforderungen an die Verschwiegenheit in allgemein verständlicher Weise im<br />
Handlungsplan beschrieben werden. Geklärt werden soll, ob, wann und in welcher Weise<br />
Informationen weitergegeben werden dürfen – gerade auch dann, wenn kein<br />
Einverständnis vorliegt oder eingeholt werden kann.<br />
Der Handlungsplan klärt ebenso die Frage, wann die Strafverfolgungsbehörden<br />
eingeschaltet werden müssen. Auf Grundlage der Leitlinien zur Prävention, Intervention<br />
und Aufarbeitung und unter Beachtung der vorrangigen Schutzinteressen der (potenziell)<br />
betroffenen Mädchen und Jungen soll dies in Übereinstimmung mit den Leitlinien zur<br />
Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden beschrieben werden.<br />
Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden<br />
Der Runde <strong>Tisch</strong> hat ausführlich die Frage diskutiert, ob eine allgemeine strafbewehrte 26<br />
Anzeigepflicht für Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen<br />
eingeführt werden sollte. Er hat sich schließlich – gerade auf den Rat derer hin, die den<br />
26<br />
Bei einer strafbewehrten Anzeigepflicht hätten alle, die von möglichen Fällen sexuellen Missbrauchs erfahren, die<br />
Pflicht, Anzeige zu erstatten, um sich nicht selbst strafbar zu machen.<br />
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