Abschlussbericht: Runder Tisch Sexueller Kindesmissbrauch
Abschlussbericht: Runder Tisch Sexueller Kindesmissbrauch
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Weg der Spezialisierung gegangen, die anderen sollten nachfolgen.<br />
- Damit Betroffene nicht zu lange auf Leistungen warten müssen, sollten diese in<br />
größerem Umfang vorläufig bewilligt werden.<br />
- Versorgungsbehörden sollten, wenn möglich, die Verfahrensdauer verkürzen.<br />
-<br />
Entschädigungen können unabhängig davon bewilligt werden, ob ein Täter in einem<br />
Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Ein Abwarten auf das Urteil ist bei<br />
einem anhängigen Strafverfahren nur dann sinnvoll, wenn es Anzeichen dafür gibt,<br />
dass die behauptete Gewalttat nicht stattgefunden hat.<br />
In den Verfahren sollten nur Gutachterinnen und Gutachter eingesetzt werden, die<br />
hoch kompetent sind. Ihre Aus- und Fortbildung ist daher zu optimieren.<br />
- Das Antragsverfahren für OEG-Leistungen ist für die Betroffenen schonender zu<br />
gestalten. Noch werden in manchen Bundesländern Formulare verwendet, die eine<br />
„genaue Beschreibung“ der Tatumstände verlangen, was Betroffene unnötig belastet<br />
und manche abschreckt. Der Runde <strong>Tisch</strong> fordert, die Antragsformulare in ganz<br />
Deutschland so zu gestalten, dass sie auch alternative Formen der Tatbeschreibung<br />
zulassen, etwa in Form eines Kurzantrags. Zudem sollten die Bearbeiterinnen und<br />
Bearbeiter der Anträge geschult und fortgebildet werden, um einfühlsam Fragen<br />
beantworten und beraten zu können.<br />
Im Hinblick auf das Konsensprinzip konnten weitergehende Forderungen einzelner<br />
Mitglieder des Runden <strong>Tisch</strong>es zur Reform des OEG nicht in den <strong>Abschlussbericht</strong><br />
aufgenommen<br />
weiterzuführen.<br />
werden. Der Runde <strong>Tisch</strong> empfiehlt jedoch, diese Diskussion<br />
(b) Verjährung<br />
Den meisten der jüngst bekannt gewordenen Fälle ist eins gemein: Sie liegen weit zurück.<br />
Die psychischen Verletzungen nach sexuellem Missbrauch reichen so tief, dass Betroffene<br />
oft erst nach Jahrzehnten in der Lage sind, offen über die Geschehnisse zu sprechen.<br />
Dann aber sind zivilrechtliche Ansprüche von Opfern gegen Täter oder gegen<br />
mitverantwortliche Dritte in der Regel lange verjährt. Das Bundesministerium der Justiz hat<br />
daher einen Gesetzentwurf der Bundesregierung erstellt, der derzeit vom Bundestag<br />
beraten wird (Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen<br />
Missbrauchs (StORMG) 33<br />
). Die Verjährungsfrist für noch nicht verjährte bzw. künftig<br />
entstehende Schadenersatzansprüche aufgrund sexuellen Missbrauchs und der<br />
33 Siehe hierzu Anlage 5: „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs<br />
(StORMG)“.<br />
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