Abschlussbericht: Runder Tisch Sexueller Kindesmissbrauch
Abschlussbericht: Runder Tisch Sexueller Kindesmissbrauch
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vorsätzlichen Verletzung anderer höchstpersönlicher Rechtsgüter soll danach von drei auf<br />
30 Jahre verlängert werden.<br />
Der Runde <strong>Tisch</strong> begrüßt den Entwurf des StORMG und die darin enthaltene<br />
Verlängerung der zivilrechtlichen Verjährungsfrist. Er fordert die Beibehaltung der<br />
Hemmungsregelung, nach der die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der<br />
sexuellen Selbstbestimmung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Betroffenen<br />
gehemmt ist. Er spricht sich außerdem dafür aus, die entsprechende strafrechtliche<br />
Regelung (Fristlauf ab dem 18. Lebensjahr) der bestehenden zivilrechtlichen<br />
Hemmungsregelung anzugleichen.<br />
Der Runde <strong>Tisch</strong> hat mit deutlicher Mehrheit festgestellt, dass im materiellen Strafrecht<br />
keine weiteren Änderungen notwendig sind. Die Strafrahmen für Sexualstraftaten an<br />
Kindern und Jugendlichen erscheinen angemessen. Und auch die hieran anknüpfenden,<br />
nach Schwere der Tat gestaffelten Verjährungsfristen sind nach Auffassung der Mehrheit<br />
des Runden <strong>Tisch</strong>es ausreichend lang. Zum Beispiel wird die Verjährung bei schwerem<br />
sexuellen Missbrauch von Kindern bei Angleichung an die zivilrechtliche<br />
Hemmungsregelung künftig frühestens mit Vollendung des 41. Lebensjahres des Opfers<br />
eintreten. Aufgrund der Verlängerung der zivilrechtlichen Verjährung können die<br />
Betroffenen in Zukunft den Ausgang eines Strafverfahrens gegen den Täter abwarten,<br />
bevor sie vor dem Zivilgericht klagen.<br />
(c) Einheitliche Aktenführung<br />
Damit Ansprüche auch nach langer Zeit noch erfolgreich durchgesetzt und die Täter in<br />
Strafverfahren zur Rechenschaft gezogen werden können, ist es wichtig, ausreichende<br />
Beweise zu haben. Verurteilungen allein aufgrund der Aussagen der Opfer sind zwar<br />
möglich, eine Überführung der Täter gelingt jedoch eher, wenn Aussagen durch<br />
Dokumente gestützt werden. Akten der Jugendämter und Familiengerichte können für die<br />
Sachverhaltsaufklärung in Zivil- und Strafverfahren und in Verfahren nach dem OEG daher<br />
von großer Bedeutung sein. Der Runde <strong>Tisch</strong> fordert die Länder auf, die Anregung der<br />
Unabhängigen Beauftragten zu einer bundesweit einheitlichen Aktenführung in diesen<br />
Bereichen (vgl. S. 165/166 des <strong>Abschlussbericht</strong>s der Unabhängigen Beauftragten) weiter<br />
zu verfolgen.<br />
(d) Opferschutz im Ermittlungs- und Strafverfahren<br />
Die vom Runden <strong>Tisch</strong> geforderte grundsätzliche Einbeziehung der<br />
Strafverfolgungsbehörden in Verdachtsfällen muss mit einem umfassenden Opferschutz<br />
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