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Begründung mit Umweltbericht - Stadtplanung - Bad-Homburg

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Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Homburg</strong> v.d.Höhe <strong>Begründung</strong><br />

Bebauungsplan Nr. 36 “Niederstedter Weg”, 1. Änd. Stand § 10 (1) BauGB<br />

Ausnutzung im Plangebiet er<strong>mit</strong>telt. Gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan<br />

Nr. 36 wird das zulässige Maß der baulichen Nutzung jedoch nicht erhöht.<br />

Die rechtskräftig festgesetzte Höchstgrenze für die Anzahl der Vollgeschosse wird <strong>mit</strong><br />

vorliegender Planung nicht übernommen, da die Geschossigkeit in einem Gewerbegebiet<br />

<strong>mit</strong> unterschiedlichen Gebäudetypologien (Hallenbauten, Bürogebäude, etc.)<br />

aus heutiger Sicht kein geeignetes Instrument ist, das Maß der baulichen Nutzung<br />

bzw. die Höhenentwicklung zu steuern.<br />

Durch die Festsetzung einer maximalen Wandhöhe und Gebäudehöhe wird, wie bereits<br />

im noch rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 36, weiterhin eine gleichmäßige Höhenentwicklung<br />

der baulichen Anlagen im Plangebiet gewährleistet (unabhängig vom<br />

Gebäudetyp) und so<strong>mit</strong> trotz der gewerblichen Nutzung eine gewisse städtebauliche<br />

Qualität in dieser besonderen Lage am Siedlungsrand der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Homburg</strong> gesichert.<br />

Die als maximal zulässig festgesetzte Wandhöhe bzw. Gebäudehöhe orientieren<br />

sich an den Höhen der vorhandenen Bebauung. Die ausnahmsweise zulässige<br />

Überschreitung der zulässigen Wandhöhe für technische Anlagen bezieht sich beispielsweise<br />

auf Abgas- und Abluftrohre oder Aufzugsüberfahrten. Hier sollen die Höhenfestsetzungen<br />

möglichst keinen Widerspruch zu anderen behördlichen Auflagen<br />

z.B. für die Höhe eines Schornsteins erzeugen. Die zulässige Wandhöhe ist auch für<br />

freistehende Werbeanlagen anzuwenden.<br />

Die Lage der durch Baugrenzen definierten überbaubaren Flächen wird im Wesentlichen<br />

aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 36 übernommen. Im Bereich der<br />

Zeppelinstraße verläuft die Baugrenze in einem Abstand von mindestens 15,0 m<br />

(Bauverbotszone gemäß § 23 HStrG in der Fassung vom 09.10.1962) vom befestigten<br />

Fahrbahnrand der L 3003 / Zeppelinstraße. Im Bereich der Urseler Straße verläuft<br />

sie in einem Abstand von mindestens 20,0 m (Bauverbotszone gemäß § 23 HStrG in<br />

der Fassung von 08.06.2003) zum befestigten Fahrbahnrand der L 3006 / Urseler<br />

Straße.<br />

Durch Grünzäsuren zwischen den Grundstücken Niederstedter Weg 5 und 7, 11 und<br />

15, und 17 und 19 werden die überbaubaren Flächen getrennt und so<strong>mit</strong> die verschiedene<br />

Teilgebiete, auch optisch wahrnehmbar, gegliedert.<br />

Teilweise liegen bestehende Gebäude außerhalb der festgesetzten Baugrenzen.<br />

Diese Gebäude besitzen Bestandsschutz, müssten aber als Neubau die Flucht der<br />

Nachbargebäude bzw. die Baugrenze berücksichtigen. Grundsätzlich besteht der Bestandsschutz<br />

auch für die Nutzung. Soll diese jedoch innerhalb des bestehenden<br />

Gebäudes geändert werden, so wäre dies außerhalb der Baugrenze grundsätzlich<br />

unzulässig. Im Einzelfall wäre dann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu<br />

prüfen, ob eine solche Maßnahme außerhalb der überbaubaren Fläche zulassungsfähig<br />

(Befreiungsvoraussetzungen im Sinne von § 31 BauGB) wäre.<br />

Da die überbaubaren Flächen großzügig gefasst sind und für Teile der Flächen außerhalb<br />

der überbaubaren Flächen Festsetzungen zur Durchgrünung des Plangebietes<br />

festgesetzt werden, sind Garagen und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO in<br />

den Gewerbegebieten und Sondergebieten nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche<br />

zulässig.<br />

Fachbereich <strong>Stadtplanung</strong><br />

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