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Begründung mit Umweltbericht - Stadtplanung - Bad-Homburg

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Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Homburg</strong> v.d.Höhe <strong>Begründung</strong><br />

Bebauungsplan Nr. 36 “Niederstedter Weg”, 1. Änd. Stand § 10 (1) BauGB<br />

soll, da Einzelhandel <strong>mit</strong> zentrenrelevanten (Haupt-) Sortimenten nur innerhalb bestehender<br />

Versorgungsbereiche anzusiedeln ist (Zentrenkonzept: Grundsatz 1, S.<br />

14), zu denen das vorliegende Plangebiet nicht gehört.<br />

Für die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben <strong>mit</strong> nicht zentrenrelevanten<br />

Sortimenten werden im Zentrenkonzept so genannte „Sonderstandorte“ (im<br />

REHK „Ergänzungsstandorte“) definiert. Das Plangebiet wird im Zentrenkonzept als<br />

ein solcher Sonderstandort eingestuft. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der Tatsache,<br />

dass dort <strong>mit</strong> dem „Möbelland Hochtaunus“ und „WOHNmobil“ bereits seit 1978<br />

der großflächige Einzelhandel als Nutzung etabliert ist. Dabei umfasst der „Sonderstandort<br />

nach Zentrenkonzept“ auch noch weitere Flächen/ Grundstücke als nur die<br />

der genannten Möbelhäuser.<br />

Das Zentrenkonzept strebt eine räumliche Konzentration von weiteren ergänzenden<br />

Nutzungen dieser Art für den Niederstedter Weg an, um einerseits Agglomerationsvorteile<br />

für die ansässigen Unternehmen nutzbar zu machen und den Standort insgesamt<br />

aufzuwerten und um andererseits aus städtebaulichen und verkehrlichen Gründen<br />

eine Streuung und Aufsplitterung von Einzelhandelsstandorten innerhalb des<br />

Stadtgebietes zu vermeiden.<br />

Der bestehende großflächige Einzelhandel <strong>mit</strong> dem (Haupt-)Sortiment Möbel soll – im<br />

Sinne des Zentrenkonzeptes - vor diesem Hintergrund durch die vorliegende Planung<br />

im Bestand gesichert und gestärkt werden. Auch die im Bebauungsplan Nr. 36 bzw.<br />

in dessen vorliegender 1. Änderung festgesetzten Gewerbegebiete am Niederstedter<br />

sind teilweise im Zentrenkonzept als Sonderstandort wie oben beschrieben, dargestellt.<br />

Für diese Teilgebiete lässt sich das zuvor beschriebene Entwicklungsziel des<br />

Zentrenkonzeptes für den Niederstedter Weg <strong>mit</strong> der vorliegenden Bebauungsplanänderung<br />

jedoch nicht umsetzen.<br />

Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind außerhalb der Kerngebiete (Innenstadtlagen)<br />

regelmäßig nur in einem Sondergebiet gemäß § 11 (2) BauNVO zulässig. Die<br />

Festsetzung eines Sondergebietes für die Neuansiedlung von großflächigen Einzelhandelsnutzungen<br />

verlangt nach einer konkreten Zweckbestimmung und muss daher<br />

auf ein Vorhaben oder eine klar definierte Entwicklungsabsicht (z.B. Ansiedlung eines<br />

bestimmten Betriebstyps) abgestimmt erfolgen. Nur so können mögliche (nachteilige)<br />

Auswirkungen durch die Planung im Sinne von § 11 (3) Satz 2 BauNVO (z.B. Verkehrsaufkommen,<br />

Emissionen) erfasst, bewertet und berücksichtigt werden. Zurzeit<br />

liegen keine konkreten Vorhaben vor. Auch bestehen keine klar definierten Entwicklungsabsichten<br />

(z.B. Ansiedlung eines Gartenmarktes). Die Festsetzung eines Sondergebietes<br />

im Sinne einer Angebotsplanung ist daher nicht umsetzbar und rechtlich<br />

auch nicht zulässig.<br />

Besteht die Absicht, einen konkreten Betrieb am Niederstedter Weg anzusiedeln, der<br />

sich z.B. aufgrund seiner Großflächigkeit nicht in einem Gewerbegebiet realisieren<br />

lässt und der <strong>mit</strong> den Zielen des Zentrenkonzeptes übereinstimmt, ist dann eine erneute<br />

Änderung des vorliegenden Bebauungsplanes erforderlich. Hierbei sind auch<br />

die Ziele der Raumordnung zu berücksichtigen. Ggf. ist eine Änderung des dann<br />

wirksamen RegFNP erforderlich.<br />

Fachbereich <strong>Stadtplanung</strong><br />

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