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Abschlussbericht: Runder Tisch Sexueller Kindesmissbrauch

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Alltag in Beratungsstellen kennen – gegen eine derartige Verpflichtung ausgesprochen. Es<br />

soll weiterhin möglich sein, dass Betroffene insbesondere in Beratungsstellen vertraulich<br />

Hilfe erhalten.<br />

Der Runde <strong>Tisch</strong> erarbeitete stattdessen mit den „Leitlinien zur Einschaltung der<br />

Strafverfolgungsbehörden“ ein Modell für Regelungen, die im Wege der<br />

Selbstverpflichtung von Institutionen und Vereinigungen umgesetzt werden können. 27<br />

Diese Selbstverpflichtung bedeutet im Kern, dass Informationen über Fälle möglichen<br />

sexuellen Missbrauchs in der Institution schnellstmöglich an die Strafverfolgungsbehörden<br />

– also an die Staatsanwaltschaft oder die Polizei – weitergeleitet werden. Die Leitlinien<br />

können von den Institutionen und Vereinigungen den konkreten Gegebenheiten angepasst<br />

werden. Dabei ist die Grundstruktur der Leitlinien zu bewahren.<br />

Ziel der Leitlinien ist zu verhindern, dass Fälle von sexuellem Missbrauch an Kindern oder<br />

Jugendlichen aus Eigeninteresse der Institution vertuscht oder aus Nachlässigkeit nicht<br />

weiter verfolgt werden. Die öffentliche Selbstverpflichtung einer Institution zur Umsetzung<br />

der Leitlinien gibt den Eltern, die sich für diese Institution entscheiden wollen, einen<br />

wichtigen Hinweis, wie ernsthaft sich die Institution mit der Problematik des sexuellen<br />

Missbrauchs auseinandersetzt. Die Strafverfolgungsbehörden möglichst früh und effektiv<br />

einzubeziehen, dient nicht nur der Bestrafung des Täters. Hierdurch soll auch verhindert<br />

werden, dass der Täter weitere Übergriffe begehen kann. Für das Opfer kann es<br />

außerdem von Vorteil sein, dass durch das Strafverfahren Beweise gesichert werden, die<br />

für spätere Schadensersatzklagen ausschlaggebend sein können.<br />

Die Leitlinien leisten damit auch einen wichtigen Beitrag zur Prävention. Der Erste<br />

Forschungsbericht zur Repräsentativbefragung <strong>Sexueller</strong> Missbrauch 2011 des<br />

Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen 28<br />

kommt zu dem Ergebnis, dass im<br />

Vergleich zu den Zahlen aus 1992 ein deutlicher Rückgang der Fälle sexuellen<br />

Missbrauchs zu verzeichnen ist. Dieser wird in erster Linie auf die erhöhte<br />

Anzeigebereitschaft zurückgeführt.<br />

Das zentrale Prinzip der Leitlinien ist: Die Strafverfolgungsbehörden sind grundsätzlich<br />

einzuschalten, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass in einer Institution ein<br />

sexueller Missbrauch stattgefunden hat.<br />

27<br />

Siehe hierzu Anlage 4: „Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden“.<br />

28<br />

Siehe zu dieser Studie im Einzelnen die Ausführungen unter Kapitel 2. 3 „Einblicke in das Dunkelfeld“.<br />

26

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