Begründung mit Umweltbericht - Stadtplanung - Bad-Homburg
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Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Homburg</strong> v.d.Höhe <strong>Begründung</strong><br />
Bebauungsplan Nr. 36 “Niederstedter Weg”, 1. Änd. Stand § 10 (1) BauGB<br />
2.2 Bebauungspläne / Veränderungssperre<br />
Das Plangebiet grenzt im Norden an den Bebauungsplan Nr. 71 „Sportanlagen Niederstedter<br />
Weg“ (im Aufstellungsverfahren), im Osten an den Bebauungsplan Nr.<br />
118, „Gewerbegebiet beidseits der Urseler Straße zwischen Zeppelin- und Berliner<br />
Straße“ (im Aufstellungsverfahren) und im Süden an den Bebauungsplan Nr. 108<br />
„Südlich Zeppelinstraße“, der seit 16.07.2002 rechtskräftig ist (überwiegend Festsetzungen<br />
von Grünflächen und Flächen für die Landwirtschaft). Konflikte <strong>mit</strong> den Zielsetzungen<br />
dieser angrenzenden Bebauungspläne – die teils räumlich durch die Urseler<br />
Straße bzw. die Zeppelinstraße von dem vorliegenden Plangebiet getrennt sind –<br />
bestehen nicht.<br />
Der Bebauungsplan Nr. 36 „Niederstedter Weg“ ist seit dem 06.08.1981 rechtskräftig<br />
und setzt Gewerbegebiete gemäß § 8 BauNVO von 1977 fest. Die Umsetzung des<br />
Zentrenkonzeptes bzgl. des Ausschlusses innenstadtrelevanter Sortimente und die<br />
planungsrechtliche Sicherung der bestehenden Betriebe insbesondere der Möbelhäuser<br />
„Möbelland Hochtaunus“ und „WOHNmobil“ stellen die wesentlichsten Änderungen<br />
der vorliegenden Planung (1. Änderung) gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan<br />
dar (vgl. Pkt. 1.3 Zielsetzung und Auswirkung der Planung).<br />
Zur Sicherung der Umsetzung der Zielsetzung der 1. Änderung des Bebauungsplanes<br />
Nr. 36 „Niederstedter Weg“ ist <strong>mit</strong> deren Aufstellungsbeschluss eine Veränderungssperre<br />
gemäß § 14 BauGB für den Planbereich beschlossen worden. Sie gilt bis<br />
zum 08.02.2010 tritt jedoch gemäß § 17 (5) BauGB spätestens dann außer Kraft,<br />
wenn die vorliegende 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 rechtsverbindlich abgeschlossen<br />
ist.<br />
2.3 Baunutzungsverordnung<br />
Für den bisher rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 36 gilt die Baunutzungsverordnung<br />
von 1977. Das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 erfolgt auf<br />
der Grundlage der derzeit geltenden Baunutzungsverordnung von 1990. Diese<br />
kommt vorliegend zur Anwendung.<br />
2.4 Heilquellenschutzzone und Wasserschutzgebiete<br />
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Zone III (weitere Schutzzone) des Wasserschutzgebiets<br />
für die Trinkwassergewinnungsanlage „Lange Meile I“. Die Vorgaben<br />
der Verordnung zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage „Lange Meile I“<br />
der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Homburg</strong> v.d. Höhe vom 15.03.1974 sind zu beachten.<br />
Das Plangebiet liegt innerhalb der quantitativen Schutzzone D der „Verordnung zum<br />
Schutz der staatlich anerkannten Heilquellen der Kur- und Kongreß-GmbH <strong>Bad</strong><br />
<strong>Homburg</strong> v.d. Höhe, Hochtaunuskreis“ vom 28.11.1985. Die Vorgaben dieser Verordnung<br />
sind zu beachten.<br />
In den textlichen Festsetzungen werden unter Pkt. V „Nachrichtliche Übernahmen“<br />
entsprechende Hinweise gegeben.<br />
Fachbereich <strong>Stadtplanung</strong><br />
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