Abschlussbericht: Runder Tisch Sexueller Kindesmissbrauch
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erforderlichenfalls besondere Rücksicht auf Menschen mit Behinderungen nehmen<br />
müssen. Dazu gehören gegebenenfalls auch Maßnahmen, die die Verständigung mit<br />
ihnen erleichtern.<br />
Der Runde <strong>Tisch</strong> hatte diese Verbesserungen bereits in seinem Zwischenbericht vom<br />
Dezember 2010 empfohlen. 35 Daraufhin hat das Bundesjustizministerium den bereits<br />
genannten Gesetzentwurf des StORMG vorbereitet, 36 der jetzt als Regierungsentwurf im<br />
Bundestag beraten wird. Außerdem hat es Vorschläge für Änderungen der Richtlinien über<br />
das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) unterbreitet. 37<br />
Einige sind bereits<br />
von dem zuständigen RiStBV-Ausschuss der Justizministerkonferenz verabschiedet<br />
worden, andere befinden sich noch in der Abstimmung mit den Ländern.<br />
In einem Punkt konnte sich der Runde <strong>Tisch</strong> nicht über eine Gesetzesänderung einig<br />
werden, und zwar hinsichtlich der Forderung, einen Rechtsanspruch auf psychosoziale<br />
Prozessbegleitung einzuführen. Die psychosoziale Prozessbegleitung 38<br />
wird seit dem<br />
2. Opferrechtsreformgesetz aus dem Jahr 2009 ausdrücklich in der Strafprozessordnung<br />
genannt. Der Runde <strong>Tisch</strong> hält es überwiegend für wünschenswert, dass sich zunächst in<br />
der Praxis einheitliche Mindeststandards entwickeln, die auf diese besondere Form der<br />
Prozessbegleitung zugeschnitten sind und die vielfältige andere Formen der<br />
Prozessbegleitung (insbesondere durch ehrenamtlich Tätige) unberührt lassen. Zur<br />
psychosozialen Prozessbegleitung sind in den Ländern bereits Modellprojekte angestoßen<br />
worden. Die Erfahrungen aus diesen Projekten sollten bei der Frage der Festlegung von<br />
Mindeststandards Berücksichtigung finden.<br />
4.3 Beratungsnetzwerk<br />
Derzeit können Betroffene sexualisierter Gewalt die Angebote zur Erstabklärung,<br />
Diagnostik und Intervention in Krankenhäusern und die Angebote von spezialisierten<br />
Beratungsstellen, Kinderschutzzentren, Opferhilfen sowie Erziehungs-, Familien-, Eheund<br />
Lebensberatungsstellen nutzen. Doch oft finden Kinder und Jugendliche sowie<br />
35<br />
Siehe hierzu Zwischenbericht Kapitel 4.2.2 „Opferschutz im Ermittlungs- und Strafverfahren“.<br />
36<br />
Siehe hierzu Anlage 5: „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs<br />
(StORMG)“.<br />
37<br />
Siehe hierzu Anlage 6: „Vorschläge für Änderungen der Richtlinien über das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren<br />
(RiStBV)”.<br />
38<br />
Die psychosoziale Prozessbegleitung dient der Unterstützung von Opferzeuginnen und -zeugen. Sie umfasst die<br />
Vorbereitung auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu<br />
Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren (Polizei und Gericht). Sie umfasst zusätzlich eine Betreuung nach<br />
dem Verfahren, um dieses verarbeiten zu können.<br />
35