Begründung mit Umweltbericht - Stadtplanung - Bad-Homburg
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Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Homburg</strong> v.d.Höhe <strong>Begründung</strong><br />
Bebauungsplan Nr. 36 “Niederstedter Weg”, 1. Änd. Stand § 10 (1) BauGB<br />
soll, da Einzelhandel <strong>mit</strong> zentrenrelevanten (Haupt-) Sortimenten nur innerhalb bestehender<br />
Versorgungsbereiche anzusiedeln ist (Zentrenkonzept: Grundsatz 1, S.<br />
14), zu denen das vorliegende Plangebiet nicht gehört.<br />
Für die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben <strong>mit</strong> nicht zentrenrelevanten<br />
Sortimenten werden im Zentrenkonzept so genannte „Sonderstandorte“ (im<br />
REHK „Ergänzungsstandorte“) definiert. Das Plangebiet wird im Zentrenkonzept als<br />
ein solcher Sonderstandort eingestuft. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der Tatsache,<br />
dass dort <strong>mit</strong> dem „Möbelland Hochtaunus“ und „WOHNmobil“ bereits seit 1978<br />
der großflächige Einzelhandel als Nutzung etabliert ist. Dabei umfasst der „Sonderstandort<br />
nach Zentrenkonzept“ auch noch weitere Flächen/ Grundstücke als nur die<br />
der genannten Möbelhäuser.<br />
Das Zentrenkonzept strebt eine räumliche Konzentration von weiteren ergänzenden<br />
Nutzungen dieser Art für den Niederstedter Weg an, um einerseits Agglomerationsvorteile<br />
für die ansässigen Unternehmen nutzbar zu machen und den Standort insgesamt<br />
aufzuwerten und um andererseits aus städtebaulichen und verkehrlichen Gründen<br />
eine Streuung und Aufsplitterung von Einzelhandelsstandorten innerhalb des<br />
Stadtgebietes zu vermeiden.<br />
Der bestehende großflächige Einzelhandel <strong>mit</strong> dem (Haupt-)Sortiment Möbel soll – im<br />
Sinne des Zentrenkonzeptes - vor diesem Hintergrund durch die vorliegende Planung<br />
im Bestand gesichert und gestärkt werden. Auch die im Bebauungsplan Nr. 36 bzw.<br />
in dessen vorliegender 1. Änderung festgesetzten Gewerbegebiete am Niederstedter<br />
sind teilweise im Zentrenkonzept als Sonderstandort wie oben beschrieben, dargestellt.<br />
Für diese Teilgebiete lässt sich das zuvor beschriebene Entwicklungsziel des<br />
Zentrenkonzeptes für den Niederstedter Weg <strong>mit</strong> der vorliegenden Bebauungsplanänderung<br />
jedoch nicht umsetzen.<br />
Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind außerhalb der Kerngebiete (Innenstadtlagen)<br />
regelmäßig nur in einem Sondergebiet gemäß § 11 (2) BauNVO zulässig. Die<br />
Festsetzung eines Sondergebietes für die Neuansiedlung von großflächigen Einzelhandelsnutzungen<br />
verlangt nach einer konkreten Zweckbestimmung und muss daher<br />
auf ein Vorhaben oder eine klar definierte Entwicklungsabsicht (z.B. Ansiedlung eines<br />
bestimmten Betriebstyps) abgestimmt erfolgen. Nur so können mögliche (nachteilige)<br />
Auswirkungen durch die Planung im Sinne von § 11 (3) Satz 2 BauNVO (z.B. Verkehrsaufkommen,<br />
Emissionen) erfasst, bewertet und berücksichtigt werden. Zurzeit<br />
liegen keine konkreten Vorhaben vor. Auch bestehen keine klar definierten Entwicklungsabsichten<br />
(z.B. Ansiedlung eines Gartenmarktes). Die Festsetzung eines Sondergebietes<br />
im Sinne einer Angebotsplanung ist daher nicht umsetzbar und rechtlich<br />
auch nicht zulässig.<br />
Besteht die Absicht, einen konkreten Betrieb am Niederstedter Weg anzusiedeln, der<br />
sich z.B. aufgrund seiner Großflächigkeit nicht in einem Gewerbegebiet realisieren<br />
lässt und der <strong>mit</strong> den Zielen des Zentrenkonzeptes übereinstimmt, ist dann eine erneute<br />
Änderung des vorliegenden Bebauungsplanes erforderlich. Hierbei sind auch<br />
die Ziele der Raumordnung zu berücksichtigen. Ggf. ist eine Änderung des dann<br />
wirksamen RegFNP erforderlich.<br />
Fachbereich <strong>Stadtplanung</strong><br />
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