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Abschlussbericht: Runder Tisch Sexueller Kindesmissbrauch

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Weg der Spezialisierung gegangen, die anderen sollten nachfolgen.<br />

- Damit Betroffene nicht zu lange auf Leistungen warten müssen, sollten diese in<br />

größerem Umfang vorläufig bewilligt werden.<br />

- Versorgungsbehörden sollten, wenn möglich, die Verfahrensdauer verkürzen.<br />

-<br />

Entschädigungen können unabhängig davon bewilligt werden, ob ein Täter in einem<br />

Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Ein Abwarten auf das Urteil ist bei<br />

einem anhängigen Strafverfahren nur dann sinnvoll, wenn es Anzeichen dafür gibt,<br />

dass die behauptete Gewalttat nicht stattgefunden hat.<br />

In den Verfahren sollten nur Gutachterinnen und Gutachter eingesetzt werden, die<br />

hoch kompetent sind. Ihre Aus- und Fortbildung ist daher zu optimieren.<br />

- Das Antragsverfahren für OEG-Leistungen ist für die Betroffenen schonender zu<br />

gestalten. Noch werden in manchen Bundesländern Formulare verwendet, die eine<br />

„genaue Beschreibung“ der Tatumstände verlangen, was Betroffene unnötig belastet<br />

und manche abschreckt. Der Runde <strong>Tisch</strong> fordert, die Antragsformulare in ganz<br />

Deutschland so zu gestalten, dass sie auch alternative Formen der Tatbeschreibung<br />

zulassen, etwa in Form eines Kurzantrags. Zudem sollten die Bearbeiterinnen und<br />

Bearbeiter der Anträge geschult und fortgebildet werden, um einfühlsam Fragen<br />

beantworten und beraten zu können.<br />

Im Hinblick auf das Konsensprinzip konnten weitergehende Forderungen einzelner<br />

Mitglieder des Runden <strong>Tisch</strong>es zur Reform des OEG nicht in den <strong>Abschlussbericht</strong><br />

aufgenommen<br />

weiterzuführen.<br />

werden. Der Runde <strong>Tisch</strong> empfiehlt jedoch, diese Diskussion<br />

(b) Verjährung<br />

Den meisten der jüngst bekannt gewordenen Fälle ist eins gemein: Sie liegen weit zurück.<br />

Die psychischen Verletzungen nach sexuellem Missbrauch reichen so tief, dass Betroffene<br />

oft erst nach Jahrzehnten in der Lage sind, offen über die Geschehnisse zu sprechen.<br />

Dann aber sind zivilrechtliche Ansprüche von Opfern gegen Täter oder gegen<br />

mitverantwortliche Dritte in der Regel lange verjährt. Das Bundesministerium der Justiz hat<br />

daher einen Gesetzentwurf der Bundesregierung erstellt, der derzeit vom Bundestag<br />

beraten wird (Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen<br />

Missbrauchs (StORMG) 33<br />

). Die Verjährungsfrist für noch nicht verjährte bzw. künftig<br />

entstehende Schadenersatzansprüche aufgrund sexuellen Missbrauchs und der<br />

33 Siehe hierzu Anlage 5: „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs<br />

(StORMG)“.<br />

32

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