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Begründung mit Umweltbericht - Stadtplanung - Bad-Homburg

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Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Homburg</strong> v.d.Höhe <strong>Begründung</strong><br />

Bebauungsplan Nr. 36 “Niederstedter Weg”, 1. Änd. Stand § 10 (1) BauGB<br />

A BEGRÜNDUNG<br />

1 AUSGANGSBEDINGUNGEN<br />

1.1 Räumlicher Geltungsbereich und Lage im Raum<br />

Der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes liegt im südlichen Teil des<br />

Stadtgebietes von <strong>Bad</strong> <strong>Homburg</strong>, in der Gemarkung <strong>Bad</strong> <strong>Homburg</strong>. Das Plangebiet<br />

ist rd. 6,50 ha groß und wird im Norden von den Sportanlagen am Niederstedter<br />

Weg, im Osten von der Urseler Straße, im Süden von der Zeppelinstraße <strong>mit</strong> der angrenzenden<br />

Kleingartenanlage und im Westen durch die Knobelsmühle im Grünzug<br />

„Am Platzenberg“ begrenzt. Das Plangebiet umfasst die Flächen des Gewerbegebietes<br />

„Am Niederstedter Weg“, die auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 36 seit<br />

den 80-er Jahren bebaut sind.<br />

1.2 Planungserfordernis<br />

Für das Grundstück Niederstedter Weg Nr. 9 ist im Dezember 2005 bei der Bauaufsichtsbehörde<br />

eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Lebens<strong>mit</strong>tel-Discount-<br />

Marktes <strong>mit</strong> einer Verkaufsfläche von unter 700 m² eingereicht worden. Die Errichtung<br />

eines solchen kleinflächigen Einzelhandelsbetriebes ist in einem Gewerbegebiet<br />

grundsätzlich zulässig, widerspricht an diesem Standort jedoch dem von der Stadtverordnetenversammlung<br />

am 13.10.2005 beschlossenen Zentrenkonzept für den<br />

Einzelhandel in <strong>Bad</strong> <strong>Homburg</strong> v.d. Höhe (Beschlussvorlage SV 1/1865-7): Hiernach<br />

ist das Gewerbegebiet Niederstedter Weg als Sonderstandort für nichtzentrenrelevanten<br />

Einzelhandel jeder Größe (<strong>mit</strong> zentrenrelevanten Randsortimenten<br />

bis 700 m² -bzw. 800 m² nach aktueller Rechtsprechung- Verkaufsfläche) geeignet<br />

(vgl. Zentrenkonzept S. 62, Tab. 18), Einhandelsbetriebe <strong>mit</strong> zentrenrelevanten<br />

Hauptsortimenten sollen dort ausgeschlossen werden. Ein Lebens<strong>mit</strong>tel-<br />

Verbrauchermarkt ist jedoch zentrenrelevant. Das Vorhaben stand so<strong>mit</strong> im Widerspruch<br />

zu den <strong>mit</strong> dem Zentrenkonzept beschlossenen Planungszielen (vgl. Zentrenkonzept<br />

S. 20 Tab. 3 und S. 14 Grundsätze 1 bis 4). Um die Umsetzung des von der<br />

Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Zentrenkonzeptes zu gewährleisten,<br />

soll eine solche Nutzung, wie sie in der genannten Bauvoranfrage beantragt ist, nicht<br />

zugelassen werden.<br />

Durch die Festsetzung „Gewerbegebiet“ gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauN-<br />

VO) von 1977, wie sie der für diesen Bereich rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 36<br />

trifft, ist jede Art von Einzelhandel allgemein bis zu einer Größe von 1.500 m² Geschossfläche<br />

(Regelvermutungsgrenze gemäß § 11 BauNVO 1977) zulässig. Dies<br />

gilt auch für Einzelhandelsbetriebe <strong>mit</strong> zentrenrelevanten Sortimenten. Das Vorhaben<br />

gemäß o.g. Bauvoranfrage kann so<strong>mit</strong> auf der Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes<br />

nicht abgelehnt werden.<br />

Am 26.01.2006 ist daher von der Stadtverordnetenversammlung der Aufstellungsbeschluss<br />

gemäß §§ 1 (3) und 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) für die 1. Änderung des<br />

Fachbereich <strong>Stadtplanung</strong><br />

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