03.10.2013 Aufrufe

Abschlussbericht: Runder Tisch Sexueller Kindesmissbrauch

Abschlussbericht: Runder Tisch Sexueller Kindesmissbrauch

Abschlussbericht: Runder Tisch Sexueller Kindesmissbrauch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Hilfesystem haben sollten.<br />

Das Hilfesystem soll auf Missbrauchsfälle aus der Vergangenheit beschränkt sein.<br />

Antragsberechtigt sollen Betroffene eines Missbrauchs sein, der nach der Gründung der<br />

Bundesrepublik Deutschland (23. Mai 1949) und vor Inkrafttreten des Gesetzes zur<br />

Stärkung der Rechte der Opfer sexuellen Missbrauchs (voraussichtlich Anfang 2012)<br />

stattgefunden hat. Für diese Betroffenen sollen Leistungen finanziert werden, die derzeit<br />

von den sozialen Hilfesystemen nicht oder nicht ausreichend lange übernommen werden.<br />

Als angemessen angesehen werden vom Runden <strong>Tisch</strong> zum Beispiel Therapiestunden<br />

über den Umfang hinaus, der von den Krankenkassen getragen wird. Oder Kosten für<br />

Fahrten zu Treffen von Selbsthilfeorganisationen oder zur Akteneinsicht in der Institution,<br />

in der die Übergriffe stattgefunden haben. Zu dem Leistungskatalog sollte auch die<br />

Unterstützung Betroffener bei Weiterbildungs- und Qualifikationsmaßnahmen gehören. So<br />

könnte ein heute Erwachsener, der seinerzeit wegen sexualisierter Gewalt von der Schule<br />

flüchtete und nun seinen Schulabschluss ohne gesetzliche Finanzierungsansprüche<br />

nachholt, Unterstützung durch das Hilfesystem erlangen. Grundsätzlich wird eine<br />

finanzielle Obergrenze der Sachleistungen von 10.000 € pro Antragstellerin und<br />

Antragsteller vorgeschlagen, da nur so eine Finanzierung durch die Institutionen zu<br />

bewältigen ist. Bei der künftigen Ausgestaltung der Hilfeleistung sind allerdings im Hinblick<br />

auf den Grundsatz der Gleichbehandlung die Entscheidungen zur Umsetzung der<br />

Empfehlungen des „Runden <strong>Tisch</strong>es Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“ (RTH)<br />

mit in den Blick zu nehmen. In Einzelfällen soll es möglich sein, die Obergrenze zu<br />

überschreiten, etwa um den Mehrbedarf behinderter Menschen abzudecken. Es ist darauf<br />

zu achten, dass die Leistungen des Hilfesystems grundsätzlich nicht auf andere<br />

Sozialleistungen angerechnet werden. 18<br />

Der Runde <strong>Tisch</strong> betont, dass ein Großteil der Hilfen bereits über die Leistungen der<br />

Krankenkassen oder nach dem OEG abgedeckt ist. Ziel ist es, die verbleibenden Lücken<br />

zu schließen oder unter bestimmten Bedingungen in Vorleistung zu treten, wenn sich<br />

sozialrechtliche Leistungen verzögern. Wenn zum Beispiel der Betroffene mehrere Monate<br />

auf einen Therapieplatz warten muss, weil es in seiner Region nicht genügend<br />

niedergelassene Psychotherapeuten gibt, könnte das Hilfesystem zur Überbrückung der<br />

Wartezeit die Kosten für einen Therapeuten ohne Kassenzulassung übernehmen.<br />

Über die Leistungen soll ein unabhängiges Sachverständigengremium („Clearingstelle“)<br />

18<br />

Siehe hierzu Anlage 1: „Immaterielle und materielle Hilfen für Betroffene“- Empfehlungen des Runden <strong>Tisch</strong>es;<br />

Kapitel V „Anrechnung von Zahlungen auf sozialrechtliche Leistungen“.<br />

17

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!