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Abschlussbericht: Runder Tisch Sexueller Kindesmissbrauch

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im Ermittlungs- und Strafverfahren einhergehen. Die Mitwirkung der zum Teil schwer<br />

traumatisierten Menschen in diesen Verfahren muss so schonend wie möglich gestaltet<br />

werden. Konkret sieht der Runde <strong>Tisch</strong> in folgenden Punkten Verbesserungsbedarf:<br />

- Mehrfachvernehmungen sollten stärker als bisher vermieden werden. Schon heute<br />

können Sexualdelikte direkt beim Landgericht angeklagt werden. In diesen Fällen bleibt<br />

es dem Opfer erspart, in einer zweiten Hauptverhandlung ein weiteres Mal vernommen<br />

zu werden. Diese Möglichkeit sollte in Zukunft stärker genutzt werden. Außerdem<br />

sollten verstärkt richterliche Videovernehmungen im Ermittlungsverfahren eingesetzt<br />

werden, um gerade Minderjährigen mehrfache Vernehmungen zu ersparen.<br />

- Die Anforderungen an die Qualifikation von Jugend- bzw. Jugendschutzrichterinnen<br />

und -richtern sollten verbindlicher ausgestaltet werden. Für den Umgang mit Kindern<br />

und Jugendlichen insbesondere auch bei Videovernehmungen sind besonders<br />

qualifizierte und erfahrene Richterinnen und Richter vonnöten. Doch dies ist in der<br />

Praxis nicht immer gewährleistet.<br />

- Alle Personen, die als Kinder oder Jugendliche Opfer eines Sexualdelikts geworden<br />

sind, sollten einen Anspruch auf Bestellung einer Opferanwältin bzw. eines<br />

Opferanwalts auf Staatskosten haben; also auch jene, die zum Zeitpunkt des<br />

Verfahrens volljährig sind. Nach geltender Rechtslage ist Minderjährigen, die<br />

sexualisierte Gewalt erlebten, auf ihren Antrag hin auf Staatskosten eine Opferanwältin<br />

bzw. einen Opferanwalt zur Seite zu stellen. Oft aber haben die Betroffenen längst das<br />

Erwachsenenalter erreicht, wenn sie die Straftat anzeigen und das<br />

-<br />

Ermittlungsverfahren beginnt.<br />

Die Informationsrechte von Opfern können noch ausgeweitet werden. Opfer sollten<br />

nicht nur (wie bisher gesetzlich vorgesehen) über erstmalige Vollzugslockerungen oder<br />

Hafturlaube informiert werden, sondern in bestimmten Fällen auch dann, wenn dies<br />

erneut geschieht.<br />

- Opfer von Sexualdelikten brauchen eine Stärkung ihres rechtlichen Gehörs. Bevor ein<br />

Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gestellt wird sowie vor sogenannten<br />

Opportunitätseinstellungen 34<br />

-<br />

, sollten sie Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.<br />

Es sollte gesetzlich klargestellt werden, dass Gerichte bei der Abwägung über den<br />

Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung die besonderen<br />

Belastungen von Kindern und Jugendlichen berücksichtigen.<br />

- Gesetzliche oder andere Regelungen sollten klarstellen, dass Gerichte<br />

34<br />

Die Staatsanwaltschaft kann beispielsweise von der Verfolgung absehen und das Verfahren einstellen, wenn dieses<br />

ein Vergehen zum Gegenstand hat, die Schuld des Täters gering wäre und kein öffentliches Interesse an der<br />

Strafverfolgung besteht (§ 153 Absatz 1 StPO).<br />

34

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