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Abschlussbericht: Runder Tisch Sexueller Kindesmissbrauch

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vorsätzlichen Verletzung anderer höchstpersönlicher Rechtsgüter soll danach von drei auf<br />

30 Jahre verlängert werden.<br />

Der Runde <strong>Tisch</strong> begrüßt den Entwurf des StORMG und die darin enthaltene<br />

Verlängerung der zivilrechtlichen Verjährungsfrist. Er fordert die Beibehaltung der<br />

Hemmungsregelung, nach der die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der<br />

sexuellen Selbstbestimmung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Betroffenen<br />

gehemmt ist. Er spricht sich außerdem dafür aus, die entsprechende strafrechtliche<br />

Regelung (Fristlauf ab dem 18. Lebensjahr) der bestehenden zivilrechtlichen<br />

Hemmungsregelung anzugleichen.<br />

Der Runde <strong>Tisch</strong> hat mit deutlicher Mehrheit festgestellt, dass im materiellen Strafrecht<br />

keine weiteren Änderungen notwendig sind. Die Strafrahmen für Sexualstraftaten an<br />

Kindern und Jugendlichen erscheinen angemessen. Und auch die hieran anknüpfenden,<br />

nach Schwere der Tat gestaffelten Verjährungsfristen sind nach Auffassung der Mehrheit<br />

des Runden <strong>Tisch</strong>es ausreichend lang. Zum Beispiel wird die Verjährung bei schwerem<br />

sexuellen Missbrauch von Kindern bei Angleichung an die zivilrechtliche<br />

Hemmungsregelung künftig frühestens mit Vollendung des 41. Lebensjahres des Opfers<br />

eintreten. Aufgrund der Verlängerung der zivilrechtlichen Verjährung können die<br />

Betroffenen in Zukunft den Ausgang eines Strafverfahrens gegen den Täter abwarten,<br />

bevor sie vor dem Zivilgericht klagen.<br />

(c) Einheitliche Aktenführung<br />

Damit Ansprüche auch nach langer Zeit noch erfolgreich durchgesetzt und die Täter in<br />

Strafverfahren zur Rechenschaft gezogen werden können, ist es wichtig, ausreichende<br />

Beweise zu haben. Verurteilungen allein aufgrund der Aussagen der Opfer sind zwar<br />

möglich, eine Überführung der Täter gelingt jedoch eher, wenn Aussagen durch<br />

Dokumente gestützt werden. Akten der Jugendämter und Familiengerichte können für die<br />

Sachverhaltsaufklärung in Zivil- und Strafverfahren und in Verfahren nach dem OEG daher<br />

von großer Bedeutung sein. Der Runde <strong>Tisch</strong> fordert die Länder auf, die Anregung der<br />

Unabhängigen Beauftragten zu einer bundesweit einheitlichen Aktenführung in diesen<br />

Bereichen (vgl. S. 165/166 des <strong>Abschlussbericht</strong>s der Unabhängigen Beauftragten) weiter<br />

zu verfolgen.<br />

(d) Opferschutz im Ermittlungs- und Strafverfahren<br />

Die vom Runden <strong>Tisch</strong> geforderte grundsätzliche Einbeziehung der<br />

Strafverfolgungsbehörden in Verdachtsfällen muss mit einem umfassenden Opferschutz<br />

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